Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 77/13
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Oberhausen vom 17.01.2013 – 43 F 554/12 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners aus der Beamtenversorgung abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG (Az.: …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 486,27 EUR, bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.170 € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 12.03.1982 die Ehe miteinander geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgingen. Der am 16.06.1985 geborene Sohn F. ist nicht mehr unterhaltsbedürftig und lebt bei dem Antragsgegner. Der am 10.12.1986 geborene Sohn T. verstarb im Jahr 2000.
4Die Ehe wurde auf die im Mai 2012 zugestellten, wechselseitigen Scheidungsanträge durch den am 17.01.2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen geschieden. Insoweit ist die Entscheidung seit dem 22.05.2013 rechtskräftig.
5In diesem Beschluss hat das Amtsgericht auch den Versorgungsausgleich durchgeführt.
6Beide Eheleute haben während der Ehezeit (01.03.1982 bis 30.04.2012) Rentenanwartschaften erworben. Die am 04.04.1964 geborene Antragstellerin hat nach der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts beträgt 10,5382 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 289,48 EUR entspricht. Seit dem 30.04.2011 ist sie arbeitslos.
7Der am 25.05.1960 geborene Antragsgegner war seit September 1980 bei der Deutschen Post beschäftigt, seit dem 01.10.1984 als Postbeamter. Er wurde infolge eines Schlaganfalls mit Ablauf des 31.03.2004 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und bezieht seitdem eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, bei Ehezeitende in Höhe von 1.548,48 € monatlich. Der Ehezeitanteil seines Ruhegehalts beträgt 1.289,70 €. Darüber hinaus verfügt er über eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, aus der noch keine Versorgung bezogen wird. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 2,6266 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 72,15 EUR entspricht. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er 99 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der Antragsgegner ist zeitweise als Spielhallenaufsicht tätig und verdient damit etwa 300 € monatlich hinzu.
8Das Amtsgericht hat im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,3133 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,2691 Entgeltpunkten, jeweils bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.
9Ferner hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 644,85 EUR, bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.
10Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er beantragt,
111.
12das Verfahren nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen;
132.
14den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen.
15Die Versorgung des Antragsgegners, die zuletzt netto 1.688,14 € inklusive 184 € Kindergeld betragen hat, wurde nach der Bekanntgabe der Entscheidung zum Versorgungsausgleich von dem Versorgungsträger mit Wirkung ab März 2013 zunächst auf 944,71 € gekürzt. Die Kürzung wurde mit Schreiben vom 29.04.2014 abgeändert; der Versorgungsträger hat mitgeteilt, dass die sich aufgrund des Versorgungsausgleichs ergebende Kürzung 652,46 € betragen wird.
16Der Antragsgegner rügt, dass die Durchführung des Versorgungausgleichs vorliegend nicht durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sei, weil eine spürbare Kürzung seiner Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich der Erwerb eines eigenständigen Versicherungsschutzes angemessen für die berechtigte Antragstellerin auswirke. Hierdurch erbringe er ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten diene, sondern ausschließlich dem Rentenversicherungsträger zu Gute komme. Während der Antragsgegner durch die Kürzung seiner Beamtenversorgung rund 30 % seines Versorgungsniveaus verliere, bekomme die Antragstellerin bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich eine Invaliditätsabsicherung. Eine laufende Invaliditätsversorgung habe gegenüber der Absicherung lediglich des Invaliditätsrisikos einen deutlich höheren Wert. Nach den in der Versicherungswirtschaft gebräuchlichen sog. Heubeck – Tabellen 2005 G sei das Invaliditätsrisiko der 48 Jahre alten Antragstellerin mit etwa 10 % des Wertes der laufenden Versorgung zu bewerten. Die volle Versorgungskürzung führe daher nicht nur zu einer deutlichen Verringerung der Rentenzahlung an den Antragsgegner, sondern auch zu einer deutlichen Risikoentlastung des Versorgungsträgers. Diese lasse sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art. 3 Abs. 2 GG) begründen und sei daher nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe dieses Problem erkannt, allerdings in § 28 VersAusglG nur für die privaten Invaliditätsversorgungen eine entsprechende Regelung geschaffen. Mit der Beschneidung des laufenden Versorgungsbezuges des Antragsgegners ohne Zuwachs einer entsprechenden Versorgung auf Seiten der ausgleichsberechtigten Antragstellerin werde der Eigentumsschutz aus Art. 14 GG, den auch die Versorgung des Antragsgegners aus dem öffentlich-rechtlichen Grundversorgungssystem genieße, in verfassungswidriger Weise eingeschränkt.
17Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung. Der Antragsgegner erbringe kein Sonderopfer. Im Hinblick auf das Versorgungsniveau der Eheleute sei ihre Beteiligung an den Anwartschaften des Antragsgegners gerechtfertigt. Die Kürzung der Rente sei als gesetzliche Folge von ihm hinzunehmen.
18II.
19Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, weil der aus dem Anrecht des Antragsgegners auf Versorgung bei der Bundesrepublik Deutschland auszugleichende Betrag aufgrund einer Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG herabzusetzen ist; im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Beschwerde stand.
201.
21Das Verfahren ist nicht nach Art. 100 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
22Ein Antrag auf konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt ist und eine verfassungskonforme Auslegung für ausgeschlossen hält (BVerfGE 68, 337, 344; Beck`scher Online-Kommentar GG, Art. 100 Rdnr. 16).
23Zu dieser Überzeugung ist der Senat vorliegend nicht gelangt. Die Gesetzesänderungen verletzten den Antragsgegner nicht in seinen Grundrechten.
24a)
25Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass eine Koppelung der Versorgungskürzung an den tatsächlichen Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung des Ausgleichsverpflichteten grundsätzlich nicht verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfG, NVwZ 1996, 584).
26Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gem. § 57 Abs. 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass er durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, NJW 1987, 1566; BVerfG NVwZ 1996, 584). Hierzu könnte es jedoch bei einer Aussetzung der Kürzung kommen, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 16 VersAusglG entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind, § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI (BVerfG, NVwZ 1996, 584; BayVerfGH, FamRZ 2014, 38). Zum Ausgleich der dem Versorgungsträger hierdurch entstehenden Belastung dient im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beamten die vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG. Entscheidend ist dabei, dass der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären (BVerfG, NVwZ 1996, 584). Mit Blick auf diese Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge aus verfassungsrechtlicher Sicht – auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung – vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (BVerfG, NVwZ 1996, 584, 585; BayVerfGH, aaO; vgl. auch BVerwG, NJW-RR 1995, 962).
27Im vorliegenden Zusammenhang bei interner Teilung des Anrechts gilt nichts anderes. Es entsteht zwar keine Erstattungspflicht. Der Träger der Versorgungslast wird aber zukünftig zusätzlich zu den Aufwendungen für die Versorgung des Ausgleichspflichtigen Aufwendungen für eine entsprechende Versorgung der Ausgleichsberechtigten aufzubringen haben, die ihn im Hinblick auf deren höhere Lebenserwartung über einen längeren Zeitraum belasten werden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich der Verpflichtete nicht hätte scheiden lassen.
28b)
29Der im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs stattfindende Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert (BVerfGE 53, 257, 301 f.; BayVerfGH a. a. O.). Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, so dass die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (BVerfG, NVwZ 1996, 584).
30Nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 28.02.1980 kann der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse nur dann seine Rechtfertigung durch Art. 6 Abs. 1 und Art 3 Abs. 2 GG verlieren und den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation verletzen, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge gem. § 57 Abs. 1 BeamtVG dem Berechtigten nicht angemessen zugutekommt (BVerfGE 53, 257, 302 f, 307 f).
31Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Versorgungskürzung der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Ausgleichsberechtigten gegenübersteht, die später zu einer angemessenen Rentenleistung führen wird (so auch BayVerfGH aaO).
32Durch die interne Teilung des bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Anrechts des Antragsgegners erwirbt die Antragstellerin nämlich über die Absicherung gegen das Risiko der Invalidität hinaus gemäß § 2 BVersTG eigenständige und dauerhafte Ansprüche auf Versorgung wegen Alters gegenüber dem Versorgungsträger.
33Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es vorliegend nicht um die Beeinträchtigung seiner Alters-, sondern seiner Invaliditätsversorgung gehe. Der Versorgungsausgleich, der nach Eintritt des Versorgungsfalls diese laufende Versorgung mindert, entlaste den Versorgungsträger massiv von Leistungen an den ausgleichspflichtigen Versorgungsempfänger. Der Ausgleichsberechtigte erwerbe aber keine um die Entlastung erhöhte Leistung, sondern lediglich eine Altersversorgungszusage entsprechend des Ausgleichsbetrages. Der eine Invaliditätsversorgung beziehende Beamte sei benachteiligt, weil ihm die Invaliditätsversorgung genommen werde, ohne dass der ausgleichsberechtigten Person ein adäquater Versorgungszuwachs zukomme. Hierin liege ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 14 GG geschützten Anrechte des Antragsgegners (vgl. auch Hauß, Anm. zu BGH, Beschl. vom 05.06.2013, in FamRB 2013, 241 f).
34Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Einschätzung des Antragsgegners geht von der unzutreffenden Vorstellung aus, die Invaliditätsversorgung könne vorliegend getrennt von der Altersversorgung gesehen werden. Er verkennt, dass er keine von seiner Altersversorgung losgelöste reine Invaliditätsversorgung bezieht, sondern ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften wegen Dienstunfähigkeit. Zwar muss er wegen der aufgrund der vorzeitigen Zurruhesetzung verkürzten ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine stärkere und länger andauernde Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinnehmen als ein Beamter, der erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintritt. Das beruht aber auf der Tatsache, dass er in einem erheblich kürzeren Zeitraum als jener Beamte in den Genuss seiner Versorgungsbezüge kommt. Mit Blick auf diesen sachbezogenen Gesichtspunkt kann eine Verletzung von Grundrechten des Antragsgegners nicht erkannt werden.
35Ein „adäquater Wertzuwachs“ wird nach den vom Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage aufgestellten Grundsätzen auch nicht in der Form verlangt, wie es der Antragsgegner fordert. Der vom Antragsgegner geforderte wertgleiche Zufluss der aus dem Ausgleich resultierenden Einbußen des Ausgleichspflichtigen an den Ausgleichsberechtigten würde letztlich zu einer Koppelung beider Anrechte führen, die mit dem Grundprinzip des dinglichen Ausgleichs nicht vereinbar und – wie bereits ausgeführt – verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Grundsatzentscheidung (BVerfGE 53, 257, 306) gerade nicht verlangt, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls jede Kürzung der Versorgungsleistungen unmittelbar dem Ausgleichsberechtigten zugutekommen muss (so zutreffend OLG Celle, FamRZ 2012, 1812, 1813). In der zitierten Entscheidung hat es dem Gesetzgeber nur die Regelung bestimmter, namentlich bezeichneter Härtefälle aufgegeben, die dadurch entstehen, dass die Rentenanwartschaft des Ausgleichsberechtigten später nicht zu angemessenen Leistungen führt. In diesen Fällen sei die Kürzung der erworbenen rentenversicherungsrechtlichen Position des Ausgleichspflichtigen nicht gerechtfertigt. Daraus wird deutlich, dass die Kürzung grundsätzlich als angemessen erachtet wird, wenn ihr der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Berechtigten gegenüber steht, die später zu angemessenen Rentenleistungen führt.
36Das ist vorliegend der Fall. Dass die Versorgung derzeit noch nicht gezahlt werden muss, führt auch nicht zu der vom Antragsgegner angenommenen Ersparnis oder zu einer Entlastung des Versorgungsträgers. Dieser muss im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs Vorkehrungen dafür treffen, die später fälligen Aufwendungen für die ausgleichsberechtigte Person tragen zu können. Diese Mehrbelastung wird im Innenverhältnis durch die Kürzung ausgeglichen.
37Zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls durch Invalidität und dem Eintritt des Versorgungsfalls durch Erreichen der Regelaltersgrenze besteht kein Unterschied. Der Antragsgegner als Frührentner wird gegenüber dem Altersrentner nicht ungleich behandelt oder benachteiligt.
38c)
39Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 28 VersAusglG nicht in sachwidriger Weise begrenzt hat. Bei den Anrechten der Privatvorsorge auf eine Versorgung wegen Invalidität besteht der Grund für die Sonderregelung in ihrer besonderen Struktur als Risikoversicherung und ihrer versicherungsmathematischen Kalkulation, bei der in der Anwartschaftsphase allenfalls ein geringfügiges Deckungskapital aufgebaut und erst nach Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird, so dass es in der Anwartschaftsphase an einer für den Versorgungsausgleich geeigneten Ausgleichsmasse und einem Ehezeitbezug fehlt (vgl. Borth, Versorgungsausgleich,7. Aufl. 2012, Kap.3 Rdnr. 746).
