Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 25/20

Tenor

A.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das am 18.06.2020 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts  Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

              I.

Die Beklagte wird verurteilt,

              1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise  Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle  wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu  vollziehen ist,

zu unterlassen, sanitäre Einsetzeinheiten zum Einsetzen in eine Auslaufarmatur mit einem im wesentlichen kegelförmigen Vorsatzsieb, dem in Durchströmrichtung ein Durchflussmengenregler und ein Strahlregler nachgeordnet sind, wobei das Vorsatzsieb mit dem Strahlregler-Gehäuse lösbar verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchflussmengenregler ein dem Querschnittsprofil des Vorsatzsiebes derart im Wesentlichen formangepasstes Querschnittsprofil aufweist, dass der Durchflussmengenregler in dem Innenraum unterhalb des am Strahlregler-Gehäuse befestigten Vorsatzsiebes angeordnet ist, und derart, dass eine hundertprozentige geometrische Kompatibilität zwischen einer Einsetzeinheit mit bzw. ohne Durchflussmengenregler  realisiert wird, und der Durchflussmengenregler einen zentralen Kernbereich aufweist, der von einem ringförmigen Drosselkörper umgeben ist, und  zwischen dem Drosselkörper und der Auflaufschräge ein Steuerspalt gebildet ist, dessen Durchtrittsquerschnitt durch den sich unter der beim  Durchströmen bildenden Druckdifferenz verformenden Drosselkörper  veränderbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie

(die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.10.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)        der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)        der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)        der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse  sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden (Einkaufspreise);

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Rechnungen, hilfsweise (für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind) Lieferscheine in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

              3.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die  Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21.01.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)        der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)        der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,  -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)        der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,  -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)        der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)        der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-            die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 29.11.2014 zu machen sind;

-            der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte  dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.

die unter 1. bezeichneten, seit dem 29.10.2014 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.06.2020; Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.11.2021) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige bereits gezahlte Kaufpreise zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und

Lagerkosten zu übernehmen,

wobei die Beklagte der Klägerin den Rückruf durch die Vorlage eines Musters ihrer Rückrufschreiben sowie einer Liste mit den Namen und Anschriften der Empfänger der Rückrufschreiben oder durch Kopien sämtlicher versendeter Rückrufschreiben nachzuweisen hat;

5.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

              1.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.01.2006 bis zum 28.11.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29.11.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              B.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die  Beklagte 92 % und die Klägerin 8 % zu tragen.

              C.                                          

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, wovon 450.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten und 50.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.


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