Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-5 U 120/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die A… BA, vertreten durch die technische Geschäftsführung, die AU…GmbH& Co. KG, N… Straße, …K…, einen Betrag in Höhe von 22.323,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22% zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 86 % und die Beklagte 14 %.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 


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