Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 22 U 19/24

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.01.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323.765,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 28 % und dem Beklagten zu 72 % auferlegt. Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat die den Streithelfern im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu 72 % erstatten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Streitwertfestsetzung in dem landgerichtlichen Urteil wird abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf 449.899,10 EUR festgesetzt.


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