40Die Beschränkung des Ausgleichs auf diejenigen Fälle, in denen die ausgleichsberechtigte Person selbst eine Invaliditätsversorgung bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt, wird damit begründet, dass nur dann ein Bedarf für die Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person bestehe (BtDrs. 16/ 10144 S. 69). Die laufende Erwerbsunfähigkeitsrente gleiche ein spezifisches Risiko des Versicherten aus. Erleide der Ehegatte dieses Risiko nicht, spreche nichts dafür, ihn an dieser Versorgung teilhaben zu lassen (Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis, Rdnr. 470 ff, 477).
41Abgesehen davon, dass diese Begründung nicht von allen nachvollzogen werden kann (vgl. Dörr/Glockner in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl.,§ 28 VersAusglG Rdnr. 6), ist das bei der Absicherung von Invalidität in den Regelversorgungssystemen anders. Weil diese auch die Versorgung im Alter zum Gegenstand hat und der Versorgungsträger für die späteren Aufwendungen Vorsorge treffen muss, besteht ein sofortiges Bedürfnis für die Teilung. Anders als bei den privaten Versorgungen besteht außerdem ein Ehezeitbezug, und zwar schon in der Anwartschaftsphase. Deswegen folgt der Anspruch auf Teilhabe hier daraus, dass das der Invaliditätsversorgung zugrunde liegende Vorsorgevermögen während der Ehe gemeinsam geschaffen wurde. Die Teilung entspricht daher dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs und dem Halbteilungsgrundsatz. Sein Zweck der Aufteilung der in der Ehe aufgrund einer gemeinsamen Lebensleistung erworbenen Anrechte wird gewahrt.
42Wegen der unterschiedlichen Konzeption der privaten Invaliditätsvorsorge und der Versorgung in den öffentlich-rechtlichen Grundversorgungssystemen besteht keine Vergleichbarkeit.
43Der Gesetzgeber hat demnach bei der Schaffung des § 28 VersAusglG nicht zwei gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Eine Grundrechtsverletzung liegt nicht vor.
44d)
45Den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.02.1980 an Regelungen gestellt hat, die es ermöglichen sollen, grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen, ist der Gesetzgeber durch die Schaffung der §§ 32 ff VersAusglG gerecht geworden (so auch OLG Celle, FamRZ 2012, 1812 f; OLG Koblenz, NJW 2013, 3251, 3252).
46Mit § 27 VersAusglG hat der Gesetzgeber darüber hinaus ein Gerechtigkeitskorrektiv geschaffen, das den Ausgleich von Härten in Fällen ermöglicht, in denen die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Mit dieser Generalklausel wird der Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu den ausdrücklich geregelten Härtefällen und zu den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen gestattet (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Kap. 6 Rdnr. 839; Dörr in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 27 Rdnr. 1).
47Das Versorgungsausgleichsrecht vermeidet damit verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnisse in ausreichendem Maße und ist über § 27 VersAusglG einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich, so dass die Normenkontrolle nach Art. 100 GG deswegen ebenfalls nicht eröffnet ist.
48e)
49Die vom Antragsgegner geforderte Gleichbehandlung mit einem Bezieher einer privaten Invaliditätsversorgung würde zudem faktisch darauf hinauslaufen, das sog. Pensionärs-Privileg, das durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 01.09.2009 aufgehoben worden ist, gegen den klaren Willen des Gesetzgebers jedenfalls für alle im vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten aufrecht zu erhalten. Eine solche Korrektur kommt nicht in Betracht, weil gegen die Vereinbarkeit der Aufhebung des Rentner- und Pensionärsprivilegs mit höherrangigem Recht keine Bedenken bestehen.
50Der Gesetzgeber hat die Privilegierung derjenigen Berechtigten, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits eine gesetzliche Rente oder Beamtenpension bezogen haben, als Ausnahme von dem Grundsatz der Halbteilung und als schwer zu rechtfertigende Belastung des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person angesehen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, Seite 100, 105). Nach allgemeiner Ansicht, die der Senat teilt, ist die Abschaffung des Pensionärs- und Rentnerprivilegs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OLG Koblenz, Beschl. vom 05.03.2013, NJW 2013, 3251, 3252; OLG Celle FamRZ 2012, 1812; VGH München, Beschl. vom 28.02.2011, BeckRS 2011, 30371; BayVerfGH, Entscheidung vom 25.02.2013, FamRZ 2014, 384; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550 m.w.N.).
