Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-14 U 35/16
Tenor
Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 383/14) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb der vorgenannten Frist mag er auch prüfen, ob er sein Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknehmen will.
Wert: bis 28.000,00 €
1
Gründe
2Das zulässige Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).
3Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Das Rechtsmittel des Klägers gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden Anmerkungen:
41.
5Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche gemäß §§ 355, 357 BGB a.F. aufgrund des von ihm am 23.12.2013 erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages nicht zu.
6Dahinstehen kann, ob der Widerruf rund 9 Jahre nach Vertragsschluss deshalb rechtzeitig erklärt wurde, weil der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist (355 Abs.1 S.2 BGB a.F.) wegen inhaltlicher Mängel der Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden ist. Nach § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Ob nach diesen Maßstäben im Streitfall eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Dagegen spricht, dass der Vertrag unstreitig keine Widerrufsbelehrung enthielt, in der gemäß § 358 Abs. 5 BGB a.F. auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB a.F hingewiesen worden wäre (vgl. hierzu: BGH; Urt. v. 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09, WM 2010, 166-170).
7Streitentscheidend ist vielmehr, dass der Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Kläger der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen Verwirkung gegenübersteht (§ 242 BGB).
8Grundsätzlich kann auch ein Widerrufsrecht verwirkt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, WM 2016, 2241-2242, m.w.N.). Verwirkung liegt vor, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, a.a.O., sowie Urt. v. 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905-906; BGH, Urt. v. 20.Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212-215; jeweils. m.w.N.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, WM 2016, 2241-2242, m.w.N.). Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und dass der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. Oktober.2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491-2494). Dabei besteht zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung insoweit, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2005 – XII ZR 224/03, WM 2006, 977-980).
9Unter diesen Voraussetzungen sieht der Senat das sogenannte Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger das Widerrufsrecht etwa 9 Jahre nach seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags vom 23. November 2004 gerichteten Erklärung und knapp 5 Jahre nach der vollständigen Zurückführung des Darlehens (15. Januar 2009) ausgeübt hat, als erfüllt an (vgl. Urteil des Senates vom 10. März 2016 – I-14 U 49/15, sowie OLG Köln, Urt. v. 11. Dezember 2015 – 13 U 123/14 (Anl. BB2) sowie v. 25. Januar 2012 – I-13 U 30/11, WM 2012, 1532-1535; KG Berlin, Urt. v. 16. August 2012, 8 U 101712, GUT 2013, 213; OLG Frankfurt, Urt. v. 19. November 2014 – 19 U 74/14, BKR 2015, 245-250).
10Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kläger von dem trotz Fristablaufs tatsächlich – d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Denn der Eintritt der Verwirkung hängt nicht notwendig davon ab, dass der Berechtigte über seine Rechtsposition in Unkenntnis war (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2007, V ZR 190/06, NJW 2007, 2183-2184, Urteile des Senates vom 9. Januar 2014 - I-14 U 55/13, NJW 2014, 1599-1600 sowie vom 10. März 2016 – I-14 U 49/15). Sofern der andere Teil dem Berechtigten nicht eine Rechtsposition treuwidrig verheimlicht hat, wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen, reicht es grundsätzlich aus, dass er sie objektiv hätte kennen können. Diese Voraussetzung war spätestens mit Veröffentlichung des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, WM 2010, 166-170) erfüllt.
11Auch das sogenannte Umstandsmoment liegt vor. Ausgehend von einer Laufzeit des Darlehensvertrages bis zum 1. Dezember 2010 (Darlehensvertrag, Anlage K1) und der unstreitigen vollständigen vorzeitigen Rückführung des Darlehens am 15.01.2009 musste die Beklagte im Dezember 2013 nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung dieses Vertrages rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen.
12Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung in Bezug auf das verbundene Geschäft und das daraus folgende - grundsätzliche - Fortbestehen seines Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber der Beklagten im Januar 2009 nicht bekannt war und jedenfalls bis zur Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 15. Dezember 2009 (-XI ZR 45/09, WM 2010, 166-170) auch nicht bekannt sein konnte. Zwar kann der Verpflichtete in den Fällen, in denen er eine Belehrung des Berechtigten über sein Widerrufsrecht gänzlich unterlassen hat oder die Belehrung an wesentlichen und schwerwiegenden Mängeln leidet, aus einem unterbliebenen Widerruf nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Berechtigte auch in Zukunft nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde (vgl. BGH, Urt. v. . 20. Mai 2003 – XI ZR 248/02, WM 2003, 1370-1373). Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur für den Fall, dass dem Kunden eine ersichtlich irreführende Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. War der Inhalt der Erklärung dagegen – wie hier - grundsätzlich geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären, besteht für einen derart weitgehenden Schutz des Verbrauchers keine Veranlassung. Anders als beim Fehlen jeglicher Belehrung oder bei Vorliegen einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft, konnte sich der Kläger hier über die befristete Befugnis zum Widerruf seiner Vertragserklärungen nicht im Irrtum befinden. Die erteilte Belehrung war jedenfalls nicht geeignet, ihn von einem Widerruf abzuhalten. Kleinere Ungenauigkeiten in der Darstellung, die nicht zu einer sachlichen Verfälschung der Belehrung über das Widerrufsrecht als solchem geführt haben und von denen nach der Lebenserfahrung auszugehen ist, dass sie deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung des Berechtigten gehabt haben, an dem Geschäft festzuhalten, schließen ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts jedenfalls nicht aus (vgl. KG Berlin, Urt. v. 16. August 2012 - 8 O 101/12,GUT 2013, 213-214.; OLG Köln, Urt. v. 25. Januar 2012, I-13 O 30/11, WM 2012, 1532-1535). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der genaue Inhalt einer Belehrungspflicht erst aus einer nach Abwicklung des Vertrages veröffentlichen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt und sich der Berechtigte erst geraume Zeit nach Veröffentlichung der Entscheidung auf sein vermeintliches Widerrufsrecht beruft, obwohl der Vertrag bereits seit Jahren abgewickelt war. Fast vier Jahre nach Veröffentlichung des Urteils vom 15. Dezember 2009 musste die Beklagte unter diesen Umständen nicht mehr mit der Ausübung des Widerrufsrechts in Bezug auf ein Darlehen rechnen, das im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung bereits zurückgezahlt worden war (Senat, a.a.O., a.A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14. April 2015 – 17 U 57/14, ZIP 2015, 1011-1013; OLG Frankfurt, Urt. vom 26. August 2015 – 17 U 202/14, MDR 2015, 1409-1411; OLG Dresden, Urt. v. 23. Oktober 2014 – 8 U 450/14, juris).
13Erst recht gilt dies vor dem Hintergrund, dass Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB a.F. geregelten Widerrufsrechts nur der Schutz des Verbrauchers vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung ist. Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (vgl. BGH, Urt. vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12, WM 2013, 1314-1318; BT-Drucks. 11/5462, S. 21). Diesem Schutzzweck diente aber der Widerruf des Klägers im Dezember 2013 nicht mehr. Bereits der zeitliche Abstand von 9 Jahren zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und dem Widerruf und der Zeitraums von knapp 5 Jahren zwischen der vollständigen Rückführung des Darlehens und dem Widerruf zeigen deutlich, dass der Widerruf nicht mehr eine Überrumpelungssituation des Klägers beseitigen sollte. Gerade weil der Kläger hier ein Darlehen widerrufen hat, das ihn aufgrund seiner vollständigen Abwicklung nicht mehr belasten konnte, spricht dafür, dass der Widerruf hier ausschließlich aus Gründen der Vertragsreue erfolgt ist (vgl. hierzu auch: OLG Frankfurt, Urt. v. 11. November 2015, 19 U 40/15).
14Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass diese trotz Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ihrerseits eine Nachbelehrung unterlassen habe. Abgesehen davon, dass die Beklagte Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung frühestens am 15. Dezember 2009 erlangt haben konnte, stellt es nach Auffassung des Senats eine überzogene Anforderung dar, von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehens- oder diesen – wie hier - gleichzusetzenden Verträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall zu verlangen, vor vielen Jahren erteilte Widerrufsbelehrungen auch in wechselseitig erfüllten Verträgen anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung auf die Notwendigkeit einer vorsorglichen Nachbelehrung zu überprüfen.
15Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, WM 2016, 2241-2242, m.w.N).
16Bei dieser Sachlage bestand daher auf Seiten der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein alter, seit nahezu 5 Jahren abgewickelter Vertrag nicht wieder aufgegriffen werden muss, um dem Altkunden einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, der für eine Bank genauso nachteilig ist wie für jede andere Rechtspersönlichkeit (vgl. auch Senat, Urt. v. 9. Januar 2014 – I-14 U 55/13, NJW 2014, 1599-1600).
172)
18Der begehrte Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht gegeben. Diesen Ausführungen ist der Kläger in seiner Berufungsbegründung auch nicht weiter entgegen getreten.
19X Y Z
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