Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 56/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.03.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin – wird einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHvon 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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