Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-22 U 34/14

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten, ihnen wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 22.01.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

II..

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 22.01.2014 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.


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