Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-5 St 4/24
Tenor
Der Angeklagte XX wird wegen Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland sowie wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren
verurteilt.
Die Angeklagte XX wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer
Freiheitsstrafe von neun (9) Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten XX)
3Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde.
A. Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
1. Der Angeklagte XX
4Der Angeklagte XX wurde am XX.XX.XX in XX geboren. Seine Mutter XX ist deutscher, sein Vater XX kurdischer Herkunft. Die Eltern des Angeklagten trennten sich vor dessen Geburt. Anschließend lernte die Mutter einen Mann namens XX kennen, mit dem sie zusammenzog. Aus dieser Beziehung stammen zwei Halbgeschwister des Angeklagten, XX und XX.
5Ab der Geburt seiner Halbschwester XX im Jahr XX erlebte der Angeklagte seitens des Stiefvaters zunehmend Gewalt, die dieser sowohl gegenüber seiner Mutter als auch gegenüber dem Angeklagten auslebte. So demütigte der Stiefvater den Angeklagten häufig. Ab dem vierten Lebensjahr folgte regelmäßig körperliche Gewalt, durch die der Angeklagte etwa Hämatome davontrug. Die Gewalterfahrungen des Angeklagten führten zu auffälligem Verhalten bereits in der Kindertagesstätte sowie der Grundschule, wo er ab dem zweiten Schuljahr therapeutische Hilfe erhielt.
6Aufgrund der sich steigernden häuslichen Gewalt durch den Stiefvater verließ die Mutter gemeinsam mit dem Angeklagten sowie den beiden Halbgeschwistern XX und XX etwa XX/XX diesen Partner.
7Nach dieser Trennung lernte die Mutter um das Jahr 2000 einen aus Ägypten stammenden Mann namens XX kennen, der sie nach islamischem Ritus heiratete und anschließend bei dieser und den Kindern einzog. Mit diesem hatte der Angeklagte zunächst ein gutes Verhältnis. In dieser Zeit konvertierte die Mutter zum Islam und der neue Stiefvater versuchte, dem Angeklagten diese Religion ebenfalls näher zu bringen. XX wurde die aus dieser Ehe stammende Halbeschwester XX geboren. Zwei Jahre später folgte die Halbschwester XX.
8Nach dem Kindergarten, den er etwa von XX bis XX besuchte, sowie der Grundschule, die er XX beendete, ging der Angeklagte zunächst zur Realschule in XX. Von dort wechselte er nach der siebten Klasse leistungsbedingt auf die Hauptschule, die er ohne Abschluss verließ.
9Während des Besuchs der weiterführenden Schule, etwa im Alter von 13 bis 16 Jahren, wurde der Angeklagte durch Schlägereien, Diebstähle, Sachbeschädigungen, Brandstiftungen, Erpressungen und Raub auffällig. Hierdurch versuchte der Angeklagte, die negativen Erfahrungen in seinem häuslichen Umfeld zu kompensieren und sich selbst ein Gefühl von Anerkennung und Zugehörigkeit zu vermitteln.
10Mit 16 Jahren, also XX/XX, zog der Angeklagte mithilfe des Jugendamtes aus dem Haushalt seiner Mutter aus, da es zwischen ihm und dem ägyptischen Partner seiner Mutter zu massiven Konflikten kam, die ganz überwiegend von dem Angeklagten ausgingen. So provozierte der Angeklagte seinen zweiten Stiefvater zunehmend, da er diesen nicht als Autorität in der Familie anerkannte.
11Nach einer Zeit im Betreuten Wohnen in XX/XX-XX und XX zog er mit 18 Jahren in eine eigene Wohnung, zunächst in XX, später in XX, wo er näheren Kontakt zur Familie seines leiblichen Vaters bekam, der mittlerweile fünf weitere Kinder hatte.
12Nach einer gescheiterten Bewerbung bei der Bundeswehr kam er in Kontakt mit Cannabis und Kokain, das er je nach finanzieller Lage konsumierte. Gemeinsam mit einem türkischstämmigen Jugendlichen namens XX, mit dem er sich anfreundete, beging er wiederholt Straftaten, weswegen er am 8. November 2010 in Untersuchungshaft kam. Dies führte bei dem Angeklagten zu einem Umdenken. Nach der Verurteilung zu einer Jugendstrafe auf Bewährung und seiner Haftentlassung im Mai 2011 holte er seinen Hauptschulabschluss auf einer Berufsschule nach. Auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle zog er zunächst von XX nach XX, später nach XX in Baden-Württemberg, auch, um sich von seiner kriminellen Vergangenheit und dem zugehörigen Umfeld zu distanzieren.
13In XX absolvierte er in den Jahren 2013 bis 2015 eine Ausbildung zum Verkäufer, die er erfolgreich abschloss. In diese Zeit fiel auch die Hinwendung des Angeklagten zum Islam.
14Nach Abschluss seiner Ausbildung zog er nach XX in der Nähe von XX, wo er verschiedene Tätigkeiten als Helfer auf Baustellen, insbesondere im Gerüstbau, annahm.
15Im Jahr 2016 lernte der Angeklagte seine jetzige Frau, die Mitangeklagte XX kennen. Nach Einbeziehung der beteiligten Familien verlobten sich die beiden 2017. Der Angeklagte zog noch im Jahr 2017 nach XX, weil dies eine Bedingung des künftigen Schwiegervaters war. Am 9. Dezember 2018 folgte die Heirat nach islamischem Ritus.
16In XX arbeitete der Angeklagte zunächst als Lagerist bei IKEA. Aufgrund eines Arbeitsunfalles wechselte er zu einem Autowäscheunternehmen nach Essen, wo er als Servicemitarbeiter tätig war. Im August 2018 begann er eine Ausbildung als Gerüstbauer in XX-XX. Während dieser Ausbildung wurde am XX.XX.XX die erste Tochter der beiden Angeklagten, XX, in XX geboren.
172020 zogen die Angeklagten mit ihrer Tochter innerhalb von XX in eine neue Wohnung. Am XX.XX.XX wurde die zweite Tochter, XX, geboren.
18Am 22. Februar 2022 reiste der Angeklagte mit seiner Familie für etwa drei Monate in die Türkei nach Konya, um dort seine türkischstämmige Familie kennen zu lernen. Nach Rückkehr der Familie nach Deutschland im Mai 2022 wurde am XX.XX.XX die dritte Tochter, XX, geboren. Alle drei Töchter besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
19In der Folgezeit machte der Angeklagte seinen Führerschein und kümmerte sich mithilfe der Schuldnerberatung um Schulden, die u. a. aus zurückliegenden Strafverfahren stammten. Die Familie zog nach XX-XX, um in der Nähe der Schwiegereltern des Angeklagten zu wohnen. Am 12. Oktober 2022 erfolgte die standesamtliche Hochzeit der Angeklagten.
20XX kam die älteste Tochter XX in den Kindergarten, XX folgte die Tochter XX. Der Angeklagte ist in die Betreuung der Kinder weiter eingebunden.
21Nach der Rückkehr nach Deutschland im Mai 2022 trat der Angeklagte am 13. Juni 2022 eine Vollzeitstelle als Gerüstbauer an, die bis zum 12. Juni 2023 andauerte. Seitdem war der Angeklagte arbeitssuchend und bezog Sozialleistungen (ALG 1). Ab dem 15. November 2024 hat er wieder eine Stelle als Gerüstbauer. Hier wird er voraussichtlich monatlich rund 1.200 € brutto verdienen und ergänzende Sozialleistungen erhalten. Derzeit lebt die Familie ausschließlich von Sozialleistungen i. H. v. mtl. 1374 € zuzüglich der Mietkosten. Aufgrund von Schulden aus der Vergangenheit ist eine Verbraucherinsolvenz angedacht.
22Zu dem Angeklagten XX ergeben sich aus dem Erziehungsregister und dem Bundeszentralregister folgende Erkenntnisse:
23Am 25. Mai 2007 sprach das Amtsgericht XX (XX), rechtskräftig seit 2. Juni 2007) wegen Diebstahls (Tatzeit Januar 2007) eine Verwarnung aus und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an.
24Am 29. Oktober 2008 ordnete das Amtsgericht XX (Az. XX), rechtskräftig seit 29. Oktober 2008) wegen Unterschlagung (Tatzeit 17. Juli 2008) die Erbringung von Arbeitsleistungen an.
25Am 17. April 2009 verhängte das Amtsgericht XX (Az. XX), rechtskräftig seit 17. April 2009) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Datum der (letzten) Tat 26. Januar 2009) einen Freizeitarrest und sprach eine Verwarnung aus.
26Am 30. September 2009 ordnete das Amtsgericht XX (Az. XX), rechtskräftig seit 8. Oktober 2009) wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 2. September 2008) die Erbringung von Arbeitsleistungen an.
27Am 30. November 2009 verhängte das Amtsgericht XX (Az. XX), rechtskräftig seit 30.November 2009) wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 6. April 2009) vier Tage Jugendarrest, sprach eine Verwarnung aus und erteilte eine richterliche Weisung.
28Am 29. Dezember 2010 kam es durch das Amtsgericht XX (Az. XX), rechtskräftig seit 29. Dezember 2010) wegen versuchten Diebstahls im erschwerten Fall und gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls (Datum der (letzten) Tat 24. Juni 2010) zum Schuldspruch nach § 27 JGG mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren.
29Am 9. Mai 2011 verhängte das Amtsgericht XX (Az. XX, rechtskräftig seit 9. Mai 2011) wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (Datum der (letzten) Tat 19. Oktober 2010) zwei Jahre Jugendstrafe auf Bewährung (Bewährungszeit zwei Jahre). Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29. Dezember 2010. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 17. Mai 2013 erlassen und der Strafmakel beseitigt.
30Am 7. April 2014 verurteilte das Amtsgericht XX (Az. XX, rechtskräftig seit 24. April 2014) den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen (Datum der (letzten) Tat 16. August 2013) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 €.
31Am 19. September 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht XX (Az. XX, rechtskräftig seit 9. Oktober 2014) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Datum der (letzten) Tat 8. Juni 2014) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 € und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 8. Juli 2015.
32Am 17. November 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht XX (Az. XX, rechtskräftig seit 3.Dezember 2014) wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen (Datum der (letzten) Tat 18. Juni 2014) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €.
33Am 3. März 2015 bildete das Amtsgericht XX (Az. XX, rechtskräftig seit 14. März 2015) aus den Entscheidungen vom 19. September und 17. November 2014 nachträglich eine Gesamtstrafe von 85 Tagessätzen zu je 25 € und hielt die erteilte Sperre für die Fahrerlaubnis bis 8. Juli 2015 aufrecht.
34Am 18. Mai 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht XX (Az. XX, rechtskräftig seit 2. Juli 2015) wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen (Datum der (letzten) Tat 20. September 2014) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €.
35Am 23. Februar 2023 verhängte das Amtsgericht XX (Az. XX, rechtskräftig seit 4. April 2023) gegen den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen (Datum der (letzten) Tat 5. April 2022) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 €. Diese Geldstrafe ist vollständig bezahlt.
36Am 9. Januar 2024 verhängte das Amtsgericht XX (Az. XX, rechtskräftig seit 27. Januar 2024) gegen den Angeklagten wegen versuchten Betrugs (Datum der (letzten) Tat: 27. April 2023) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €. Diese Geldstrafe ist vollständig bezahlt.
2. Die Angeklagte XX
37Die Angeklagte XX wurde am XX.XX.XX als XX in XX in der XX geboren. Sie ist XX Staatsangehörige und lebt seit 1996 in Deutschland. Sie ist das achte von insgesamt zehn gemeinsamen Kindern ihrer Eltern XX und XX. Die Erziehung in ihrem Elternhaus war sehr konservativ und auf die Schaffung enger innerfamiliärer Bindungen angelegt.
38Die Angeklagte besuchte von XX bis XX zunächst eine Grundschule in XX. Aufgrund von Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache musste sie die erste Klasse wiederholen. Sie wechselte dann alters- und leistungsbedingt auf eine Förderschule, die sie XX verließ. Von XX bis XX besuchte sie das Berufskolleg XX in XX, das sie mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erfolgreich abschloss. Der Versuch, auf einem weiteren Berufskolleg den Realschulabschluss zu erreichen, scheiterte 2009.
39Danach arbeitete sie bis 2010 zunächst als Verkäuferin in einem Lebensmittelgroßhandel, von 2014 bis 2017 übte sie einen Minijob als Verkäuferin in einer Modeboutique in XX aus.
40Im Jahr 2016 lernte sie ihren späteren Ehemann, den Mitangeklagten XX kennen und heiratete diesen am 9. Dezember 2018 nach islamischem Ritus. Seit 2017 geht sie keiner Berufstätigkeit mehr nach, sondern ist Hausfrau und Mutter. Die Angeklagte spricht deutsch, kurdisch und türkisch.
41Die Angeklagte XX ist wie folgt vorbestraft: Am 29. Juni 2020 verhängte das Amtsgericht XX (Az. XX) gegen sie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Tatdatum 8. August 2019, rechtskräftig seit dem 2. Dezember 2020) eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10 €.
II. Feststellungen zur Sache
1. Die ausländische terroristische Vereinigung Islamischer Staat (IS)
42Der sogenannte Islamische Staat, nachfolgend IS, ist eine von der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten dominierte Organisation mit militant-fundamentalistischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, durch bewaffneten Kampf einen zumindest das Gebiet des heutigen Irak, Syrien, Libanon, Jordanien und Israel umfassenden „Gottesstaat“ auf der Basis der Scharia zu errichten. Teil des bewaffneten Kampfes ist die Destabilisierung bestehender Ordnungen durch terroristische Anschläge, u. a. durch Selbstmordattentate. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird als Feind angesehen. Die Tötung seiner Feinde oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte wie z. B. öffentliche Hinrichtungen stellt für den IS ein legitimes Mittel des Kampfes dar.