51Mit der Regelung wurde ein Vorrecht beseitigt, das aus sachlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt ist (BayVerfGH, aaO). Mit der Privilegierung wurde der Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs durchbrochen, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (BVerfGE 53, 257, 301f.) ausgesprochen hat. Begründet wurde die Stornierung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs mit dem Schutz des Besitzstandes und damit, dass ein Versorgungsempfänger im Gegensatz zu einem aktiven Beamten aufgrund seiner geringeren Bezüge geringere finanzielle Möglichkeiten habe, die Kürzung des Ruhegehalts ganz oder teilweise auszugleichen (BayVerfGH, aaO). Diese Erwägungen ließen die Verschonung von Bestandsrenten oder -pensionen als „jedenfalls vertretbar“ erscheinen, verfassungsrechtlich war sie jedoch nicht geboten (so ausdrücklich BVerfG, NVwZ 1996, 584, 585). Das Rentnerprivileg gehörte auch nicht zu den Korrekturen, die das BVerfG in der o.g. Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 vorgegeben hatte (BVerfGE 53, 257, 302 f., 307 f.; BVerfG, FamRZ 1996, 341, 342; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550).
52Nach der Reform des Versorgungsausgleichs konnte diese Privilegierung bereits strukturbedingt nicht beibehalten werden (BT-Drs. 16/10144 S. 100). Denn nun ist es möglich, dass eine Person zwar bezogen auf Anrechte ihres eigenen Versorgungssystems ausgleichspflichtig, im Hinblick auf andere Anrechte jedoch zugleich ausgleichsberechtigt sein kann; die Aussetzung der Kürzung bis zum Leistungsbezug des anderen Ehegatten könnte sowohl bei interner als auch bei externer Teilung von Anrechten des Beamten zur Folge haben, dass nach einem Versorgungsausgleich zeitweise höhere Leistungen erbracht würden, als ihm ohne den Versorgungsausgleich zustehen (BayVerfGH aaO). Über den Bestandschutz der selbst erworbenen Versorgungsbezüge hinaus hätte die Beibehaltung des Pensionärsprivilegs unter der Geltung des reformierten Versorgungsausgleichsrechts bedeutet, dass bis zum Ruhestandseintritt des anderen Ehegatten auch ein Leistungszufluss aus dessen geteilten Anrechten möglich wäre (BayVerfGH aaO).
53Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten zu kürzen, wenn Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz übertragen wurden. Der ausgleichspflichtige Beamte erhält danach bei Eintritt in den Ruhestand nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Rente bezieht. Diese Regelung entspricht dem erwähnten Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs. Im Übrigen gab es das Privileg nur bei einigen, keineswegs aber bei allen Versorgungen, so dass seine Streichung auch der Gleichbehandlung dient (Ruland, Versorgungsausgleich, Rdnr. 553). Das Eigentumsrecht wird hierdurch nicht verletzt, denn für äußere Umstände, insbesondere den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage, gewährleistet Art. 14 GG keinen Schutz (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012 Art 14 Rdnr. 22).
542.
55Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen. Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kommt nicht in Betracht.
56Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich dann ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2013, 106 m.w.N.). Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, FamRZ 2007, 627; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2012, 449, 451).
57Im Rahmen dieser erforderlichen umfassenden Härtefallprüfung sind insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten sowie auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug zu berücksichtigen (OLG Koblenz, NJW 2013, 3251; Saarländisches Oberlandesgericht a. a. O., m.w.N.). Abzuwägen sind insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (OLG Koblenz a.a.O.). Bereits aus dem Wortlaut des § 27 VersAusglG ergibt sich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein – wenn auch nur teilweiser – Ausschluss des Ausgleichs die Ausnahme ist (OLG Koblenz a.a.O.; Breuers in jurisPK – BGB Band 4, 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rdnr. 1 ff).
58Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die grundsätzliche Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften widerspricht nicht der Billigkeit.
