Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 296/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 06.11.2012 abgeändert, und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.743,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.831,20 € seit dem 09.10.2012 und aus 5.912,- € seit dem 28.12.2012 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien sind Brüder und zu je ½ Miterben am Nachlass ihrer am 12.10.2000 verstorbenen Mutter, die mit einem 4/15 Kommanditanteil an der K P KG beteiligt war. Der Beklagte ist Komplementär dieser KG und wies sich in den Jahren 1991-2000 Vorabgewinne von 3.688.333,- DM zu, die in den Jahresabschlüssen der KG unter „Ergebnisverwendung“ dargestellt und im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung des Beklagten als bewegliches Kapital des Komplementärs abgebildet wurden. Das Finanzamt D-S legte diese Gewinnverteilung entsprechend den Erklärungen des Beklagten bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die KG für die Jahre 1991-1999 zugrunde.
4Als Rechtsnachfolger seiner Mutter erwirkte der Kläger gegen den Beklagten Entscheidungen des Landgerichts Duisburg (vom 08.05.2003 – 21 O 15/02 und vom 07.09.2006 – 21 O 198/04) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 10.12.2004 – 17 U 95/03), in denen festgestellt wurde, dass dem Beklagten weder die Provisionen für Handelsvertretertätigkeit noch die Vergütungen für Wareneinkäufe als Vorabgewinn noch eine höhere Tätigkeitsvergütung als jährlich 300.000,-DM hätten vorab zugewiesen werden dürfen und er den entsprechend geänderten Gewinnverwendungsbeschlüssen zuzustimmen habe.
5Daraufhin beantragte der Beklagte im November 2006 beim Finanzamt im Namen der KG, die Gewinnfeststellungsbescheide entsprechend zu ändern, um zu erreichen, dass auch die gegen ihn persönlich ergangenen Steuerbescheide entsprechend dem jetzt ihm nicht mehr zuzuweisenden Gewinn zu seinen Gunsten abgeändert würden. Dem entsprach das Finanzamt D-S und erließ im März 2007 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Bescheide gegen die Parteien als Miterben nach ihrer Mutter, wonach sie für die Jahre 1991-2000 insgesamt knapp 1 Mio. € nachzuzahlen hatten. Hiergegen erhob der Kläger beim Finanzgericht D Klage, der auch stattgegeben wurde. Daraufhin legte der Beklagte beim Bundesfinanzhof Revision ein und verklagte den Kläger zugleich beim Landgericht Koblenz auf Zahlung von 846.827,97 €, die er für die Jahre 1991-2002 aufgrund der bestandskräftigen Bescheide an Einkommensteuer materiell zu Unrecht gezahlt habe und die vom Kläger hätten gezahlt werden müssen, wenn der Gewinn von vorneherein und nicht erst nachträglich in der geschehenen Weise verteilt worden wäre. Das Landgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 25.06.2010 – 8 O 21/10 – abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31.03.2011 – 6 U 878/10 – zurückgewiesen worden.
6Auf die Revision des Beklagten und der KG erließ der Bundesfinanzhof zunächst am 08.09.2011 einen Gerichtsbescheid, mit dem er die Revision zurückwies. Der Beklagte beantragte daraufhin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aufgrund derer der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 29.03.2012 der Revision des Beklagten und der KG stattgab und die Klage unter Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.04.2008 abwies. In dem finanzgerichtlichen Verfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, ob im vorliegenden Fall durch die vom Kläger erhobenen zivilrechtlichen Klagen ein Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eingetreten ist, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Dies setzt eine Änderung des Sachverhalts, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, voraus. Eine solche Sachverhaltsänderung hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 29.03.2012 darin gesehen, dass der Kläger durch das Einreichen seiner Klage beim Landgericht Duisburg dokumentiert habe, dass er mit der vom Beklagten vorgenommenen Gewinnverteilung nicht einverstanden sei und damit faktisch vom Eintreten bzw. Bestehenlassen der Folgerungen des tatsächlich realisierten Sachverhalts Abstand genommen habe. Dies wirke jedenfalls dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurück, wenn später durch rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit des nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO zunächst der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts bestätigt werde.
7Dem Kläger wurden die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt. Hiervon hat er vom Beklagten in erster Instanz hälftigen Ersatz in Höhe von 21.831, 20 € verlangt und sein Begehren auf die Vorschriften der §§ 2038, 748 BGB und später maßgeblich auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt.
8Darüber hinaus hat er in erster Instanz den Ersatz hälftiger Notarkosten von 1.243,55 €, die er für die Beantragung eines Erbscheins aufgewendet hat, begehrt. Den Erbschein benötigte er für die Auszahlung von Bankguthaben, auf die sich die Parteien in einem vor dem Landgericht Duisburg am 27.08.2007 geschlossenen Vergleich verständigt hatten.
