Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 77/13

Tenor

  • I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Oberhausen vom 17.01.2013 – 43 F 554/12 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners aus der Beamtenversorgung abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG (Az.: …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 486,27 EUR, bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.

II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.170 € festgesetzt.

              IV.

              Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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