Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-5 U 49/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt der Kläger.

Das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte beziehungsweise deren Streithelferin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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