Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 21/16

Tenor

A.

Auf die Berufung wird das am 21.01.2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4b O 115/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

  • I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a)      Vorrichtungen, mit welchen ein Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben, ausgeübt werden kann, wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten und dergleichen gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, wobei alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden,

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an diese zu liefern,

wobei die Kanten einander gegenüberliegender Ränder, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und wobei die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird;

b)      Vorrichtungen zum Ausführen des Verfahrens zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben,

wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten und dergleichen gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, wobei alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden, wobei die Kanten einander gegenüberliegender Ränder, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und wobei die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird,

mit Bearbeitungswerkzeugen, die je ein Paar von Bandschleifern mit Schleifbändern aufweisen, wobei die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder der Bandschleifer mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes spitze Winkel einschließen und in Ebenen verlaufen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes kreuzen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge mit je einem Paar von Bandschleifern vorgesehen sind, wobei ein Bearbeitungswerkzeug dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes zugeordnet ist, wobei wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug im Maschinengestell auf und ab verschiebbar geführt ist, wobei das dem unteren horizontalen Rand des Glaszuschnittes zugeordnete Bearbeitungswerkzeug im Bereich einer Fördereinrichtung für einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt angeordnet ist, wobei sich die am Rand des Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder dieses Bearbeitungswerkzeuges einander im Wesentlichen in der Höhe der Fördereinrichtung kreuzen, und wobei das im Maschinengestell auf und ab verschiebbar geführte Bearbeitungswerkzeug den lotrechten Rändern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes zugeordnet ist;

  • 2. ihr – der Klägerin - unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)      der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,

b)      der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)     der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, ersatzweise Auftragsbelege, weiter ersatzweise Auftragsbestätigungen, weiter ersatzweise Liefer- und Zollpapiere, in Kopie vorzulegen haben, in denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 12.12.2003 und die Angaben zu lit. c) und d) in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1.a) nicht für die Zeit davor zu machen sind,

die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind,

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten

  • 1. verpflichtet sind, an sie – die Klägerin – für die unter Ziffer I.1.b) bezeichneten, in der Zeit vom 09.07.1999 bis zum 11.12.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

  • 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr – der Klägerin – allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.12.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 750.000,-- € festgesetzt.


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