43Hervorgegangen ist der IS aus der im Jahr 2000 im Irak gegründeten „al-Qaida im Zweistromland“, die ebenfalls bereits Anschläge mit dem Ziel der Destabilisierung des irakischen Staates verübte. Im Jahr 2006 gab sich die Organisation den Namen „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) und erhob den Anspruch, einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 erstarkte die mittlerweile von Abu Bakr al-Baghdadi geführte Gruppe. Um in den 2011 ausgebrochenen syrischen Bürgerkrieg eingreifen zu können, gründeten syrische Mitglieder des ISI auf Veranlassung al-Baghdadis die „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“ (Nusra-Front) als dessen syrische Teilgruppe.
44Ausgangspunkt für den Bürgerkrieg in Syrien waren die seit Februar 2011 aus sozialen und religiösen Gründen stattfindenden Proteste gegen das von der religiösen Minderheit der Alawiten dominierte Regime des Präsidenten Bashar al-Assad (im Weiteren: Assad-Regime) in den überwiegend von Sunniten besiedelten Teilen des Landes, die sich nach gewaltsamer Unterdrückung durch die Regierung bis Ende des Jahres 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten, der keiner zentralen Führung unterstand. Die Aufständischen bildeten örtliche Verbände, die auch nach Ausrufung der oppositionellen „Freien Syrischen Armee“ (FSA) im Juli 2011 nicht einheitlich kontrolliert wurden. Im Jahr 2012 waren weite Teile Syriens von dem Aufstand erfasst, wie z. B. die Stadt Homs im Juni 2012. Es kam dabei auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Gruppen, die versuchten, die militärischen Stützpunkte der Regierung im Osten, Norden und im Zentrum des Landes einzunehmen. Im Verlauf des Bürgerkriegs erstarkten insbesondere islamistisch-salafistisch ausgerichtete Gruppen, darunter auch die Nusra-Front, die bis Ende 2012 zu einer der wichtigsten aufständischen Gruppierungen in Syrien geworden war. Im Jahr 2013 gelang es dem syrischen Regime, seine Position zu konsolidieren.
45Um dem ISI die Kontrolle über die Nusra-Front zu sichern, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 den „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG, auch „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ [ISIS], arabisch „ad-Daula al-Islamiya fi l-Iraq wa-ash-Sham“) aus, der aus beiden Gruppen, dem ISI und der Nusra-Front, bestehen sollte. Der Führer der Nusra-Front XX lehnte eine Unterstellung unter al-Baghdadis Kommando indes ab. Auch das Eingreifen von XX, dem Nachfolger XX als al-Qaida-Führer in Pakistan, führte nicht zu einer Lösung des Konflikts. Der ISIG verweigerte sich dessen Anweisungen und übernahm im Frühsommer 2013 mit ehemaligen, zu ihm übergelaufenen Truppen der Nusra-Front eine Reihe von deren Stützpunkten im Norden und Osten Syriens. Insbesondere im Herbst 2013 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern anderer Rebellenorganisationen, darunter auch der Nusra-Front. Im Januar 2014 wurde der ISIG aus der al-Qaida ausgeschlossen. Im Sommer 2014 erzielte die Vereinigung im Irak größere Geländegewinne und nahm im Juni 2014 auch Mossul ein. Am 29. Juni 2014 rief al-Baghdadi das Kalifat aus, ernannte sich selbst zum Kalifen und benannte die Organisation – nunmehr insgesamt ohne räumliche Begrenzung – in „Islamischer Staat“ um. Eine gegen die Nusra-Front und die syrische Armee gerichtete Offensive brachte dem IS erhebliche Geländegewinne, sodass er ab Juni/Juli 2014 ein zusammenhängendes Gebiet in Ostsyrien und dem Nordwestirak kontrollierte, das u. a. die Städte Al-Bab, Manbij, Raqqa und Deir ez-Zor umfasste.
46Von etwa Mitte 2014 bis Mitte 2015 folgte eine Art „Hochzeit“ des IS. Insbesondere im Osten Syriens gelang es der Organisation, Militärbasen des Assad-Regimes zu erobern.
47Die Anzahl der Kämpfer war bereits im Jahr 2013 auf rund 10.000 bis 20.000 Mann angewachsen und nahm bis Anfang 2016 auf etwa 20.000 bis 30.000 zu. Dabei verzeichnete der IS – insbesondere nach Ausrufung des Kalifats – einen starken Zustrom ausländischer Kämpfer.
48Abu Bakr al-Baghdadi stand seit dem Jahr 2011 an der Spitze der hierarchisch gegliederten Organisation und hatte deren ideologische Führung inne. Widerständen begegnete er gewaltsam, etwa durch Säuberungsaktionen gegen interne Gegner. Zum weiteren Führungszirkel gehörten sein Stellvertreter sowie jeweils ein Kommandeur für Syrien und für den Irak. Als Entscheidungsorgan bestand ferner ein Schura-Rat für grundlegende Fragen, wie etwa die Nachfolge des Emirs/Kalifen. Daneben gab es Komitees für Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, Aufsicht über die Provinzverwaltung sowie Medienarbeit. Für „Provinzen“ des IS wurden Gouverneure und Kommandeure ernannt, die al-Baghdadi unterstanden, wie z. B. XX. In eroberten Gebieten wurden jeweils eine rudimentäre Verwaltung sowie ein eigenes Gerichtswesen eingerichtet. Namentlich die Einrichtung von Scharia-Gerichten in den eroberten Ortschaften spielte eine wichtige Rolle. Überdies existierte ein ausgeprägter Geheimdienst, der innerhalb der Organisation parallel zu sonstigen Strukturen installiert war.
49Die Organisation finanzierte sich im Wesentlichen durch den Verkauf von Öl, lokale Steuern, Zölle und Schutzgelder, Kriegsbeute, Lösegelder sowie Spenden aus dem Ausland.
50Der IS nutzte ebenso wie zuvor der ISIG als Erkennungszeichen in Anlehnung an das Logo der irakischen al-Qaida den weißen Kufi-Schriftzug „Es gibt keinen Gott außer Gott“ in arabischer Sprache und darunter das Mohammed zugeschriebene weiße „Prophetensiegel“ mit den arabischen Worten für „Gott, Prophet, Mohammed“ auf schwarzem Grund, teils ergänzt um den Organisationsnamen. Er betrieb eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit mit modernen Mitteln, insbesondere durch eigene Medienstellen wie z. B. „al-Furqan“. Dabei ging es dem IS darum, die eigene Macht zu demonstrieren und dadurch Gegner einzuschüchtern, Anhänger zu rekrutieren sowie den Anspruch eigener Staatlichkeit zu unterstreichen. Zu diesem Zweck veröffentlichte er im Internet unzählige Videos mit brutalen Hinrichtungen.
51Spätestens seit der Proklamation des IS am 29. Juni 2014 wurden andere Organisationen, Gruppierungen, Emirate und Provinzen in den vom IS kontrollierten Gebieten nicht mehr als legitim angesehen. Die Muslime weltweit und die Kämpfer anderer Gruppierungen wurden aufgefordert, al-Baghdadi Gehorsam zu leisten. Die Organisation erhob damit den alleinigen Führungs- und Vertretungsanspruch innerhalb der globalen Dschihad-Bewegung. Seit dem Jahr 2014 wurden durch Anhänger des IS in dessen Namen auch in der westlichen Welt Anschläge mit vielen Todesopfern – besonders häufig in Europa – begangen. So übernahm der IS etwa für Anschläge in Paris die Verantwortung.
52Der Niedergang des IS begann mit dessen Niederlage in Kobane im Januar 2015. Mit der militärischen Offensive der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten sowie Russlands gegen den IS ab Herbst 2015 büßte dieser in der Folgezeit die meisten Formen seiner „staatsähnlichen“ Verfasstheit ein und musste hohe Verluste an Kämpfern verzeichnen. Im Juli 2017 verlor der IS mit Mosul eine seiner wichtigsten Basen im Irak und wich zusehends nach Syrien aus. Im Oktober 2017 übernahmen kurdische Einheiten und US-Streitkräfte die Kontrolle über die bis dahin vom IS besetzte Provinzmetropole Raqqa im Norden Syriens. Im Herbst 2017 zog sich der IS in Syrien über Mayadin Richtung Südosten schließlich zurück auf die Stadt Baghuz an der irakischen Grenze. Diese letzte Bastion ging im März 2019 an syrische Kräfte und deren Verbündete verloren. Seitdem operiert der IS in Syrien weiter im Untergrund.
53Mit dem Verlust seiner territorialen Basen im Irak und in Syrien veränderte sich einerseits die dort bisher zentral organisierte Medienarbeit des IS hin zu einer dezentralen Nutzung von sozialen Medien wie Instagram, Tiktok oder Telegram. Seit 2017 stützte sich der IS bei seiner Öffentlichkeitsarbeit hierbei auch auf Sympathisantenkreise.
54Andererseits baute der IS seinen Einflussbereich in anderen Regionen der Welt aus. So verfügt die Vereinigung über zahlreiche Operationsgebiete, etwa in Mali, Niger, Burkina Faso, im Jemen, im Kaukasus, im Kongo, in Mosambik, vor allem aber in Afghanistan in der vom IS ausgerufenen Provinz Khorasan, die spätestens ab 2019 das wichtigste Reiseziel für IS-Anschlusswillige war.
2. Camp al-Haul und dessen Annex
55Nach dem Fall der letzten syrischen IS-Bastion Baghuz im März 2019 gerieten Tausende von IS-Kämpfern in Gefangenschaft. Während die Männer in verschiedenen Gefängnissen in Nordsyrien inhaftiert wurden, gelangten die Frauen mit ihren Kindern vor allem in das Flüchtlingslager al-Haul, das in jener Zeit um mehrere Zehntausend Insassen anwuchs. Auch aufgrund der Überbelegung von al-Haul wurde 2020 ein (kleinerer) Teil der Bewohner in das Flüchtlingslager Roj verbracht, darunter auch einige deutsche Frauen. Anders als die Bewohner syrischer und irakischer Herkunft, die den Hauptteil des Flüchtlingslagers al-Haul ausmachten, wurden die ausländischen, als besonders gefährlich geltenden Insassen in einem separaten und stärker gesicherten Teil des Flüchtlingslagers, dem sogenannten Annex untergebracht. Der ganz überwiegende Teil dieser Frauen hing der IS-Ideologie an und bestimmte in hohem Maße die Lebensverhältnisse in dem gesondert abgegrenzten Trakt.
56Die Flüchtlingslager bildeten immer wieder den Gegenstand der IS-Propaganda, die dazu aufrief, die Insassen zu unterstützen. Eine Vielzahl von Kanälen auf verschiedenen Plattformen wie Instagram oder Telegram widmete sich der Gruppe der IS-Gefangenen und beschwor die Anhänger, die Geschwister in den Flüchtlingslagern und Gefängnissen nicht zu vergessen. Viele, die in jener Zeit aktiv den IS unterstützen wollten, unterstützten in der Folge die Frauen im Lager mit Spenden. Dabei wurden auch von offizieller IS-Seite explizit die „gefangenen Schwestern“ adressiert und versprochen, kein Mittel zu scheuen, um diese zu befreien. Die Frauen in den Flüchtlingslagern genossen in der Folge ein relativ hohes Maß an Aufmerksamkeit in der IS-Propaganda, unterstützten aber auch im Lager noch aktiv den IS. So herrschte im ausländischen Trakt von al-Haul die IS-Ideologie vor, da vor allem im Annex linientreue Hardlinerinnen stark vertreten waren und dort ganz eindeutig das Sagen hatten. Dort wurde der Scharia mit Hilfe einer von radikalen IS-Frauen betriebenen Sittenpolizei (Hisba) Geltung verschafft. Frauen, die ihren Glauben an den IS verloren hatten oder in ihr altes Leben zurückkehren wollten, konnten sich dort nur schwerlich dem strengen Regiment überzeugter IS-Anhängerinnen entziehen und mussten sich anpassen. Der Druck auf die Frauen, sich entsprechend der Vorschriften des IS zu kleiden und zu verhalten, war im Camp al-Haul größer als etwa in Roj. So bildete sich dort eine rudimentäre IS-Gerichtsbarkeit, die ideologisches Fehlverhalten von Frauen oder die Kollaboration mit den Bewachern streng bestrafte.
57Die Möglichkeit eines „quasi-kalifalen Fortlebens“ im Flüchtlingslager ergab sich aus dem Umstand, dass die Kontrollen des Wachpersonals sich aufgrund von erheblichen Personalproblemen eher auf die Abriegelung nach außen als auf das Innenleben erstreckten. Da es immer wieder zu Übergriffen von Seiten radikaler IS-Frauen kam, wagte sich das teils unzureichend besetzte Sicherheitspersonal kaum noch in den ausländischen Trakt. Dies nutzten die Frauen in al-Haul und besonders im Annex für ihre Aktivitäten zur Unterstützung des IS. So verfügten viele Frauen, auch deutsche, über Handys mit Internetzugang. Sie hatten die Möglichkeit, mit Personen außerhalb des Flüchtlingslagers zu kommunizieren, Propaganda zu verbreiten oder Spendenprojekte zu organisieren. Der Fortbestand der IS-Strukturen im Annex von al-Haul und die fehlende Kontrolle der Sicherheitskräfte vor Ort zeigte sich etwa darin, dass noch im Jahr 2023 bei der Durchsuchung dieses Lagerteils ein „Gefängniszelt“, in dem Abweichlerinnen gefangen gehalten wurden, sowie jesidische Sklavinnen entdeckt wurden.
