Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - U (Kart) 6/24
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. September 2024 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln (33 O 187/23) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
3I.
4Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Klauseln in den Satzungen des Beklagten.
5Der 45 Jahre alte Kläger ist Staatsbürger der …. Er verlor bei einem Unfall im Jahr 2007 beide Beine oberhalb der Knie. In der Folgezeit begann der Kläger mit dem Sport Para-Cycling und übt diesen Sport seit dem Jahr 2014 in Vollzeit aus. Seit 2015 nimmt er regelmäßig an nationalen und seit 2017 an internationalen Wettkämpfen teil. Er ist seit dem Jahr 2018 Mitglied der Nationalmannschaft der … und nahm an Weltcuprennen und an einer Weltmeisterschaft im Jahr 2017 teil.
6Der Beklagte ist die Vertretung sämtlicher nationalen paralympischen Komitees der Welt. Vereinszweck ist neben der Förderung des weltweiten Behindertensports die Durchführung der paralympischen Sommer- und Winterspiele. Mitglieder des Beklagten sind die jeweiligen Weltsportverbände und andere Verbände. Sportler können nicht Mitglied des Beklagten werden.
7Der Kläger bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Renteneinnahmen und in geringem Umfang aus Preisgeldern aus dem Para-Cycling.
8Die Spitzenverbände der jeweiligen Sportart – im Fall des Klägers die X., von welcher der Kläger zertifziert ist und die dem Beklagten angehört – entscheiden vor der Teilnahme von Sportlern an Wettkämpfen über deren Klassifizierung unter Berücksichtigung des Grads der Behinderung. Ziel dieser Klassifizierung ist es, festzulegen, welche Parasportler überhaupt an Wettkämpfen im Parasport teilnehmen können, und sicherzustellen, dass nur Sportler mit einem vergleichbaren Grad funktioneller Beeinträchtigungen gegeneinander antreten.
9Grundlage für die Klassifizierung ist der Classification Code, den der Beklagte für die ihm angeschlossenen Verbände verbindlich vorgegeben hat. Die dem Beklagten angeschlossenen Verbände werden durch den Beklagten dazu verpflichtet, bestimmte von ihm vorgegebene Regeln umzusetzen. Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Überprüfung der Klassifizierung enthält die Satzung des Beklagten u.a. die folgenden Regelungen (B.-Athletenklassifizierungscode, Stand: November 2015, in der vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025 vorgelegten Übersetzung):
105 Proteste und Einsprüche
115.1 Proteste
12Ein Protest ist ein Verfahren, bei dem ein begründeter Einspruch gegen die Sportklasse eines Athleten eingereicht und anschließend entschieden wird. Proteste müssen in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Proteste und Einsprüche durchgeführt werden. Jeder internationale Sportverband muss in seinen Klassifizierungsregeln ein Protestverfahren in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Proteste und Berufungen vorsehen.
135.2 Einsprüche
14Eine Beschwerde ist ein Verfahren zur Beilegung verfahrenstechnischer Streitigkeiten bei Einstufungen. Einsprüche sollten in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Proteste und Einsprüche durchgeführt werden. Jeder internationale Sportverband muss in seinen Klassifizierungsregeln ein Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard für Proteste und Einsprüche vorsehen.
1513 Umsetzung, Einhaltung und Änderungen
1613.1 Umsetzung des Kodex und der internationalen Standards
1713.1.1 Dieser Kodex tritt ab dem 1. Januar 2017 in Kraft, und jeder internationale Sportverband und jeder international anerkannte Verband der paralympischen Bewegung muss spätestens am 1. Januar 2018 über kodexkonforme Regeln verfügen.
1813.1.2 Eine Liste aller Mitglieder, deren Klassifizierungsregeln mit dem Code übereinstimmen, wird vom B. am 1. Januar 2018 veröffentlicht.
19[Kommentar zu Art. 13.1-13.1.2: Ab dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Codes durch die B.-Generalversammlung kann jeder internationale Sportverband und jeder international anerkannte Verband der paralympischen Bewegung überarbeitete Klassifizierungsregeln einführen, die diesen Code übernehmen und [ab] dem 1. Januar 2017 in Kraft treten, nachdem sie dem B. zur Überprüfung vorgelegt wurden.
20Spätestens am 1. Januar 2018 muss jedes Mitglied über Code-konforme Klassifizierungsregeln verfügen, die vom B. überprüft und genehmigt wurden. Das B. wird jedem Internationalen Sportverband und jedem international anerkannten Verband nach Erhalt und Überprüfung der überarbeiteten Klassifizierungsregeln eine Erklärung über die Einhaltung des Codes zukommen lassen].
21Ein „Art. 13.1.13“ – wie es im Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 16. Mai 2024 heißt (Bl. 619 GA) – existiert in dem B.-Athletenklassifizierungscode nicht.
22In dem „Internationalen Standard für Proteste und Widersprüche“ („International Standard for Protests and Appeals“, Stand: Februar 2018, in der vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025 vorgelegten Übersetzung) des Beklagten sind u.a. folgende Regelungen enthalten:
232 Zulässige Parteien für einen Protest
242.1 Ein Protest kann nur von einer der folgenden Stellen eingelegt werden:
252.1.1 eine nationale Stelle; oder
262.1.2 ein nationales paralympisches Komitee; oder
272.1.3 ein internationaler Sportverband.
28[Kommentar zu Artikel 2.1: Es gibt keine Möglichkeit für einen Athleten, einen Protest einzulegen. Ein Protest kann nur im Namen eines Athleten durch den Nationalen Verband des Athleten, das Nationale Paralympische Komitee oder einen internationalen Sportverband eingelegt werden].