59a)
60Der Antragsgegner sieht eine Härte darin begründet, dass das Pensionärsprivileg entfallen ist, § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG. Hierbei handelte es sich um eine versicherungs- bzw. versorgungsfremde Sozialleistung, deren Abschaffung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist (Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Kap. 6 Rdnr. 960). Die Streichung des Rentnerprivilegs war eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs. Diese gesetzliche Folge ist daher nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (FamRZ 2012, 1646 = FamFR 2012, 374), über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann zu korrigieren, wenn noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (BGH, Beschl. vom 13.02.2013, BeckRS 2013, 04224; BGH, FamRZ 2013, 690, 692; OLG Koblenz, NJW 2013, 3251, 3253 m.w.N.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 982; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2012, 449; Borth, Versorgungsausgleich, Rdnr. 985; Breuers in jurisPK, § 27 Rdnr. 37; Friederici, FamFR 2013, 179, Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, § 27 Rdnr. 71).
61Solche weiteren Umstände bestehen hier nicht.
62Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass ihm durch die sofortige Kürzung seiner Versorgungsbezüge ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe, der besonders schwer wiege, weil ihm nicht einmal der gegenüber der Antragstellerin geltende Selbstbehalt verbleibe. Dies rechtfertigt jedoch noch keinen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Rostock FamRZ 2011,57 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 2006,769; OLG Köln, NJW-RR 2011,366; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178).
63Allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, oder dass ihm durch den Versorgungsausgleich wenig Geld zum Leben, eventuell nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, begründet noch keine grobe Unbilligkeit (vgl. BGH, FamRZ 1981, 756; OLG Rostock, FamRZ 2011, 57 m.w.N.; OLG Stuttgart aaO). Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627). Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen dabei aber nicht, da der Versorgungsausgleich Teilhabeansprüche zum Gegenstand hat (OLG Stuttgart, aaO; Holzwarth, FamRZ 2013, 1849, 1859 m.w.N.). Von grober Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG spricht der BGH bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht erst dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt klar abzusehen ist bzw. prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (OLG Stuttgart, aaO; Holzwarth, aaO m.w.N.; Borth, Rdnr. 985). Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG nur dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder eines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt; eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt also in Betracht, wenn die Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten uneingeschränkt abgesichert ist und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (OLG Koblenz, aaO; vgl. BGH, FamRZ 1999, 714; BGH FamRZ 2010, 2067; OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; OLG Rostock, FamRZ 2011, 57; OLG Stuttgart, FamFB 2011, 178).
64Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein derartiges Ungleichgewicht, das einen völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde. Die Versorgungsbezüge des Antragsgegners werden durch die vorzunehmende Kürzung zwar erheblich eingeschränkt, sein notwendiger Lebensbedarf ist jedoch nicht gefährdet (vgl. unten zu b)). Zudem hat die Antragstellerin bisher – auch aus Gründen der Rollenverteilung innerhalb der Ehe – nur geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und verfügt weder über sonstige Versorgungen noch über Vermögen. Während der Ehe hat sie Erziehungsaufgaben übernommen und insbesondere den jüngeren behinderten Sohn betreut, der am 29.02.2000 verstorben ist. Sie hat zwar die Möglichkeit, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Altersversorgung weiter aufzubauen. Im Hinblick auf ihre Erwerbsbiografie ist allerdings nicht mit dem Erwerb überdurchschnittlicher Anwartschaften zu rechnen, so dass sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht verzichten kann.
65b)
66Die Tatsache, dass der Antragsgegner wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeitragszahlung in einer Rahmenfrist von fünf Jahren) aus der zu seinen Gunsten übertragenen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Erwerbsminderungsrente erhält, führt nicht zu einer Unwirtschaftlichkeit oder einer Verfehlung des Zwecks des Versorgungsausgleichs, die über § 27 VersAusglG zu korrigieren wäre.
67Die hierdurch zulasten des Antragsgegners auftretende Härte kann durch Stellung eines Antrags nach § 35 VersAusglG auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgung außerhalb dieses Verfahrens abgemildert werden. Nach der Mitteilung der weiteren Beteiligten zu 1. vom 29.04.2013, Bl. 126 GA, kann der Antragsgegner mit einem solchen Antrag eine Aussetzung der Kürzung in Höhe von 111,04 € erreichen.
68Der Umstand, dass sich die auf ihn übertragenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit nicht auswirken, lässt daher ebenfalls die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung nicht als grob unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG erscheinen und gibt auch keinen Anlass, den Ausgleich insgesamt als unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG anzusehen (vgl. grundlegend BGH, Beschl. vom 05.06.2013, FamRZ 2013, 1283 ff.).
693.
