Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 U 61/22

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.03.2022 verkündete Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.176,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 27 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 61 % und der Beklagte zu 39 %.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Gründe:

A.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

B.

14

I.

15

1. Herausgabeanspruch aus §§ 662, 667 Alt. 2 BGB

16 17 18 19

a) Sterbeurkunde

20 21

b) Zahlungen an Rechtsanwälte D. & E.

22 23

c) Zahlungen F.

24
aa)
25 26 27
bb)
28 29

d) Zahlungen Notar G.

30 31 32 33

e) Zahlung an philippinischen Rechtsanwalt

34

f) Hausgeldzahlungen

35 36 37

g) Ausgaben für die Witwe des Erblassers

38

h) Ausgaben nach Widerruf der Vollmacht

39

i) Aufwandsentschädigung

40

2. Schadensersatz Mieten für Juni und Juli 2016

41 42 43 44 45

3. Darlehensrückzahlung

46

a)

47

b)

48 49 50 51 52 53 54 55 56

II.

57 58 59 60 61

Zitiert von

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