58Den größten Teil der Insassen in al-Haul bildeten Kinder, die, wenn überhaupt, größtenteils von den IS-Frauen selbst unterrichtet wurden. Gegenstand des Unterrichts war hier die IS-Ideologie mit der Absicht, die Kinder zu Trägern eines zukünftigen Kalifats zu erziehen.
59Neben den genannten Aktivitäten engagierten sich die Frauen sehr intensiv in der Akquise von Geldmitteln. Sie organisierten eigenständig vom Flüchtlingslager aus oder in Zusammenarbeit mit Bezugspersonen außerhalb des Flüchtlingslagers Spendenprojekte, um ihre Situation im Flüchtlingslager zu verbessern oder auch, um andere Frauen freizukaufen und aus dem Flüchtlingslager zu schleusen. Der Geldfluss erfolgte dabei über das sogenannte Hawala-System bis in Wechselstuben im Camp, über die das Geld dann die IS-Frauen erreichte und von diesen verteilt wurde. Auch Frauen aus dem Annex hatten die Möglichkeit, diese Wechselstuben aufzusuchen.
3. Tatgeschehen
a) Tatvorgeschehen
60Während seines Aufenthaltes in XX in den Jahren 2013 bis 2015 wendete sich der Angeklagte XX dem Islam zu. Über einen türkischen Bekannten kam er in dieser Zeit zunächst zeitweise in Kontakt zu bekannten Personen aus der salafistischen Szene wie XX, XX und XX.
61Ab 2016 knüpfte er über das Internet Kontakte zu radikalislamischen Gruppen, etwa über den Instant-Messaging-Dienst Telegram. Seine frühkindlichen Gewalterfahrungen und fehlende stabilisierende Beziehungen führten dazu, dass er sich hierbei innerhalb des Spektrums islamischer Glaubensauffassungen schnell an der Organisation IS orientierte, die ihrerseits – wie er wusste – Gewalt zur Durchsetzung ihrer Ziele einsetzte. So beschäftigte er sich durch die Lektüre von IS-Propaganda und über Online-Kanäle und Plattformen wie Telegram mit der Ideologie dieser Vereinigung, mit der er sich bereits zu dieser Zeit identifizierte und deren Ziele, Vorgehensweisen und Ansichten er teilte. Dabei erlebte er in den gleichgesinnten radikal-islamischen Kreisen, in denen er sich fortan bewegte, schnell die Anerkennung, die ihm bisher versagt war. Dies vermittelte ihm Sicherheit und Struktur. Zugleich bot der radikale Islamismus im Sinne des IS dem Angeklagten ein klar definiertes Weltbild, in dem er meinte, eine auserwählte, gegenüber „Ungläubigen“ („Kuffar“), aber auch innerhalb des Kreises der Muslime herausgehobene elitäre Stellung einzunehmen. In der Zeit dieses Radikalisierungsprozesses lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau, die Mitangeklagte XX kennen.
62Infolge seiner Radikalisierung im Sinne des IS gründete der Angeklagte am 9. April 2021 das Instagram-Profil XX (dt. XX) mit der ID XX. Die Absicht des Angeklagten war es, über dieses Profil salafistische Inhalte zu verbreiten und Menschen dazu zu ermutigen, sich dem IS anzuschließen. Zu diesem Zweck verbreitete er u. a. islamistische Naschids, die den sogenannten Dschihad verherrlichten. Bei diesen Veröffentlichungen wollte er einen direkten Bezug zur Ideologie des IS herstellen, indem er gezielt Begriffe und Symbole verwendete, die für Besucher des Profils erkennbar eng mit dem IS verbunden sind. Die Veröffentlichungen auf diesem Kanal wiesen regelmäßig ein Logo in Form einer arabischen Kaligraphie auf, die jedenfalls das Wort „Tauhid“ erkennen ließ.
63Die von ihm veröffentlichten Audios, Texte und Videos wurden zum großen Teil von anderen Personen, mit denen der Angeklagte zusammenarbeitete, erstellt oder eingesprochen, etwa durch XX, der zur Hamburger Islamistenszene gerechnet werden kann, aber auch durch andere ihm aus radikal-islamischen Kreisen vertraute Personen wie XX und XX. XX wurde am 10. Februar 2021 in Untersuchungshaft genommen und am 3. Dezember 2021 durch das Oberlandesgericht XX wegen Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland (IS) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit XX hielt der Angeklagte auch nach dessen Inhaftierung weiter Kontakt, indem er diesen u. a. im Juni und Juli 2021 in der JVA XX besuchte. Die Führung und Verantwortung des genannten Profils XX oblag allerdings dem Angeklagten, dessen Aufgabe es war, Audios etc. technisch zu bearbeiten und über das Profil zu veröffentlichen.
64Seit der Eröffnung des Kanals publizierte der Angeklagte wiederholt IS-Inhalte. So wurde am 13. Juni 2021 ein Beitrag geteilt mit der Abbildung einer 1-Dinar-Münze, die ausweislich ihrer Aufschrift zur Währung des IS gehörte. Am 25., 26., 27., 28. und 29. Juni 2021 wurden Audiobeiträge, sogenannte „Ermahnungen“, oder Bilder veröffentlicht, die aus den Rumiyah-Magazinen des IS entlehnt wurden. Bei den über XX veröffentlichten Bildern wurden nicht die Logos der Originalveröffentlichungen, etwa des Magazins Rumiyah bzw. dessen Herausgeberin, der IS-Medienstelle Al-Hayat verwendet, sondern die beschriebene Kaligraphie von XX. Überdies druckte er Beiträge des IS-Magazins Dabiq nach und bot diese zum Kauf an.
b) Werben um Mitglieder für den IS (Tat 1 der Anklageschrift)
65Über das bezeichnete Profil, das sich bereits als öffentliches Forum für IS-Ideologie etabliert hatte, veröffentlichte der Angeklagte am 6. Juli 2021 eine zweiteilige Videopredigt mit dem Titel „Die Hijra – Der erste Schritt“. In dieser Videopredigt werden Muslime nachdrücklich aufgefordert, die sogenannte Hijra („Auswanderung“) zu vollziehen, also die von ihnen bewohnten Länder der Ungläubigen zu verlassen, sich zum IS zu begeben und sich dieser Vereinigung anzuschließen. Beide Teile des Videos werden durch die regelmäßig als Profil verwendete arabische Kaligraphie sowie eine Bildsequenz mit dem Text Jamaatu Tauhid (dt. Gemeinschaft des Tauhid/Gemeinschaft des Ein-Gott-Glaubens) eingeleitet. Zu Beginn beider Teile ist der Refrain des IS-Naschids „Banner des Tauhid“ (arab. Rayat at-Tauhid) zu hören, der von der IS-Medienstelle Ajnad aus dem Jahr 2018 stammt. Zudem ist jeweils zunächst der Titel des Videos in deutscher Sprache zu lesen. Auf dem im gesamten Video eingeblendeten Vorschaubild ist als Standbild lediglich ein Flugzeug und die bezeichnete Kaligraphie zu sehen. Bewegte Bildsequenzen gibt es nicht. Die Videopredigt wurde zugleich in der „Story“ des Profils, einer Art Statusmeldung, beworben.
66Im ersten Teil der Videopredigt wird zunächst durch einen Prediger – gesprochen von XX – in deutscher Sprache die Pflicht eines jeden Muslims betont, sich von der Gesellschaft der Ungläubigen, der „Kuffar“, abzuwenden und sich durch die Hijra dem Khilafa (Kalifat) zuzuwenden, wo allein man die Religion richtig praktizieren könne und die Scharia umgesetzt werde. Dies wird durch zahlreiche autoritative Texte des Islams in Form von Koranversen und Prophetenüberlieferungen sowie durch islamische Rechtsmeinungen gestützt; die Nichterfüllung dieser Pflicht wird mit jenseitigen Konsequenzen bedroht.
67Beispielhaft wird diese religiöse Pflicht am Ende des ersten und im gesamten zweiten Teil der Videopredigt durch die Schilderung der Geschichte einer Umm Sulaym al Muhajira (dt. Auswanderin) illustriert, die sich 2013/2014 unter Überwindung großer familiärer Widerstände und äußerer Hindernisse und Gefahren von Australien aus auf die Hijra aus einem ungläubigen Umfeld in den Herrschaftsbereich des IS gemacht haben soll, um ihrem Mann nachzufolgen; dieser „mühte sich in Sham [Großsyrien] mit den Brüdern von Daula al Islam ab“. Im Weiteren verwendet der Sprecher Vokabeln wie Dar al-Islam (Haus des Islam), Khilafa (Kalifat), und Land des Tauhid (Land des Ein-Gott-Glaubens), um das Ziel der Hijra der Um Sulaym – die Vereinigung IS bzw. die von dieser kontrollierten Gebiete – für den Betrachter klar zu spezifizieren. Türkische Sicherheitskräfte und mit dem IS konkurrierende islamistische Gruppierungen werden abwertend als „Murtaddin“ (dt. Abtrünnige) bezeichnet. Ausweislich des weiteren Inhalts des Videos wurde die Umm Sulaym von türkischen Sicherheitskräften auf ihrem Weg zeitweise gefangen gehalten; von diesen Sicherheitskräften wurden die Männer, zu denen die Umm Sulaym zu gelangen versuchte, als „Daesh“-Kämpfer bezeichnet. Daesh wird (als Akronym für ad-Daula al-Islamiyya fi al-Iraq wa ash-sham) vor allem von Organisationsfremden als despektierliche Bezeichnung für den IS benutzt. Der Sprecher der Videopredigt schildert überdies, der Mann der Umm Sulaym habe dieser im Dezember 2013 mitgeteilt: „Ich bestätige Dir meine Loyalität zu Daula al Islam. Ich gab meine Bai‘a (Treueeid) an meinen Amir (Emir). Wir erwarten den Verrat von den anderen Gruppen und vermuten einen Propagandakrieg…. Jabhat al Nusra ist nicht so wie wir dachten…“. Man wolle seitens des IS zudem die Scharia „implementieren“, im Übrigen sei die Ankündigung des „Khilafa“ nahe. Zum Abschluss der Videopredigt wird das Beispiel der Umm Sulaym noch einmal ausdrücklich gelobt: Der Weg der Hijra sei nicht einfach; es sei aber die Pflicht der Muslime, den Bereich der „Kuffar“ zu verlassen und sich dem „Dar al-Islam“ zuzuwenden. Zur Zeit der Veröffentlichung dieses Videos durch den Angeklagten XX verfügte der IS wie bereits festgestellt über zahlreiche Operationsgebiete, etwa in Mali, Niger, Burkina Faso, im Jemen, im Kaukasus, im Kongo, in Mosambik, vor allem aber in Afghanistan in der vom IS ausgerufenen Provinz Khorasan, die spätestens ab 2019 das wichtigste Reiseziel für IS-Anschlusswillige war. Überdies war der IS auch in Syrien noch im Untergrund tätig.
68Der Angeklagte kannte den Inhalt dieser Videopredigten und deren IS-Bezug. Überdies kannte er auch die Ziele und Vorgehensweisen des IS und billigte diese. Er beabsichtigte, durch die Veröffentlichung dieser Videopredigt auf dem von ihm verantworteten Profil und mit dessen Logo für die Vereinigung IS zu werben, indem er dadurch gezielt Menschen dazu aufforderte, sich dem IS in dessen Operationsgebieten anzuschließen. Durch die Einbindung dieser Predigt in seine früheren Veröffentlichungen auf diesem Profil, darunter „Ermahnungen“ von bekannten IS-nahen Predigern und Inhalte, die die IS-Ideologie wiedergaben, wollte er diese Absicht für Dritte erkennbar unterstreichen.
69Am 13. und 14. Juli 2021 veröffentlichte der Angeklagte unter Verwendung der Bezeichnung Jamaatu Tauhid weitere Videoansprachen, die durch das IS-Naschid „Banner des Tauhid" der IS-Medienagentur Ajnad aus dem Jahr 2018 eingeleitet wurden, u. a. zu dem Thema, warum Musik religionsgesetzlich verboten (arab. haram) sei.
70Der Angeklagte XX richtete überdies zu dem von ihm geführten Instagram-Profil für seine Frau, die Angeklagte XX, einen mit seinem Profil verknüpften Frauenkanal ein, den er seiner Frau übergab und der am 20. August 2021 eröffnet wurde. Der Name des fortan durch die Angeklagte XX betriebenen Instagram-Kanals mit der ID XX lautete „XX“ (dt. XX) und war über die Hauptseite des Kanals des Angeklagten verlinkt. Dieser Frauenkanal sollte sich ausdrücklich ausschließlich an Frauen richten, um zu verhindern, dass sich Frauen etwa mit Fragen und Bestellungen von Büchern an den für Männer bestimmten Hauptkanal XX wendeten. In der Profilinfo von XX war entsprechend aufgeführt: „Keine Nachrichten, Abonnenten oder Anfragen von Männern“. Am 21. August 2021 wurde über den Hauptkanal XX gepostet, „…der Kanal für die edlen Akhawat wurde nur geschaffen um Anregen, Fragen und hauptsächlich um zu vermeiden dass man mir schreibt, meine Familie verwaltet diesen Kanal selbst persönlich alles was ihr bzgl. an Bestellungen, Fragen habt wird dort an mich weiter geleitet…..Wir sprechen Deutsch, Türkisch und Kurdisch“. Tatsächlich bediente sich der Angeklagte XX, der ausschließlich deutsch spricht, bei der Beantwortung von Fragen in kurdischer oder türkischer Sprache der Mithilfe der Angeklagten XX, die neben Deutsch auch diese beiden Sprachen spricht.