9Der Kläger hat beim Landgericht zuletzt beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen,
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1. an ihn 21.831,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2012 zu zahlen,
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2. an ihn 1.243,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 07.01.2008 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz der hälftigen Verfahrenskosten aus §§ 2038 Abs. 2, 748 BGB nicht begründet sei, weil mangels Zustimmung des Beklagten keine gemeinsame Verwaltungsmaßnahme vorgelegen habe. Es habe sich auch nicht um eine für die Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel gehandelt, weil die geänderten Steuerbescheide offensichtlich rechtmäßig gewesen seien und die hiergegen gerichtete Klage objektiv keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Deshalb scheide auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus.
15Desweiteren habe der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Notarkosten.
16Der Kläger nimmt die Klageabweisung hinsichtlich der Notarkosten für die Erteilung des Erbscheins hin und verfolgt in zweiter Instanz seinen Anspruch auf Ersatz der hälftigen Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren weiter; diesen erhöht er um 5.912,- € wegen zwischenzeitlich von ihm gezahlter weiterer Gerichtskosten.
17Mit der Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, auf den er die Klage hauptsächlich gestützt habe, nicht hinreichend geprüft habe.
18Es komme nicht auf die Notwendigkeit der Maßnahme, sondern darauf an, ob sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Erbengemeinschaft entsprochen habe. Diese sei der Geschäftsherr gewesen und mit Erblasserschulden von 854.004,64 € belastet worden. Deren Abwehr habe im Interesse der Erbengemeinschaft gelegen. Die Erfolgsaussichten seien bei Einleitung des Klageverfahrens auch durchaus gut gewesen, wie die Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf und der Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 08.09.2011 zeigten.
19Aufgrund des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des Landgerichts Koblenz vom 25.06.2010 (das durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 31.03.2011 bestätigt worden ist) stehe rechtskräftig fest, dass der Beklagte keinen Erstattungsanspruch gegen den Kläger gehabt hätte, wenn es bei der Steuerfestsetzung entsprechend den ursprünglichen Steuerbescheiden geblieben wäre. Es könne deshalb auch nicht angenommen werden, dass die Prozessführung in dem finanzgerichtlichen Verfahren deshalb nicht im Interesse der Erbengemeinschaft gelegen hätte, weil die Parteien als Gesellschafter dann die Steuerschuld entsprechend ihren Gewinnanteilen auszugleichen gehabt hätten.
20Der Kläger beantragt,
21das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 06.11.2012 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 27.743,20 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 21.831,20 € seit dem 08.10.2012 und von 5.912,- € seit Zustellung der Berufungsbegründung.
22Der Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Der Beklagte verteidigt das zu seinen Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts.
25Er erwidert, es hätte im Ergebnis nicht richtig sein können, dass die Erbengemeinschaft auf die ihr nach den Urteilen des Landgerichts Duisburg zugewiesenen Gewinneinkünfte keine Einkommensteuer zu entrichten hätte, wohingegen er die Einkommensteuer, die auf die ihm aberkannten Gewinne entfiele, zu zahlen gehabt hätte. Hierauf sei der Kläger mehrfach schriftsätzlich hingewiesen worden, weshalb sein Kostenerstattungsverlangen als widersprüchliches Verhalten und gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen sei.
26Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Koblenzer Gerichte sei der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht abzuweisen. Der Kläger sei aufgrund seiner innergemeinschaftlichen Treuepflicht gehalten gewesen, die steuerlichen Konsequenzen aus dem von ihm erstrittenen Urteil des Landgerichtes Duisburg vom 07.09.2006 hinzunehmen. Er habe durch die Einlegung der Einsprüche gegen die geänderten Steuerbescheide seine Treuepflicht gegenüber dem Beklagten verletzt und rechtsmissbräuchlich gehandelt. Dem Kläger sei es darum gegangen, seinen hälftigen Anteil an dem geerbten Kommanditanteil steuerfrei zu erhalten.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
28II.
29Die Berufung des Klägers ist zulässig und (bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs) begründet.
30In zweiter Instanz geht es noch um die der Höhe nach unstreitigen Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens, die der Kläger mit seiner – gemäß §§ 525, 264 ZPO in zulässiger Weise – mit der Berufung erweiterten Klage in Höhe von 27.743,20 € geltend macht.
31Diese kann er vom Beklagten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) ersetzt verlangen. Er kann als Miterbe auch sogleich auf Zahlung seines Aufwendungsersatzes klagen (vgl. Damrau-Rißmann, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage, § 2038 BGB Rn. 64). Dass er dabei den auf sich selbst entfallenden Anteil an den Aufwendungen abzuziehen hat, hat der Kläger berücksichtigt.
32Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 3268) kommt es für die Verpflichtung eines Miterben, Nachlassverbindlichkeiten oder Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Innenverhältnis mitzutragen, nicht darauf an, ob diese Aufwendungen für ihn persönlich vorteilhaft waren oder hätten sein können. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erbengemeinschaft als ganze durch das Kosten verursachende Verhalten des Miterben verpflichtet worden ist. Ein ohne Mehrheitsbeschluss eigenmächtig handelnder Miterbe verpflichtet die Erbengemeinschaft nicht nur, soweit ihm ein Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zusteht, sondern darüber hinaus auch dann, wenn er einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag hat. Nach § 683 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Dies ist nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes dann der Fall, wenn es um die Einziehung einer Nachlassforderung, zu der jeder Miterbe auch ohne die Zustimmung der anderen nach § 2039 BGB befugt ist, geht.
33Im vorliegenden Fall geht es dahingegen um die Abwehr einer Nachlassverbindlichkeit, die allerdings genauso wie die Einziehung einer Nachlassforderung grundsätzlich im Interesse der Erbengemeinschaft als ganzer liegt. Hätte die finanzgerichtliche Klage des Klägers Erfolg gehabt, wären die gegen die Parteien als Rechtsnachfolger ihrer Mutter ergangenen – geänderten – Steuerbescheide aufgehoben worden und der Nachlass wäre damit nicht belastet gewesen.
34Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht kann das Interesse der Erbengemeinschaft an der Prozessführung (durch die die Nachlassverbindlichkeit beseitigt werden sollte) im vorliegenden Fall nicht deshalb verneint werden, weil die vom Kläger erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
35Für die Feststellung von Interesse und mutmaßlichem Willen der Erbengemeinschaft als des Geschäftsherrn an der auftragslosen Geschäftsführung ist der Zeitpunkt der Übernahme – hier also der Klageerhebung – entscheidend (BGH a. a. O.). Bezogen auf diesen Zeitpunkt kann der finanzgerichtlichen Klage die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Sowohl das Finanzgericht Düsseldorf als auch der Bundesfinanzhof in dem zunächst von ihm erlassenen Gerichtsbescheid haben die Klage auf Aufhebung der Änderungsbescheide für begründet erachtet. Dann durfte auch der Kläger bei Klageerhebung davon ausgehen, dass er für die Erbengemeinschaft obsiegen werde.
36Des Weiteren kommt es allein auf das Interesse der Erbengemeinschaft und nicht darauf an, ob die Ergebnisse bei der Auseinandersetzung jedem Miterben zugute kommen (vgl. BGH a.a.O.). Insofern findet der Umstand, dass die Parteien im finanzgerichtlichen Verfahren widerstreitende Interessen vertreten haben, keine Berücksichtigung. Die nachträgliche Steuerfestsetzung gegenüber den Miterben verschaffte dem Beklagten als persönlichem Steuerschuldner in seiner Eigenschaft als Komplementär der KG einen entsprechenden Erstattungsanspruch, so dass er im Ergebnis günstiger dastand, wenn die Erben zu je ½ die Gewinne, die er an die KG zurückzahlen musste, zu versteuern hatten und nicht er allein. Der Kläger war daran interessiert, nicht als Miterbe mit der gegen die Parteien als Rechtsnachfolger ihrer Mutter festgesetzten Steuerschuld aufgrund der geänderten Bescheide belastet zu werden. Dieser Interessenskonflikt ist jedoch – wie oben ausgeführt – ohne Belang.
37Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Beklagte als Miterbe widersetzt hat. Wegen des Interessengegensatzes ist ihm kein Stimmrecht zugekommen, so dass sein ausdrücklich geäußerter gegenteiliger Wille unbeachtlich gewesen ist.
38Das Interesse der Erbengemeinschaft an der Führung des finanzgerichtlichen Prozesses kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sie im Falle eines Prozesserfolges zwar nicht gegenüber dem Finanzamt zur Zahlung der nachträglich festgesetzten Steuern verpflichtet gewesen wäre, diese dem Beklagten im Innenverhältnis aber hätte erstatten müssen und somit im Ergebnis nichts gewonnen hätte. Es steht zwischen den Parteien aufgrund des Urteils des Landgerichtes Koblenz vom 25.06.2010 und des Urteils des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 31.03.2011 rechtskräftig fest, dass dem Beklagten gegen den Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der steuerlichen Nachteile, die ihm entstanden wären, wenn das Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 04.04.2008 Rechtskraft erlangt hätte, zusteht. Da somit im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft keine Ausgleichsansprüche bestanden hätten, hat es durchweg im Interesse der Erbengemeinschaft gelegen, die durch die geänderten Steuerbescheide entstandene Nachlassverbindlichkeit, für die die Miterben als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 45 AO in Verbindung mit § 2058 BGB hafteten, zu beseitigen.
39Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkten gerechtfertigt.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.
42Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
43Streitwert II. Instanz: 27.743,20 €
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