70Allerdings ist das in Anwendung des § 27 VersAusglG zugunsten der Antragstellerin zu übertragende Anrecht auf Versorgung bei der Bundesrepublik Deutschland auf einen geringeren Betrag zu beschränken. Denn die vorliegend vorgenommene Teilung des Anrechts des Antragsgegners führt zu einer ungleichgewichtigen Verteilung des in der Ehe Erworbenen. Ergibt sich wegen vorzeitigen Bezugs einer Versorgung aufgrund der ratierlichen Methode ein höherer Ehezeitanteil und kann der Ausgleichsberechtigte hierdurch im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen eine unverhältnismäßig hohe Rente erzielen, ist im Einzelfall zu erwägen, den Versorgungsausgleich auf den Betrag zu beschränken, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität geschuldet gewesen wäre (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2010, § 27 VersAusglG Rdnr. 27 m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Wie die nachfolgende Vergleichsberechnung zeigt, ergibt sich wegen des vorzeitigen Bezuges der Versorgung aufgrund der Berücksichtigung von außerhalb der Ehezeit liegenden Zurechnungszeiten ein höherer Ehezeitanteil, so dass die Antragstellerin eine im Verhältnis zum Antragsgegner zu hohe Rente erzielen würde.
71Nach der erstinstanzlich erteilten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung unter Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach § 13 BeamtVG monatlich 1.289,70 EUR. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG hat die weitere Beteiligte zu 1. einen Ausgleichswert in Höhe von monatlich 644,85 EUR vorgeschlagen und den korrespondierenden Kapitalwert mit 149.285,38 EUR angegeben.
72Nach ihrer – fiktiven – Auskunft vom 10.10.2013 hätte der Ehezeitanteil der Versorgung ohne den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand monatlich 972,53 EUR betragen. Es wäre ein Ausgleichswert in Höhe von monatlich 486,27 EUR vorgeschlagen worden. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt fiktiv 112.573,75 EUR (Bl. 156 ff. GA).
73Wegen des vorzeitigen Eintritts des Ruhestandes erwirbt die Antragstellerin aus der Zurechnung von außerhalb der Ehezeit liegenden Zeiten folglich eine um 158,58 € höhere monatliche Rente. Der Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs.1, Abs. 2 VersAusglG gebietet nur die gleichmäßige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der erheblichen Einschnitte in die laufende Versorgung des Antragsgegners erscheint dies unbillig, so dass der Versorgungausgleich auf den Betrag zu beschränken ist, der ohne den Eintritt des Versorgungsfalls geschuldet würde.
74Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von monatlich 486,27 EUR zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragen.
75Nach Vornahme dieser Korrektur ist die Durchführung des Versorgungausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen Leistungen in der Ehezeit gerecht und schafft einen angemessenen Ausgleich der Versorgungslage beider Ehegatten.
76Dem Antragsgegner verbleibt bei einer Aussetzung der in Höhe von 486,27 € vorzunehmenden Kürzung in Höhe von 111,04 € eine Versorgung von 1.559,21 € (Bezügemitteilung für Januar 2013, Bl. 108 GA) – 375,23 € (486,27 – 111,04) = 1.183,98 € brutto. Nach Abzug von Aufwendungen nach § 50 f BeamtVG und für Kranken- und Pflegeversicherung verbleiben netto 1.007,04 €. Der notwendige Lebensbedarf, das Existenzminium des Antragsgegners, wird nicht gefährdet.
77Die Antragstellerin hat in der Gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Ende der Ehezeit insgesamt eine Monatsrente von 294,92 € erwirtschaftet, von der 144,74 € auf den Antragsgegner übertragen wurden. Mit dem Anrecht aus der Beamtenversorgung des Antragsgegners stünde ihr danach derzeit eine Rente von insgesamt 636,45 € zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt erkennbar nicht vor und wird auch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch die Antragstellerin nicht mehr eintreten.
786.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.
807.
81Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 70 Abs. 2 FamFG. Die aufgeworfene Frage einer zur Asymmetrie führenden Teilungssystematik, die nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ungerechtfertigten Eingriffen in laufende Invaliditätsversorgungen führt, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden.
82Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.Die Versorgungsträger können sich gemäß § 114 Abs. 3 FamFG auch durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse) vertreten lassen, wobei die vertretungsberechtigten Personen über die Befähigung zum Richteramt verfügen müssen.
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