71Am 23. August 2021 wurde über das Frauenprofil auf den Versteigerungskanal von „XX“ verwiesen, u. a. zu Spenden für diese Aktion aufgerufen und der Link des dazugehörigen Telegram-Kanals (XX) in der Profilinformation verlinkt. „XX“ sammelte mithilfe von Social-Media-Kanälen und Profilen Spendengelder und zu versteigernde Sachspenden u. a. für verwitwete Frauen und deren Kinder, die zumeist in Syrien und im Irak in kurdischen Lagern saßen.
72Über XX wurden zudem wie über den Hauptkanal etwa Bücher mit islamischen Lehrinhalten beworben. Am 23. August 2021 wies dieser Frauenkanal einen Beitrag, 29 Abonnenten und 13 selbst abonnierte Profile auf, am 8. September 2021 umfasste dieses Frauenprofil zwei Beiträge, 60 Abonnenten und 14 selbst abonnierte Profile.
73Der Account XX ist seit dem 19. Februar 2022 nicht mehr abrufbar, das Frauenprofil war nicht ausschließbar seit Anfang Februar 2022 inaktiv.
c) Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung IS (Tat 2 der Anklageschrift)
74Die beiden Angeklagten beteiligten sich aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses an einer größeren Spendenkampagne, die durch die Betreiberin des Telegram-Kontos mit der ID XX mit dem Namen XX, die gesondert Verfolgte XX, initiiert wurde und die, wie die beiden Angeklagten wussten, IS-angehörigen Frauen im von dieser Vereinigung dominierten sogenannten Annex zum Flüchtlingslager al-Haul in Syrien zugutekommen sollte. Die Angeklagten verfolgten das Ziel, den Frauen und Kindern im Camp al-Haul zu helfen. Sie hielten es zudem für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass durch diese Spendenkampagne das Gefüge des IS nach innen und außen gestärkt wird. Dabei kannten beide Angeklagte die Ziele und Vorgehensweisen des IS und billigten diese.
75Im Einzelnen:
76Am 2. Januar 2022 postete der Angeklagte XX auf seinem Instagram-Profil XX einen Beitrag, den er als „Kurze Ermahnung“ titulierte und dazu aufrief, die „Akhawat“, also die Schwestern, in den Camps nicht zu vergessen. Ferner erklärte er, die „Akhawat“ seien auf Spenden angewiesen. Er versah seinen Beitrag mit diversen Hashtags zu Flüchtlingslagern und Gefängnissen in Syrien, insbesondere erwähnte er das Camp al-Haul namentlich.
77Die Angeklagte XX abonnierte über ihr Mobiltelefon IPhone 6 ab dem 3. Januar 2022 den Telegram-Chat mit der ID XX und dem Namen „XX“. Über diesen Kanal wurde am 5. Februar 2022 gepostet, man könne für „Schwestern im Camp“ über den bezeichneten Kanal XX spenden und dieser Kanal sei zu „100% vertrauenswürdig“. Am 7. Februar 2022 erfolgte über diesen Telegram-Chat die Mitteilung, eine „Amanah“ (Spende) sei angekommen und werde „sobald noch etwas mehr dazu kommt an unsere Schwestern in den Camps gesendet“.
78Ebenfalls am 7. Februar 2022 veröffentlichte der Angeklagte XX über sein genanntes Instagram-Profil XX einen Story-Beitrag, in dem er von einem Brand im Camp al-Haul berichtete, bei dem vier Kinder und vier Frauen von „schmutzigen Atheisten“ getötet worden seien. Noch am selben Tag kündigte der Angeklagte XX über Instagram einen diesbezüglichen Spendenaufruf an, sobald er einen Kontakt für die Spendensammlung im Camp al-Haul hergestellt habe.
79Tatsächlich war es am 6. Februar 2022 zu einem Brand im vorstehend beschriebenen Annex des Lagers al-Haul gekommen. Als die kurdisch dominierten Wachen versuchten, das Feuer zu löschen, kam es zu einer Auseinandersetzung mit Campinsassinnen, die das Wachpersonal mit Messern und Steinen angriffen. Die Wachen schossen daraufhin in die aus Frauen und Kindern bestehende Gruppe und mehrere Personen wurden verletzt oder getötet. Daraufhin kam es am 7. Februar 2022 zu Ausschreitungen in dem Camp.
80Der Angeklagte XX forderte, nachdem er über Telegram mit einer Insassin im Camp al-Haul kommuniziert hatte, den gesondert Verfolgten – zwischenzeitlich rechtskräftig durch den erkennenden Senat verurteilten – XX am 7. Februar 2022 telefonisch dazu auf, Geld für das Camp in al-Haul zu spenden. Er bat ihn darum, bei den Überweisungen den Verwendungszweck „Schrank“ oder „Bett“ anzugeben, weil der Begriff „Camp“ als Verwendungszweck „ein bisschen zu heftig“ sei. Dabei ging es dem Angeklagten XX darum, das wahre Ziel zu verschleiern, da er wusste, dass er hier aufgrund des IS-Bezugs der Spenden und der Spendenadressatinnen etwas Illegales unternahm. Der gesondert Verfolgte XX überwies am darauffolgenden Tag 30 € gemäß der Aufforderung auf das Konto der Angeklagten XX (IBAN: XX) unter Angabe des Verwendungszwecks „Kleiderschrank“. Die Angeklagte XX war zu diesem Zeitpunkt damit einverstanden, dass ihr Konto für die Akquise von Spenden für IS-Frauen zur Verfügung gestellt wurde.
81Ebenfalls am 7. Februar 2022 veröffentlichte der Angeklagte XX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ehefrau, der Angeklagten XX, einen Spendenaufruf auf seinem Instagram-Profil, in dem er um finanzielle Unterstützung für die Schwestern („Akhawat“) bat, die sich im syrischen Camp al-Haul aufhielten. Hierbei betonte der Angeklagte, der tatsächlich über einen direkten Kontakt in das Lager verfügte: „Wir haben heute mit einer Person gesprochen die Zugang hat sich dort befindet wir sammeln Spenden aber es dringend und wir können leider nicht anbieten zu sammeln deshalb gilt der Spendenaufruf nur bis morgen. Das ist 100 % authentisch und wird 1 zu 1 weitergegeben von uns direkt da die Kontakte sehr schnell gesperrt werden haben wir nur die Möglichkeit bis morgen zu senden…. Wir senden es via Western Union direkt morgen um 18 Uhr weg bis dahin gilt der Spendenaufruf…Wir können nur sofort überweisen (Echtzeit akzeptieren) alles andere würde zu lange dauern und wir könnten den Kontakt dorthin verlieren“. Die Spendengeber sollten sich per DM (Abkürzung für: direct message) über eine Privatnachricht beim Angeklagten XX melden.
82Auch im Rahmen solcher Direktkontakte teilte der Angeklagte XX in Absprache und im Einvernehmen mit der Angeklagten XX den Spendeninteressierten die Daten des auf den Geburtsnamen der Angeklagten XX lautenden Kontos mit (Name: XX; IBAN: XX) und mahnte hierbei zudem unverfängliche Bezeichnungen wie „Kleiderschrank“ als Verwendungszweck an.
83Als weitere Spenderin wurde durch die Angeklagte XX eine XX akquiriert, die am 7. Februar 2022 mit dem Verwendungszweck „Ebay-Kleinanzeigen“ 45 € auf das bezeichnete Konto der Angeklagten XX überwies. Ebenfalls am 7. Februar 2022 ging infolge des Spendenaufrufes eine Zahlung in Höhe von 7 € mit dem Verwendungszweck „Kleiderschank“ seitens einer XX ein.
84Parallel dazu war am 8. Februar 2022 der Spendenaufruf für Familien, deren Zelte abgebrannt waren, auch auf dem bereits bezeichneten Telegram-Account XX festgestellt worden. Auf diesem Telegram-Kanal wurde auch darauf verwiesen, die „Geschwister von XX (auf Instagram vertreten) unterstützen“ diese Aktion.
85Auch über den von der Angeklagten XX zu jener Zeit abonnierten Kanal „XX“ mit der ID XXerfolgte am 8. Februar 2022 ein Spendenaufruf für die, deren Zelte gestern abgebrannt seien, ebenfalls mit dem Hinweis, dass die Geschwister von XX diese Spendenaktion unterstützten.
86Der Angeklagte XX teilte sodann am 11. Februar 2022 über XX mit, dass der Spendenaufruf „für die Familien deren Zelte abgebrannt sind & für die zurückgelassenen Familien der Verstorbenen“ bis zum 12. Februar 2022 verlängert werde.
87Am 12. Februar 2022 ging auf dem Konto der Angeklagten XX noch eine weitere Spende mit dem Verwendungszweck „Kleiderschrank“ in Höhe von 15,73 € von einem XX ein.
88An diesem Tag transferierte der Angeklagte XX dem gemeinsamen Tatplan mit der Mitangeklagten XX entsprechend schließlich insgesamt 225 € via Western Union an einen XX in XX/XX zur Weiterleitung in das Lager al-Haul.
89Am 13. und 14. Februar 2022 verkündete der Angeklagte XX über XX, dass bei der von ihnen unterstützen Spendenkampagne insgesamt 4.617 US-$ für die „Akhawat“ zusammengekommen seien. Dieses Geld werde nun an die Schwestern ausgezahlt.
90Tatsächlich erreichte der von dem Angeklagten XX in die Türkei überwiesene Geldbetrag mit den anderen in Rahmen dieser Spendenkampagne gesammelten Spenden das Lager al-Haul und kam dort plangemäß jedenfalls auch den im Annex lebenden IS-Frauen und den von diesen dort unterhaltenen Strukturen der Vereinigung zugute. Der Eingang von Spenden aus dem Ausland vermittelte den Angehörigen der Vereinigung, aber auch Dissidentinnen und Außenstehenden den von der Propaganda des IS verfolgten Eindruck, dass die Vereinigung die Frauen in den Lagern nicht vergisst, sondern weiterhin für sie Sorge trägt. Damit wurden, wie die Angeklagten ernstlich für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, das Ansehen des IS und der Eindruck seiner fortbestehenden Wirkmächtigkeit strukturell gestärkt.
d) Tatnachgeschehen
91Mit dem Aufenthalt der Familie XX in der Türkei in der Zeit von Ende Februar bis Mai 2022 setzte eine Zäsur im Wirken des Angeklagten XX ein. Seit Ende Februar 2022 war der Männerkanal und nicht ausschließbar ab Anfang Februar 2022 der Frauenkanal nicht mehr aktiv und insbesondere der Angeklagte zog sich aus den sozialen Medien und der Zusammenarbeit etwa mit XX zurück. Zugleich begann bei dem Angeklagten eine erste kritische Reflektion seiner bisherigen islamistischen Biographie, auch angesichts der größer werdenden Familie, der damit einhergehenden wachsenden Verantwortung und größerer wirtschaftlicher Probleme.
92Erstmals suchte er auch den Kontakt zu moderaten Stimmen innerhalb der muslimischen Meinungswelt, etwa mit Personen aus einer gemäßigten Moschee in XX. Daneben suchte er aber auch zusehends den Dialog mit seiner Frau.
93Dennoch besaßen die Angeklagten noch zum Zeitpunkt der Durchsuchung ihrer gemeinsamen Wohnung am 19. Mai 2022 Datenträger, so ein Apple IPhone 12 Pro Max des Angeklagten XX, einen USB Stick „XX" Ass_XX, einen USB Stick NoName Ass_XX, ein iPod Shuffle 4 Ass_XX und eine Seagate ext. Festplatte ultra slim Ass_XX, auf denen sich Daten von Telegram-Kanälen mit Bild- und Videomaterial des IS, Hinrichtungsbildern aus Dabiq-Ausgaben, islamistischen Naschids etwa von XX sowie eine Anleitung zu einem LKW-Angriff aus einem Rumiyah-Magazin fanden.
B. Beweiswürdigung
I. Zu den persönlichen Verhältnissen der beiden Angeklagten
94Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten sowie den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister jeweils vom 13. November 2024.
II. Zur Sache
1. und 2. Zur ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) sowie zum Camp al-Haul und dessen Annex
95Die Feststellungen zur Struktur und Entwicklung des IS sowie zu der Lage im Camp al-Haul und besonders zur Situation im dortigen Lager-Annex beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. XX im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den Erkenntnissen aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz (XX) vom XX. November 2020.
3. Zum Tatgeschehen
a) und b) Zum Tatvorgeschehen sowie zum Werben um Mitglieder für den IS
96Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen (oben unter A.II.3.a)) sowie zu dem Werben um Mitglieder für den IS (oben unter A.II.3.b)) beruhen in erster Linie auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten XX.
97Dieser hat seine persönliche Entwicklung und seine zunehmende Radikalisierung vor dem Hintergrund seiner eigenen Biographie glaubhaft geschildert. Er hat überdies die Gründung des bezeichneten Profils durch ihn, dessen ideologische Ausrichtung sowie die von ihm vorgenommenen Veröffentlichungen insbesondere der anklagegegenständlichen Videopredigt zugestanden. Er hat auch eingeräumt, verantwortlich für die Veröffentlichungen, deren technische Bearbeitung und die Führung dieses Kanals gewesen zu sein. Er hat sich überdies dahin eingelassen, zu diesem Zeitpunkt über die Ziele des IS und dessen Vorgehensweise informiert gewesen zu sein und sich hiermit identifiziert zu haben. Ihm sei auch der Inhalt und die Tragweite der Veröffentlichung der beschriebenen zweiteiligen Videopredigt voll bewusst gewesen. Er habe damit gezielt für den IS werben und Menschen dazu auffordern wollen, sich dem IS anzuschließen.
98Die deutschsprachige Videopredigt selbst hat der Senat optisch und akustisch in Augenschein genommen und sichtbare Textpassagen verlesen. Die Feststellungen zum Inhalt der Videopredigt beruhen auf dieser Augenscheinseinnahme und ergänzend auf dem verlesenen Vermerk des Islamwissenschaftlers des Bundeskriminalamtes (BKA, Dr. XX) vom XX. Juli 2021 sowie der Augenscheinseinnahme hinsichtlich der in diesem Vermerk enthaltenen Bilder. Diesem Vermerk hat der Senat auch die weiteren Veröffentlichungen am 13. und 14. Juli 2021 auf XX entnommen. Dass es sich bei XX um eine Medienstelle des IS handelt, deren Veröffentlichungen als authentische Verlautbarungen des IS anzusehen sind, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. XX und ergänzend aus dem teilweise verlesenen Auswertebericht des BKA zum Islamischen Staat (KOKin XX) mit Stand Januar 2018 und den darin enthaltenen, in Augenschein genommenen Lichtbildern.
99Die weiteren Veröffentlichungen vom 13., 25., 26., 27., 28. und 29. Juni 2021 sowie deren Zuordnung zu dem IS-Magazin XX ergeben sich aus dem verlesenen Vermerk des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) vom XX. August 2021 (RegBe XX) und den darin wiedergegebenen, vom Senat in Augenschein genommenen Lichtbildern. Dass XX ein IS-Organ und das Al-Hayat-Media-Center eine Medienagentur des IS ist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Sachverständigen Dr. XX sowie ergänzend aus dem vorbezeichneten teilweise verlesenen Auswertebericht des BKA (KOKin XX) mit Stand Januar 2018 und den darin enthaltenen, in Augenschein genommenen Lichtbildern.
100Die Angaben des Angeklagten zur Inhaberschaft betreffend das von ihm genutzte Instagram-Profil werden gestützt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk „Ergebnis Bestandsdatenabfrage“ des Polizeipräsidiums XX (KOKin XX) vom XX. Mai 2022, wonach für dieses Profil ausschließlich die Rufnummer XX als verifizierte Rufnummer angegeben war, die nach einer Anschlussinhaberfeststellung dem Angeklagten als Nutzer zuzuordnen ist.
101Die Angaben des Angeklagten zu der Beteiligung des XX und des XX an dem von ihm betriebenen Instagram-Kanal werden gestützt durch den teilweise verlesenen Auswertebericht des LKA NRW vom XX. August 2021 (KHK XX) zum Fallkomplex XX/XX/XX XX/XX, aus dem sich auch die Feststellungen zur Inhaftierung des XX ergeben, sowie aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein (KK XX) vom XX. April 2021. Die Feststellungen zur Verurteilung XX in Hamburg und zu den Besuchen des Angeklagten bei diesem in der JVA XX ergeben sich überdies aus den nachfolgenden, jeweils im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerken: Schlussvermerk des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX. September 2022, Vermerk des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX. Mai 2022 sowie Bericht des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX. November 2022.
102Die Feststellungen zu der arabischen Kaligraphie, die als Logo von XX verwendet wurde, ergeben sich aus dem verlesenen Vermerk des LKA NRW vom XX. August 2021 (KHK XX) sowie den darin enthaltenen, in Augenschein genommenen Abbildungen.
103Die Feststellungen zur Inhaberschaft des Frauenkanals XX folgen schließlich ebenfalls in erster Linie aus der Einlassung des Angeklagten XX, der namentlich die Einrichtung des Kanals und dessen Übergabe an seine Frau glaubhaft zugestanden hat. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte XX im Übrigen angegeben, selbst lediglich deutsch zu sprechen und bei der Beantwortung von Fragen in kurdischer oder türkischer Sprache auf die Hilfe seiner Frau, der Mitangeklagten XX, zurückgegriffen zu haben, die auch diese beiden Sprachen spreche. Die Angeklagte XX selbst hat keine Angaben zur Sache gemacht.
104Die Einlassung des Angeklagten XX wird gestützt und ergänzt durch die jeweils im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerke des Polizeipräsidiums XX vom XX. Mai 2022 (KHKin XX), vom XX. Mai 2022 (KOKin XX) und vom XX. August 2022 (KKin XX). Danach wurde von der Inhaberin des Schwesternkanals die Telefonnummer XX als verifizierte Rufnummer angegeben. Bei dieser Rufnummer handelte es sich laut Anschlussinhaberfeststellung um die diejenige der Angeklagten XX.
105Dass die Angeklagte XX auch durchgängig tatsächlich Zugriff auf diesen Kanal hatte, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX. November 2022, der einen Nachtrag zum Auswertebericht zum Mobiltelefon Apple iPhone 6 enthält, das nach den dort festgehaltenen Erkenntnissen der Angeklagten zugeordnet werden konnte und bei der Durchsuchung der Wohnung der beiden Angeklagten am XX. Mai 2022 dort aufgefunden wurde. Aus den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Anlagen zu diesem Vermerk ergibt sich Telegram-Chatverkehr zwischen den beiden Angeklagten im Zeitraum vom 8. Februar bis 1. Mai 2022. Danach fragte der Angeklagte XX die Angeklagte XX am 19. Februar 2022 nach dem Passwort für den „Frauen Kanal“, das diese ihm unmittelbar mitteilte. Dies sowie die Einlassung des Angeklagten XX, selbst ursprünglich ebenfalls über die Zugangsdaten zu dem Frauenkanal verfügt, aufgrund eines Handytausches dann aber das Passwort nicht mehr gehabt und es deswegen von seiner Frau in dieser Situation erfragt zu haben, belegt, dass jedenfalls die Angeklagte durchgängig Zugriff auf diesen Frauenkanal gehabt hatte, unabhängig davon, dass der Frauenkanal nicht ausschließbar ab Anfang Februar 2022 inaktiv war. Überdies bestätigt der Angeklagte XX damit die Identität der an diesem Chat beteiligten Personen und die Zuordnung eben jenes Mobiltelefons zur Angeklagten XX.
106Dass die Angeklagte XX für die Führung dieses Frauenkanals im Übrigen maßgeblich verantwortlich war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dieser ausdrücklich ausschließlich an Frauen gerichtet war. Dies ergibt sich zum einen aus dem bereits bezeichneten Vermerk des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX. Mai 2022. Demzufolge wurde seitens des Betreibers des Männerkanals XX, also seitens des Angeklagten XX, am 27. Juli 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich „bei uns….keine Frauen“ befänden, der Kanal werde „von einem Bruder geführt“.
107Die weiteren Feststellungen zum ausschließlich weiblichen Adressatenkreis, zu Inhalten, zur Ausrichtung und zum Nutzungsumfang dieses Frauenkanals sowie zur Verlinkung auf den Telegram-Kanal von „XX“ und der Einordnung jenes Telegram-Kanals ergeben sich aus dem verlesenen Vermerk des LKA NRW – OSINT-Recherche, Monitoring des Instagram-Profils „XX“ – Fortschreibung Nr. 2 (RBe XX) vom XX. September 2021 nebst den darin enthaltenen, in Augenschein genommenen Lichtbildern: Danach wurde am 19. August 2021 auf XX darauf hingewiesen, es werde „zusätzlich demnächst ein Konto eröffnet was von einer Frau geführt um Bestellungen anzunehmen dass uns keine Schwester hier schreibt auf dem Hauptkanal um jegliche Fitna zu vermeiden“. Der Begriff Fitna meint danach im vorliegenden Fall die Vermeidung gesellschaftlicher Unruhe beim „Zusammentreffen“ von Personen unterschiedlichen Geschlechts. Am 20. August 2021 wurde auf dem vom Angeklagten geführten, an Männer gerichteten Kanal explizit darum gebeten: „Bitte keine Nachrichten von Frauen“ und zugleich auf den ebendort verlinkten „Frauen Kanal“ @XX verwiesen. Der Frauenkanal sei (Post vom 21. August 2021) „für die edlen Akhawat…geschaffen“ für Fragen und Anregungen und um zu vermeiden, dass man dem (männlichen) Betreiber des Hauptkanals schreibe. In dem bezeichneten Vermerk wird überdies die Ausrichtung und Aktivität des Frauenkanals anhand der gesicherten Profilinformationen wie festgestellt belegt. Angesichts dessen ist der Senat davon überzeugt, dass die Angeklagte XX für die Administration des Frauenkanals verantwortlich war, zumal sie, wie der Angeklagte XX mitgeteilt hat, allein über die angepriesene sprachliche Kompetenz im Kurdischen und Türkischen verfügt.
108Die Erkenntnisse zu den Aktivitäten des auf den Kanal XX verlinkten Kanals von „XX“ ergeben sich schließlich ergänzend aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des LKA NRW vom XX. Februar 2022 (RBe XX), Betreff: Spendenaufrufe auf dem Instagram-Profil „XX“ (XX).
109Die Feststellungen zum Aktionsradius des IS zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Videopredigt beruhen schließlich auf den Angaben des Sachverständigen Dr. XX im Rahmen der Hauptverhandlung.
c) Zur Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung IS
110Die Feststellungen zu der gemeinschaftlichen Unterstützung des IS durch die Spendensammlung der beiden Angeklagten Anfang Februar 2022 (oben unter A.II.3.c)) ergeben sich zunächst aus der Einlassung des Angeklagten XX, soweit ihr gefolgt werden konnte. Der Angeklagte hat zugestanden, dass er aktiv an der materiellen Unterstützung der Organisation beteiligt gewesen sei. Dies sei u. a. durch seine Teilnahme an der bezeichneten Spendenaktion geschehen, die darauf abgezielt habe, IS-Angehörige im Camp al-Haul in Syrien zu unterstützen. Dabei nahm er an, dass in diesem Camp, insbesondere aber im Annex dieses Camps, Frauen beherbergt würden, von denen die meisten wohl dem IS angehörten. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass einige der dort lebenden Frauen trotz ihrer Inhaftierung weiterhin der Ideologie des IS anhingen.
111Der Angeklagte XX hat überdies zugestanden, Anlass des von ihm am 7. Februar 2022 über den von ihm betriebenen Account XX veröffentlichten Spendenaufrufes sei ein Brand in dem bezeichneten Camp gewesen, bei dem vier Frauen und vier Kinder getötet worden seien. Er habe den Nutzern seines Profils mitgeteilt, er habe einen Kontakt hergestellt, über den die Spendengelder direkt an die betroffenen Frauen weitergeleitet werden könnten. Er habe das Spendenzeitfenster bis zum Folgetag 18 Uhr eröffnet und auf den Transfer über Western Union hingewiesen.
112Die Aufforderung, Spendenzwecke wie „Bett“ oder „Kleiderschrank“ zu wählen, habe er gezielt getätigt, damit die Überweisungen nach außen unverdächtig erschienen und nicht auffielen, obwohl er, der Angeklagte, selbst angenommen habe, dass die gesammelten Gelder zur Unterstützung von IS-angehörigen Frauen im Annex des Camps verwendet werden würden und an Frauen gelangten, die nach wie vor die IS-Ideologie vertraten. Dabei habe er in dem Bewusstsein gehandelt, sein Verhalten könnte strafrechtlich relevant sein. Allerdings hätte ihn auch die Situation der Frauen und Kinder in dem Camp bewegt.
113Die tatsächlich auf dem Konto der Mitangeklagten XX eingehenden Spenden habe er verwendet, um am 12. Februar 2022 insgesamt 225 € an einen XX in der Türkei zu überweisen. Dabei sei er davon ausgegangen, diese Person habe direkten Kontakt zur Weitergabe der gesammelten Spenden. Dieses Geld sollte dazu dienen, die im Camp al-Haul inhaftierten IS-Angehörigen, die von dem Brand im Lager betroffen waren, zu unterstützen.
114Die Einzelheiten zu dem Ablauf der Spendenkampagne, der sich die beiden Angeklagten angeschlossen haben, sowie zu dem Ineinandergreifen und der Chronologie der entsprechenden Veröffentlichungen ergeben sich ergänzend aus dem bereits bezeichneten Vermerk des LKA NRW vom XX. Februar 2022 (RBe XX) betreffend die Spendenaufrufe auf dem Instagram-Profil „XX“ (XX) sowie aus der verlesenen Anzeige des Polizeipräsidiums XX (POKin XX) vom XX. Februar 2022 und dem verlesenen Vermerk des LKA NRW (RBe XX) vom XX. Februar 2022, wobei die in den beiden letztgenannten Dokumenten enthaltenen Lichtbilder überdies in Augenschein genommen und die darauf sichtbaren Texte jeweils ebenfalls verlesen wurden.
115Der Eingang der vier bezeichneten Spenden auf dem Konto der Angeklagten XX sowie die festgestellten Verwendungszwecke ergeben sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Polizeipräsidiums XX (KHK X. XX) vom XX April 2022.
116Dass es sich bei den Zahlungseingängen mit dem Verwendungszweck „Kleiderschrank“ um Spenden im Sinne des Spendenaufrufes handelte, hat der Angeklagte XX zugestanden. Seine Einlassung wird bestätigt durch ein im Selbstleseverfahren eingeführtes Behördenzeugnis des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (XX) vom XX. Februar 2022, wonach in einem Telefonat zwischen dem Angeklagten XX und dem gesondert verfolgten XX am 7. Februar 2022 zur Verschleierung des Zahlungszwecks Worte wie Schrank, Bett oder Ebay verwendet werden sollten. In der Folge verwendete XX ausweislich der Buchung die Bezeichnung „Kleiderschrank“, ebenso wie die weiteren Spender XX und XX, deren Zahlung auch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Spendenaufruf erfolgten. Auch im Rahmen der Veröffentlichung des Spendenaufrufs auf dem Kanal XX war ausdrücklich als Verwendungszweck „Kleiderschrank“ angegeben worden, wie sich aus dem bereits bezeichneten Vermerk des LKA NRW (RBe XX) vom XX. Februar 2022 zu einem Echtkontakt zum Betreiber des Kanals ergibt; auch die Kontoinhaberschaft der Angeklagten XX wird durch diesen Vermerk belegt, ebenso wie durch die im Selbstleseverfahren eingeführte BAFIN-Auskunft vom XX. Februar 2022 zu Konto XX der XX.
117Dass es sich bei der Zahlung der Polat mit dem Verwendungszweck „Ebay-Kleinanzeigen“ ebenfalls um eine Spende im Rahmen des konkreten Spendenaufrufes handelt, ergibt sich aus dem bereits bezeichneten Vermerk des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX. November 2022 zur Auswertung des der Angeklagten XX zuzuordnenden Mobiltelefons Apple iPhone 6 sowie dessen Anlagen. Im Rahmen der darin dokumentierten Chatkommunikation zwischen den beiden Angeklagten wird diese Zahlung seitens der Angeklagten XX am XX. Februar 2022 ausdrücklich als Spende deklariert.
118Die anschließende Abhebung der eingegangenen Spenden und die Überweisung von insgesamt 225 € über Western Union an einen XX zur Weiterleitung an die im Camp al-Haul inhaftierten IS-Angehörigen in Kenntnis aller Umstände hat der Angeklagte XX eingestanden. Diese Transaktion wird überdies bestätigt durch den Vermerk des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX. Juni 2023 und den Bericht des Polizeipräsidiums XX (KHK XX) vom XX. August 2022 (SAO XX, Bl. XX f.); beide Dokumente hat der Senat im Selbstleseverfahren eingeführt.
119Dass dieser Betrag als Teil einer größeren Summe von 4.617 US-$ tatsächlich bestimmungsgemäß im Annex des Lagers al-Haul angekommen und dort wie geplant tatsächlich jedenfalls auch IS-Angehörigen zugutegekommen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Gesamtschau folgender Umstände:
120Der konkrete Spendenaufruf vom 7. Februar 2022 stand im Zusammenhang mit einem konkreten, objektivierbaren und zu jener Zeit ganz aktuellen Geschehen, dem Brand mit etlichen Opfern und den Ausschreitungen im Annex von al-Haul am 6. und 7. Februar 2022. Die Bezugnahme auf dieses zum Zeitpunkt des Spendenaufrufes sehr aktuelle Geschehen legt einen entsprechend verlässlichen und schnellen Informationskontakt und persönliche Verbindungen in das Camp – wie auch vom Angeklagten XX wiederholt angesprochen – nahe, was auch eine funktionierende Übersendung von Spenden über eben diese Kontakte indiziert.
121So betonte der Angeklagte in den verlesenen Postings auf seinem Profil XX seinen unmittelbaren Kontakt zu einer Person mit Zugang zum Lager. Dieser Spendenaufruf sei 100 % authentisch, alles werde 1 zu 1 weitergegeben (bereits bezeichneter Vermerk des LKA NRW (RBe XX) vom XX. Februar 2022). Der vom Angeklagten XX hier beschriebene unmittelbare Kontakt zu einer Person im Lager deckt sich auch mit den Erkenntnissen aus dem bereits bezeichneten Behördenzeugnis des Innenministeriums des Landes NRW (XX) vom XX. Februar 2022, wonach der Angeklagte XX im Rahmen des Telefonates mit dem späteren Spender XX am XX. Februar 2022 betont, er habe einen „Draht…zu Camps“ bekommen, er habe „mit der [mutmaßlich einer Frau] gesprochen“. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, tatsächlich zwar keine mündlichen, persönlichen Gespräche mit einer weiblichen Kontaktperson geführt zu haben; er habe aber „mit ihr“ (ausschließlich) über Telegram kommuniziert, ohne „ihren richtigen Namen“ zu kennen. In der Gesamtschau macht dies deutlich, dass der Angeklagte über einen direkten Kontakt verfügte, was eine starke Gewähr für die erfolgreiche Weiterleitung der Spenden darstellt. Für eine erfolgreiche Übermittlung spricht hierbei auch, dass der Angeklagte das Geld wie online angekündigt tatsächlich über Western Union ohne erkennbare Rückfragen oder Zweifel an einen ihm offenkundig benannten Empfänger ausführte, was einen vorgegebenen und erprobten Weg impliziert.
122Auch aus den Angaben des Sachverständigen Dr. XX im Rahmen der Hauptverhandlung sowie dem bereits bezeichneten Vermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz (XX) vom XX. November 2020 ergibt sich, dass solche Übersendungen von Spenden an Empfängerinnen im Lager al-Haul und dessen Annex unproblematisch möglich waren und regelmäßig – etwa im Wege des Hawala-Systems – erfolgreich durchgeführt wurden.
123Ausweislich der bereits bezeichneten Anzeige des Polizeipräsidiums XX (POKin XX) vom XX. Februar 2022 und den darin wiedergegebenen Postings, die in Augenschein genommen und dort abgebildete Texte ebenfalls verlesen wurden, sowie ausweislich des bereits bezeichneten Vermerks des LKA NRW vom XX. Februar 2022 (RBe XX, Betreff: Spendenaufrufe auf dem Instagram-Profil „XX“ (XX) bestätigte der Angeklagte XX am 13. und 14. Februar 2022 – und damit unmittelbar nach Ablauf der Spendenkampagne am 12. Februar 2022 – über sein Profil XX, dass eine Summe von insgesamt 4.617 US-$ für die „Akhawat“ zusammengekommen seien und kündigte an, dieses Geld werde nun an die Schwestern ausgezahlt.
124Überdies wird seitens der an der Spendenaktion beteiligten Internetkanäle die Verlässlichkeit der Weitergabe der gesammelten Spenden für die ausgelobten Zwecke durchweg betont. Ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Auswerteberichts des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX. Juli 2022 war der Kanal XX, der maßgeblich in die anklagegenständliche Spendenkampagne involviert war, im Kontext der zahlreichen Veröffentlichungen durch den ebenfalls involvierten Telegram-Chat „XX“ als 100%ig vertrauenswürdiger Spendenkanal bezeichnet worden. Über „XX“ war danach bereits am XX. Februar 2022 im Hinblick auf eine offenbar bereits zurückliegende Spende mitgeteilt worden, diese „Amanah“ (Spende) sei angekommen und werde „sobald noch etwas mehr dazu kommt an unsere Schwestern in den Camps gesendet“.
125Schließlich ergeben sich durch die enge szenetypische Vernetzung von Spendern und Spendensammlern starke, auch religiös motivierte und abgesicherte Verantwortlichkeiten für den vertrauenswürdigen Umgang mit den Spendengeldern, wobei auch jederzeit mit entsprechenden Nachfragen über Verbleib und Verwendung der Spenden zu rechnen war. Tatsächlich wurde ausweislich des bereits bezeichneten Vermerks des LKA NRW vom XX. Februar 2022 (RBe XX) am XX. Februar 2022 über den vom Angeklagten XX betriebenen Kanal XX auf Nachfragen zu den Spenden reagiert und angekündigt, Beweise zu liefern, was zeigt, dass es solche gab. Auch der Umstand der Einbindung von dem Angeklagten persönlich bekannten Personen wie dem gesondert verfolgten XX in die konkrete Spendenaktion legen nahe, dass der Angeklagte von einem sicheren Übermittlungsweg ausging, da er damit rechnen musste, persönlich betreffend die Weiterleitung der Spenden an das intendierte Ziel zur Rechenschaft gezogen zu werden. Schließlich finden sich keinerlei Anzeichen dafür, dass diese Spendengelder ganz oder teilweise zurücküberwiesen wurden oder nicht angekommen sind.
126Dass durch die auf diesem Weg erfolgreich in das Camp al-Haul und dessen Annex übermittelten Spenden maßgeblich, jedenfalls aber auch IS-Frauen und die durch diese fortgeführten IS-Strukturen begünstigt wurden, ergibt sich zur Überzeugung des Senats sowohl aus dem bereits bezeichneten Vermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom XX. November 2020 als auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. XX im Rahmen der Hauptverhandlung. Angesichts der danach bestehenden autoritären, von IS-treuen Frauen nachhaltig dominierten Verhältnisse in al-Haul und insbesondere im Annex ist es aus Sicht des Senats ausgeschlossen, dass ein nennenswerter Geldbetrag, der über etablierte Kanäle in das Lager gelangte, nicht der Verwaltung durch die dortigen IS-Substrukturen unterlag. Dass eventuell auch Frauen durch solche Spenden begünstigt wurden, die tatsächlich nicht oder nicht mehr mit dem IS verbunden waren, dies aber vortäuschten, um sich dem Diktat der IS-Hardlinerinnen zu beugen, steht dem nicht entgegen. Im Gegenteil macht dies gerade deutlich, dass die IS-Angehörigen das Geschehen im Annex nachhaltig bestimmten, dort gleichsam regierten, eingehende Gelder ihrer Verfügungsmacht unterlagen und dadurch die von den IS-angehörigen Frauen aufrechterhaltenen IS-Strukturen in Übereinstimmung mit der IS-Propaganda für alle erkennbar im Sinne der Vereinigung maßgeblich gestärkt wurden. Dass IS-angehörige Frauen, etwa Witwen von IS-Kämpfern, in den Lagern besonders versorgt werden, lag im erkennbaren Interesse der Vereinigung. Denn diese Fürsorge war geeignet, sowohl den inneren Zusammenhalt als auch die Attraktivität einer Organisation, die die Frauen und Kinder ihrer Kämpfer nicht im Stich zu lassen behauptet, nach außen zu steigern. Dass die Sorge um die inhaftierten Frauen des IS auch propagandistisch ein besonderes Anliegen der Vereinigung war, ergibt sich dabei aus den Ausführungen Dr. XX und dem bezeichneten Vermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
127Der Angeklagte XX, der nach eigenen Angaben seit langem in der radikal-islamischen Szene verhaftet war und über Jahre die Ideologie und Ziele des IS teilte, hat die positiven Auswirkungen der von ihm mitbetriebenen Spendenkampagne auch für die Vereinigung IS jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, mag er, wie er angibt, auch durch humanitäre Motive zu der Spendenakquise für die inhaftierten Frauen und Kinder veranlasst worden sein. Die explizite Anweisung, als Verwendungszweck harmlose Begriffe ohne Bezug zu den Camps zu verwenden, spricht für ein klares Bewusstsein, hier nicht lediglich humanitären Zwecken zu dienen, sondern sich in den Dienst einer verbotenen Organisation zu stellen. Dass es sich dabei um den IS handelte, war dem gut informierten Angeklagten XX, der nur wenige Monate zuvor noch für den IS Werbung gemacht hatte, nach eigenen Angaben, aber auch anhand der eindeutigen Umstände klar.
128Die bewusste und gewollte Beteiligung der Angeklagten XX an der Sammlung von Spenden für IS-angehörige Frauen steht ebenfalls zur Überzeugung des Senats fest. Die Angeklagte XX hat sich zur Sache nicht eingelassen. Der Angeklagte XX hat abweichend von den Feststellungen eine Beteiligung seiner Ehefrau in Abrede gestellt: Die Spendenkampagne sei allein durch ihn betrieben worden, gegen die Verwendung ihres Kontos hierfür habe sie sich aufgrund der Rollenverteilung in ihrer Ehe nicht zur Wehr setzen können, obwohl sie hiergegen sowie gegen seine Internetaktivitäten gewesen sei und auch entsprechende Kritik ihm gegenüber geäußert habe. Überdies sei die Verwendung seines eigenen Kontos bei der Spendenakquise nicht möglich gewesen, da es sich um ein Pfändungskonto gehandelt habe.
129Soweit der Angeklagte XX versucht, seine mitangeklagte Ehefrau zu entlasten, ist dies angesichts seiner familiären Verbundenheit und der Sorge um die gemeinsamen Kinder zwar nachvollziehbar, aber angesichts der übrigen festgestellten Umstände und erhobenen Beweise nicht glaubhaft. Die Angeklagte XX wird aufgrund der nachfolgenden Umstände im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
130Zunächst ist zu beachten, dass die Angeklagte XX ihren späteren Ehemann, wie dieser mitgeteilt hat, im Jahr 2016 kennen lernte, also zu einer Zeit, in der er sich wie festgestellt zunehmend radikalisierte. Dies indiziert für sich, dass die Angeklagte XX gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Eheschließung mit ihm hatte, sondern seine zunehmend radikal-islamistische Haltung zumindest tolerierte.
131Ab August 2021 beteiligte sich die Angeklagte XX wie oben bereits dargelegt über den Frauenkanal selbst an den Internetaktivitäten des Angeklagten XX im Zusammenhang mit seinem Profil XX. Aufgrund der nach außen dokumentierten strikten geschlechtlichen Trennung der Adressatenkreise der beiden verlinkten Partnerkanäle war der Angeklagte XX auf die Kooperation mit seiner Ehefrau, für die er ein Frauenprofil einrichtete und ihr übergab, angewiesen. Dies wird unterstrichen durch den Umstand, dass für beide Kanäle damit geworben wurde, es würden die Sprachen Deutsch, Türkisch und Kurdisch gesprochen, der Angeklagte XX zur Beantwortung entsprechender fremdsprachlicher Anfragen intern aber mangels eigener Sprachkompetenz auf die Hilfe auch seiner Frau angewiesen war und hierauf zurückgegriffen hat, wie er selbst angegeben hat.
132Tatsächlich entwickelte auch das Frauenportal von XX, wie oben bereits festgestellt und dargelegt, eigene Aktivitäten: So wurde auch hierüber für Bücher oder für den Kanal „XX“ geworben und dieser Teil des Profils hatte eigene – wenn auch nur wenige – Abonnenten.
133Dass die Angeklagte XX ein eigenständiges Interesse auch an Spendenaufrufen zugunsten von Frauen in den Camps sowie an dschihadistischer Propaganda entwickelte, belegt etwa ihr Abonnement des Telegramkanals „XX“ ab dem XX. Januar 2022 über das ihr zuzuordnende Mobiltelefon iPhone 6. Die Nutzung dieses Kanals durch die Angeklagte XX über dieses Endgerät wird durch den bereits bezeichneten Auswertebericht des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX. Juli 2022 zu deren Mobiltelefon Apple iPhone 6 und der Sicherung der darauf befindlichen Daten im Einzelnen dokumentiert. Danach wurde über diesen von der Angeklagten XX abonnierten Kanal wie festgestellt ab dem XX. Februar 2022 auch auf Spendenkampagnen des Telegram-Kanals XX hingewiesen. Die Nähe dieses Kanals zur Propaganda des IS wird ausweislich des bezeichneten Auswerteberichts dadurch belegt, dass über diesen Telegramkanal z. B. am XX. Februar 2022 drei IS-typische Bilder von mehreren Gefangenen gezeigt werden, die in orangefarbenen Overalls von vermummten Personen an einer Küste zu ihrer Hinrichtung geführt werden. Am XX. Februar 2022 veröffentlichte der Kanalbetreiber ein einminütiges Video eines Selbstmordattentäters, welcher mit einem Geländewagen durch eine Siedlung fährt und sich schließlich in einem Gebäude in die Luft sprengt. Am selben Tag wurden zwei weitere Videos veröffentlicht, welche Kinder und Jugendliche in sogenannten Trainingslagern des IS zeigen. Der Kanalbetreiber kommentierte dieses Video wie folgt: „Jihad Mujahideen Dawlah isis“. Der letzte Beitrag dieses von der Angeklagten XX abonnierten Kanals am XX. Februar 2022 beinhaltete eine Meldung des Kanalbetreibers, in der darüber berichtet wurde, dass gestern eine „Gruppe von Mujahidin von Dawlah in das Hauptquartier der PKK in ash-Shuhayl“ eingedrungen sei. Dabei hätten diese „fünf Atheisten gefangen und exekutierten sie anschließend. (...) Der Angriff galt als Rache für das Verbrechen ihrer Brüder im Camp Hawl vor wenigen Tagen.“
134Vor diesem Hintergrund ist der Senat von einer eigenständigen Befassung der Angeklagten XX mit dem IS und seinen Aktivitäten, aber auch mit dem anklagegenständlichen Spendenaufruf überzeugt. Angesichts ihres Abonnements des Kanals „XX“ und dem dort geführten korrespondieren Spendenaufruf ist es nur folgerichtig, dass sich die Angeklagte ebenfalls – gemeinsam mit ihrem Ehemann – an dieser Kampagne beteiligte. Überdies war die Angeklagte XX zu diesem Zeitpunkt seit Jahren mit dem Angeklagten XX, der sich intensiv mit dem IS befasste, liiert, so dass entsprechende Kenntnisse auch der Angeklagten über die Vereinigung IS, deren Vorgehensweise und Ziele auch deshalb naheliegen.
135Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte XX im Rahmen der arbeitsteiligen Spendensammlung in die Akquisition der Spende der XX persönlich involviert war. Ausweislich des bereits bezeichneten Vermerks des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX. November 2022, Nachtrag zum Auswertebericht zum Mobiltelefon Apple iPhone 6 nebst Anlagen (Telegram-Chat) ergibt sich die bereits mehrfach zitierte Chatkonversation zwischen den beiden Angeklagten. Danach fragte die Angeklagte XX am XX. Februar 2022 initiativ den Angeklagten XX, ob eine XX überwiesen habe. Der Angeklagte XX fragte hierzu nach, ob es sich bei der Überweisung um Spenden oder Geld für sie selbst handele. Die Angeklagte XX antwortete: „Spende.“ Der Angeklagte XX stellte sodann fest, dass Geld von XX eingegangen sei. Tatsächlich hatte XX korrespondierend zu dem Spendenaufruf vom XX. Februar 2022 am selben Tage 45 € unter dem Verwendungszweck „Ebay Kleinanzeigen“ an die Angeklagte XX überwiesen. Daraus wird aus Sicht des Senats deutlich, dass nicht der Angeklagte, sondern die Angeklagte diese Spenderin akquiriert hatte, was im Übrigen angesichts der nach außen getragenen klaren Trennung von Männer- und Frauenkontakten im Zusammenhang mit den Aktivitäten um XX plausibel und folgerichtig ist. Der Angeklagte XX war nach dem Inhalt des Chats für sich nicht in der Lage, das Geld dieser Absenderin als Spende einzuordnen. Über das entsprechende Wissen verfügte ersichtlich allein die Angeklagte XX.
136Daraus ergibt sich zudem, dass die Angeklagte XX mit der Nutzung des auf ihren Namen eingerichteten Kontos zur Sammlung von Spenden der anklagegenständlichen Kampagne einverstanden war. Ausweislich der bereits zitierten BaFin-Auskunft vom XX. Februar 2022 zu Konto XX handelte es sich rechtlich gesehen um ein ausschließlich auf ihren Namen ohne weitere Verfügungsberechtigte eingerichtetes Konto. Dass sie darauf auch tatsächlich Zugriff hatte und über dieses Konto verfügt hat, etwa Geld abheben konnte, ergibt sich im Übrigen auch aus dem bezeichneten Chatverkehr zwischen den Angeklagten, wonach der Angeklagte XX die Angeklagte XX am XX. Februar 2022 auf Kartenzahlung bzw. spätere Abhebung von diesem Konto verwies („Zahl mit Karte abgeben kannst heute nicht hab Spende alle abgehoben.“)
137Dass schließlich auch die vom Angeklagten XX über Western Union getätigte Überweisung von 225 € gerade in Ausführung des gemeinsamen Tatplans – die Akquise und Überweisung von Spenden wegen des Brands im Camp – geschah, ergibt sich ebenfalls aus dem bereits zitierten Chatverkehr zwischen den beiden Angeklagten. Danach teilte der Angeklagte XX seiner Frau am XX. Februar 2022 wie bereits beschrieben mit, er habe „Spende alle abgehoben“. Hierauf reagiert die Angeklagte nicht etwa mit Nachfragen, Unverständnis oder Widerstand, sondern nimmt lediglich zur Kenntnis, dass sie wegen dieser Abhebung selbst kein Geld vom Konto abheben könne, was im Übrigen ihren eigenen Zugriff auf das Konto belegt. Wäre sie, wie der Angeklagte XX angegeben hat, mit dieser Aktivität nicht einverstanden gewesen, wäre entsprechender Widerstand zu erwarten gewesen, zumal tatsächlich die eigene Liquidität durch die Abhebung der Spenden unmittelbar tangiert war.
138Dass die Angeklagte XX in Chats mit ihrem Mann in jener Zeit tatsächlich in der Lage war, sich sehr deutlich gegenüber ihrem Mann zu behaupten, wenn ihr etwas nicht passte, kann man aus den gesicherten Chats aus Februar 2022 gleichfalls entnehmen. So wirft sie ihm etwa vor, er treibe sich herum („Unser guter Familienvater der bis nachts sich rumreiben lässt“), sei ihr untreu („Ach sag doch nicht sowas dein Liste ist doch voll dein Leben würde doch sonst kein Sinn haben ohne Frauen“; „Geh schon mal auf die suchen keine Sekunde frei bleiben XX sonst kriegst Herzinfarkt wenn keine Frau in deinem Leben ist“), nennt ihn eine „Witzfigur“ und reagiert entnervt auf ihn („Bla bla bla“ – „Yallah nerv nicht“). Dadurch hinterlässt sie den Eindruck einer Frau, die trotz konservativ-islamischen Rollenverständnisses ihrem Missfallen deutlich Ausdruck zu geben vermag. Im Kontext der Spendensammlung und -weitergabe findet man diesen Widerstand nicht.
139Auch die Angeklagte XX hielt angesichts ihrer Einbindung in die Aktivitäten ihres Mannes (sprachliche Unterstützung bei dem Betrieb des Kanals XX, Administration des Frauenkanals) und der eigenen entfalteten Tätigkeiten (Nutzung des Kanals „XX“, Einbindung in das damit verbundene Unterstützernetzwerk, dadurch vermittelte Kenntnisse der Lage in den Lagern, eigene Spendenakquise) ernstlich für möglich und nahm billigend in Kauf, dass durch die von ihr mit betriebene Spendenaktion eine strukturelle Stärkung der IS-Strukturen in al-Haul, aber auch der Vereinigung IS als solcher bewirkt würde.
140Die Feststellungen zu dem Brand und dem anschließenden Geschehen im Annex von al-Haul am 6. und 7. Februar 2022 ergeben sich aus dem bereits bezeichneten Vermerk des Polizeipräsidiums XX (KHK XX) vom XX.XX.XXXX und ergänzend aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Abschlussbericht des Polizeipräsidiums XX (KHK XX, ohne Datum, SAO X, Bl. X ff.).
141Die Zuordnung des Telegram-Kanals XX mit der ID XX zur gesondert Verfolgten XX ergibt sich aus dem bereits bezeichneten Vermerk des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX.XX.XXXX.
d) Zum Tatnachgeschehen
142Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen (oben unter A.II.3.d)) beruhen maßgeblich auf der Einlassung des Angeklagten XX und den verlesenen Auswerteberichten zu den im Rahmen der Durchsuchung am XX.XX.XXXX bei den beiden Angeklagten aufgefundenen Datenträgern, namentlich dem verlesenen Auswertevermerk des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX.XX.XXXX, dem im Selbstleseverfahren eingeführten Aktenvermerk des Polizeipräsidiums XX (KHKin XX) vom XX.XX.XXXX sowie den beiden verlesenen Aktenvermerken des Polizeipräsidiums XX (KKin XX) jeweils vom XX.XX.XXXX sowie dem ebenfalls verlesenen Vermerk vom XX.XX.XXXX (ebenfalls KKin XX) und den darin enthaltenen, in Augenschein genommenen Lichtbildern.
C. Rechtliche Würdigung
143Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte XX wegen des Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland; die beiden Angeklagten haben sich zudem wegen gemeinschaftlicher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht.
I. IS als eine terroristische Vereinigung im Ausland
144Der überwiegend im Irak und in Syrien, zudem nun in Westafrika und Teilen Afghanistans aktive IS ist eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
II. Werben um Mitglieder für den IS durch den Angeklagten XX
145Um Mitglieder für eine der in § 129a Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen. Die Werbung kann sich dabei sowohl an eine konkrete Person als auch an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglieder einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst. Nicht mehr ausreichend sind demgegenüber das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient. Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen der Äußerung ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder gewinnen will - und dies zu Gunsten einer konkreten Organisation. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den erforderlichen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich etwa dem Dschihad anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Veröffentlicht oder verbreitet ein Dritter lediglich eine in diesem Sinne um Mitglieder werbende Äußerung eines anderen – sei dieser selbst Mitglied der beworbenen terroristischen Vereinigung oder nicht –, so macht er sich nur dann nach § 129a Abs. 5 S. 2 StGB strafbar, wenn zumindest aus den Umständen erkennbar wird, dass er sie sich zu eigen macht und als eigenes werbendes Eintreten für die Vereinigung verstanden wissen will. Wer die Äußerung lediglich als fremde – gleichsam zu Informationszwecken – weitergibt, handelt hingegen nicht tatbestandsmäßig (vgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 -, BGHSt 51, 345-356, zitiert nach juris, dort Rn. 24 ff.).
146Das Werben in diesem Sinne setzt als subjektives Element voraus, dass der Täter selbst mit seinem Handeln – propagandistisch – auf eine Gewinnung von Mitgliedern abzielt. Deshalb genügt insoweit bedingter Vorsatz nicht. Vielmehr ist Absicht im Sinne eines zielgerichteten Handelns erforderlich (vgl. hierzu insgesamt MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 129 Rn. 124 und 93, sowie Krauß in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 129, Rn. 152, jeweils mit weiteren Nachweisen).
147Nach diesem Maßstab hat sich der Angeklagte XX wegen Werbens um Mitglieder für den IS als eine terroristische Vereinigung im Ausland i. S. d. § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 2, § 129b StGB strafbar gemacht.
148Die verantwortliche Verbreitung des Hijra-Videos durch den Angeklagten stellt ein Werben um Mitglieder für die terroristische Vereinigung Islamischer Staat dar. Die Verwendung von Bezeichnungen wie „Kalifat“, „Staat des Tauhid“, „Dar al-Islam“, aber auch die klare Bezeichnung „Daula al Islam“ oder die Bezugnahme auf den Begriff Daesh, verbunden mit dem konkreten Hijra-Beispiel einer australischen Muslima mit dem Ziel Syrien in der Zeit 2013/2014 kann nur als klare Handlungsanweisung verstanden werden, sich ebenfalls dem IS in einem seiner zahlreichen geografischen Aktionsbereiche aktiv anzuschließen. Durch die individuelle Ausgestaltung des Videos stellt diese zweiteilige Predigt auch eine Werbung des Angeklagten dar und gibt nicht lediglich unkommentiert fremdes Propagandamaterial weiter.
149Die erforderliche Werbeabsicht hat der Angeklagte XX eingeräumt.
150Der Angeklagte XX handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Gemeinschaftliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland
151Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenngleich nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).
152Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 – AK 56/17, juris Rn. 18).
153Zum inneren Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz grundsätzlich genügt. Der Vorsatz muss sich auf die strafbare Zwecksetzung oder Betätigung der Vereinigung erstrecken, da diese zum äußeren Tatbestand gehört. Der Täter muss sich also bewusst sein oder zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass die Bestrebungen der Vereinigung die Verwirklichung zumindest einer Art von Katalogtaten nach Absatz 1 oder 2 oder die Androhung solcher Taten umfassen (LK-Krauß, Bd. 5, Stand Okt. 2008, zu § 129a StGB, Rn. 82, ähnlich MK-Schäfer, Bd. 3, 3. Aufl. Stand 2017, zu § 129a StGB, Rn. 59; ähnlich MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 129a Rn. 59-61).
154Nach diesem Maßstab haben sich die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Unterstützung des IS durch die Beteiligung an der Sammlung von Spenden für das Lager al-Haul und deren Weiterleitung dorthin strafbar gemacht, indem sie aufgrund gemeinschaftlichen Tatentschlusses den Spendenaufruf im Internet publizierten, arbeitsteilig jeweils individuell einzelne Spender (XX, XX) akquirierten, das Konto der Angeklagten XX gemeinsam für die Spendensammlung nutzten und schließlich die eingegangenen Spenden abhoben und 225 € überwiesen. Mit Eingang der Spenden im Annex zum Lager al-Haul ist der erforderliche Unterstützungserfolg im Sinne der Stärkung der dort wie festgestellt vorhandenen IS-Strukturen im Sinne der Propaganda der Vereinigung (Unterstützen der Witwen der Kämpfer und deren Kinder) eingetreten.
155Beide Angeklagte haben diesen Effekt ernstlich für möglich gehalten und eine Unterstützung des IS in dieser Form jedenfalls billigend in Kauf genommen. Dass dabei auch etwaige humanitäre Motive eine Rolle gespielt haben, steht dem nicht entgegen.
156Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft.
IV. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung
157Der Tatort liegt jeweils im Inland, die erforderliche Verfolgungsermächtigung ist insgesamt erteilt.
D. Rechtsfolgenentscheidung
I. Strafzumessung betreffend XX
158Bei der Strafzumessung ist hinsichtlich des Werbens (Fall 1) der Strafrahmen des § 129a Abs. 5 S. 2 StGB zugrunde zu legen, der Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Hinsichtlich der Unterstützung (Fall 2) ist gemäß § 129b Abs. 1 S. 1 StGB der Strafrahmen des § 129a Abs. 5 S. 1 Var. 1 StGB zugrunde zu legen, der Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
159Der Senat hat von der Milderungsmöglichkeit des § 129a Abs. 6 i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht, da weder die Schuld des Angeklagten gering noch seine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung war. Weder die konkrete Werbung, die via Internet grundsätzlich auf große Breitenwirkung angelegt war, noch die finanzielle Unterstützung im Rahmen eines Spendennetzwerkes mit dem Ziel, insgesamt nicht unerhebliche Summen zusammenzutragen, erfüllen diese Voraussetzungen.
1. Strafzumessung zu den Einzelstrafen
a) Werben um Mitglieder
160Innerhalb des anwendbaren Strafrahmens des § 129a Abs. 5 S. 2 StGB war zugunsten des Angeklagten zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass er die Tatbegehung freimütig und umfänglich eingeräumt hat, was auch zu einer Verfahrensbeschleunigung geführt hat. Strafmildernd ist auch zu berücksichtigen, dass er, allerdings erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 46b Abs. 3 StGB), auch Angaben zu weiteren Mitbeteiligten gemacht hat. Zu seinen Gunsten ist der nicht unerhebliche Zeitraum zwischen Tatbegehung und Aburteilung von etwas mehr als drei Jahren ebenso zu werten wie der Umstand, dass sein Abgleiten in radikal-islamistische Kreise durch seine in der Kindheit und Jugend durch Dritte verursachten biografischen Belastungen, insbesondere Gewalterfahrungen, erleichtert wurde. Aufgrund seiner familiären Situation ist der Angeklagte zudem besonders strafempfindlich.
161Strafschärfend war hingegen zu bewerten, dass der Angeklagte bereits seit seiner Jugend vielfach, z. T. erheblich, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und kriminelles Verhalten sich bis in das Jahr 2023 fortsetzt. Ebenso fällt ins Gewicht, dass die Organisation IS, für die er warb, eine besonders gefährliche, auch in Deutschland aktive Terrorgruppierung ist. Die Einbettung des Tatgeschehens in zahlreiche weitere Veröffentlichungen auf einer erkennbar radikal-islamischen, von ihm geführten Medienpräsenz ist zur Ansprache und Mobilisierung potentieller Mitglieder des IS besonders geeignet gewesen, wenngleich diese Werbung hier keinen messbaren Erfolg hatte.
162Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat der Senat auf eine Freiheitstrafe von
163einem Jahr und sechs Monaten
164als tat- und schuldangemessen erkannt.
b) Unterstützung des IS
165Innerhalb des Strafrahmens des § 129a Abs. 5 S. 1 Var. 1 StGB war zugunsten des Angeklagten wiederum maßgeblich zu berücksichtigen, dass er die Tat weitestgehend zugestanden hat, was auch hier zu einer Verfahrensbeschleunigung geführt hat. Zu seinen Gunsten ist auch hier der Zeitablauf seit Tatbegehung zu berücksichtigen, ebenso wie der Umstand, dass der gespendete Betrag objektiv nicht sehr hoch war. Dass die Spendenkampagne seitens des Angeklagten durch humanitäre Motive veranlasst war, wertet der Senat ebenfalls strafmildernd. Zu seinen Gunsten war auch hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund seiner familiären Situation erhöht strafempfindlich ist.
166Zum Nachteil des Angeklagten ist erneut seine lange strafrechtlich relevante Vorgeschichte zu bewerten sowie der Umstand, dass seine Spende objektiv einer der gefährlichsten Terrororganisationen der Welt zugutekam.
167Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten einzubeziehenden Umstände war hier auf eine Freiheitstrafe zu erkennen, die mit
168einem Jahr
169tat- und schuldangemessen ist.
2. Gesamtstrafenbildung
170Aus diesen beiden Einzelfreiheitsstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet.
171Bei der zusammenfassenden Würdigung des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu seinen Gunsten die oben bereits aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des umfänglichen Geständnisses. Zu Gunsten des Angeklagten fiel überdies bei der Gesamtwürdigung ins Gewicht, dass die Taten in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen und dass sich seit den Taten eine vorsichtige, langsame Distanzierung von islamistischem Gedankengut vollzieht. Dadurch, dass der Angeklagte auch Mitbeteiligte belastet hat, wird diese Distanzierung auch von radikal-islamisch geprägten Personen glaubhaft. Zu seinen Gunsten war auch im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als mehrfacher Familienvater erhöht strafempfindlich ist.
172Strafschärfend war aus Sicht des Senates neben den bereits angeführten Gesichtspunkten in der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit dem IS eine besonders radikale Terrorgruppierung unterstützt hatte.
173Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die Einzelstrafen auf die erkannte
174Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
175zurückgeführt, die der Senat für tat- und schuldangemessen erachtet.
176Aufgrund des Umstandes, dass die Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts XX vom XX.XX.XX und des Amtsgerichts XX vom XX.XX.XX jeweils bereits vollständig erledigt ist, kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit diesen Strafen nach § 55 Abs. 1 S. 1 StGB nicht in Betracht.
177Da die Erledigung jeweils auf Zahlung der Geldstrafen beruht und nicht auf einer Vollstreckung durch Verbüßung als Ersatzfreiheitsstrafe, ist auch ein Härteausgleich nicht angezeigt.
3. Strafaussetzung
178Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte schließlich zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB) und auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
179Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB liegen vor. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Angeklagte einerseits bereits zum Zeitpunkt der Begehung der nun abgeurteilten Taten strafrechtlich erheblich vorbelastet war und auch danach noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch seine problematische Biographie, seine schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Anfälligkeit für radikales Gedankengut sprechen gegen eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen die Gefahr erneuter Straftaten. Andererseits hat der Angeklagte durch sein umfängliches Geständnis und die Belastung weiterer Personen aus der radikalislamischen Szene einen ersten deutlichen Distanzierungsschritt gezeigt. Der Angeklagte hat sich trotz des laufenden Strafverfahrens erfolgreich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Die Bewältigung seiner Schulden hat er in Angriff genommen. Das vorliegende Strafverfahren hat ihm das Risiko, im Falle erneuter Straffälligkeit längerfristig inhaftiert zu werden, noch einmal deutlich vor Augen geführt. Überdies ist ihm bereits einmal das Bestehen einer Bewährungsprobe gelungen.
180Zudem liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist bereit, Hilfe etwa vom Aussteigerprogram Islamismus des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch zu nehmen. Eine aktuell fortbestehende Einbindung in radikalislamische Kreise oder entsprechende Aktivitäten etwa im Internet sind nicht zu verzeichnen.
181- II. Strafzumessung betreffend XX
Bei der Strafzumessung ist der Senat vom Strafrahmen des § 129a Abs. 5 Satz 1 Var. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
183Der Senat hat von der Milderungsmöglichkeit des § 129a Abs. 6 i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht. Durch die Nutzung ihres Kontos wurde die Tatbegehung in der konkreten, festgestellten Form erst möglich. Überdies handelt es sich bei der von ihr unterstützten Organisation um eine besonders gefährliche Terrorgruppe.
1. Strafzumessung im engeren Sinne
184Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war auch zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Senat – analog zur Motivlage ihres Ehemannes – humanitäre Motive als Anlass für die Sammlung von Spenden für im Camp inhaftierte Frauen und Kinder annimmt und die Höhe des Spendenbetrages verhältnismäßig gering war. Die langfristige Einbindung ihres Mannes in radikal-islamische Kreise und die familiäre Verbundenheit zu diesem mag – auch dies unterstellt der Senat zu ihren Gunsten – die Entscheidung zur Tat mit beeinflusst haben, zumal jedenfalls keine einschlägige strafrechtliche Vorbelastung festzustellen ist. Auch bei der Angeklagten XX wirkt sich der zeitliche Abstand zwischen Tatbegehung und Aburteilung ebenso strafmildernd aus, wie die besondere Straf- und Haftempfindlichkeit der dreifachen Mutter, die bisher noch nie eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte.
185Strafschärfend war ihre strafrechtliche Vorbelastung heranzuziehen. Überdies hat auch sie mit dem IS eine besonders gefährliche Organisation unterstützt.
186Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat der Senat auf eine
187Freiheitsstrafe von neun Monaten
188als tat- und schuldangemessen erkannt.
2. Strafaussetzung
189Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte schließlich zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB) und auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
190Für die Angeklagte spricht besonders, dass diese bisher weder eine Freiheitsstrafe verbüßt hat noch zu einer solchen verurteilt worden ist. Mit Ausnahme der bereits rund vier Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen einer rund fünf Jahre zurückliegenden Straftat spricht nichts gegen eine günstige Legalprognose. Eine losgelöst von ihrem Mann stattgefundene strafrechtlich relevante Aktivität im radikal-islamischen Umfeld lässt sich nicht erkennen.
E. Kosten
191Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
192XXXX XXXX XXXX
193Inhaltsverzeichnis
194A. Feststellungen
195I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
1961. Der Angeklagte XX
1972. Die Angeklagte XX
198II. Feststellungen zur Sache
1991. Die ausländische terroristische Vereinigung Islamischer Staat (IS)
2002. Camp al-Haul und dessen Annex
2013. Tatgeschehen
202B. Beweiswürdigung
203I. Zu den persönlichen Verhältnissen der beiden Angeklagten
204II. Zur Sache
2051. und 2. Zur ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) sowie zum Camp al-Haul und dessen Annex
2063. Zum Tatgeschehen
207C. Rechtliche Würdigung
208I. IS als eine terroristische Vereinigung im Ausland
209II. Werben um Mitglieder für den IS durch den Angeklagten XX
210III. Gemeinschaftliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland
211IV. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung
212D. Rechtsfolgenentscheidung
213I. Strafzumessung betreffend XX
2141. Strafzumessung zu den Einzelstrafen
2152. Gesamtstrafenbildung
2163. Strafaussetzung
217II. Strafzumessung betreffend XX
2181. Strafzumessung im engeren Sinne
2192. Strafaussetzung
220E. Kosten
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Referenzen
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- JGG § 27 Voraussetzungen 1x
- StGB § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung 2x
- StGB § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen 6x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 27 Beihilfe 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 2x
- StGB § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten 1x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 7x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 3 StR 552/08 4x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 264/79 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 334/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 526/83 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 62/84 1x (nicht zugeordnet)