293 Nationale Proteste
303.1 Ein nationales Gremium oder ein nationales paralympisches Komitee kann nur in Bezug auf einen seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Athleten bei einem Wettkampf oder an einem Ort, der von einem internationalen Sportverband gemäß Artikel 9.1 für die Bewertung von Athleten vorgesehen ist, Protest einlegen.
31[Kommentar zu Artikel 3.1: Nach dem Internationalen Standard für Proteste und Einsprüche von 2007 war es den nationalen Verbänden oder den nationalen paralympischen Komitees gestattet, gegen die Sportklassen zu protestieren, die Athleten aus anderen Nationen zugewiesen wurden. Dies gilt nicht mehr und wurde durch ein Verfahren ersetzt, bei dem internationale Sportverbände einen Protest einlegen können. Dies schließt auch Proteste ein, die auf der Grundlage der Auffassung einer nationalen Körperschaft oder eines nationalen paralympischen Komitees erhoben werden, dass die einem Athleten aus einer anderen Nation zugewiesene Sportklasse überprüft werden sollte].
323.2 Ein nationaler Protest bei einem Wettbewerb muss innerhalb der folgenden Fristen eingelegt werden, die vom internationalen Sportverband festgelegt wurde[n] und spätestens am Ende dieses Wettbewerbs liegen muss.
333.3 Wenn ein Athlet von einem Klassifizierungsgremium aufgefordert wird, sich einer Wettkampfbeobachtung zu unterziehen, kann ein Nationaler Verband oder ein Nationales Paralympisches Komitee vor oder nach dem ersten Auftreten Protest einlegen. Wenn ein Protest vor dem ersten Erscheinen eingelegt wird, darf der Athlet nicht an Wettkämpfen teilnehmen, bis der Protest geklärt ist.
3413 Berufungsentscheidung
3513.1 Die Berufungsinstanz muss eine schriftliche, begründete Entscheidung über jede Berufung innerhalb des vom zuständigen internationalen Sportverband nach der Anhörung festgelegten Zeitrahmens erlassen …
3613.2 Die Beschwerdestelle muss entweder die angefochtene Entscheidung bestätigen oder die Entscheidung aufheben.
3713.3 In ihrer schriftlichen Entscheidung muss die Beschwerdestelle die Gründe für ihre Entscheidung angeben …
3813.4 Die Entscheidung der Beschwerdestelle [Appeal Body] ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.
39Art. 16.4.20 der „X. Radsport Regeln“ („X. Cycling Regulations“, Stand: 1. Januar 2023, in der vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025 vorgelegten Übersetzung) lautet:
4016.4.20 Umfang eines Protestes
41Ein Protest kann nur in Bezug auf die Sportklasse eines Athleten eingelegt werden. Ein Protest kann nicht in Bezug auf den Sportklassenstatus eines Athleten eingelegt werden.
42Ein Protest kann nicht in Bezug auf einen Athleten eingelegt werden, dem eine Sportart der Klasse Nicht teilnahmeberechtigt (NE) zugewiesen wurde.
43Der Kläger hat den Beklagten vorgerichtlich durch seinen Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2023 dazu aufgefordert, den International Standard für Protests and Appeals dahingehend abzuändern, dass auch Athleten selbst zu einem „Protest“ gegen die Klassifikation eines Mitbewerbers legitimiert sind, und die Umsetzung der Änderung den angeschlossenen Verbänden nach ihrer Satzung vorzuschreiben (Bl. 24, 199 ff. GA). Insbesondere behindere „die Verweigerung jeden Rechtsschutzes“ den Kläger unbillig. Der Zugang zu den staatlichen Gerichten dürfe nur unter der Bedingung beschränkt werden, dass der Verband über ein System privater Schiedsgerichtsbarkeit verfüge, das mindestens den Anforderungen des Art. 6 EMRK und der ZPO genüge.
44Der Kläger hat behauptet, die für ihn zuständige X. sei an die von dem Beklagten vorgegebenen Regeln umfassend gebunden. Diese Regelungen schlössen die Möglichkeit aus, dass ein Athlet die Klassifizierung eines anderen Athleten im Rahmen eines geordneten Verfahrens prüfen lässt.
45Der Para-Cycling-Sport sei erheblich von Misklassifikationen geprägt. Es existiere eine Vielzahl von teilnehmenden Sportlern, die offensichtlich einen geringeren Grad funktioneller Beeinträchtigung aufwiesen als in ihrer Klasse vorgesehen und die dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten erzielten.
46Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Dieser missbrauche seine Marktmacht und verletzte den Justizgewährungsanspruch des Klägers.
47Der Kläger hat in der Klageschrift vom 4. Juli 2023 zunächst beantragt (Bl. 7 GA),
48festzustellen, dass der Classification Code und der International Standard for
49Protests and Appeals des Beklagten insoweit unwirksam sind, als dass der Beklagte die ihm angeschlossenen Verbände damit anweist, den Erwerb einer Rennlizenz und damit die Teilnahme an Veranstaltungen des Para Sports des X., von der Anerkennung solcher Regeln abhängig zu machen, nach denen die Teilnehmer nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen.
50Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2024 hat der Kläger sodann beantragt (Bl. 618 ff. GA),
51„der Verfügungsbeklagten zu 1) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu untersagen, den Classification Code des Beklagten und den International Standard for Protests and Appeals des Beklagten insoweit anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, als dass die Teilnahme an Veranstaltungen des Para Sports von der Anerkennung solcher Regeln abhängig ist, nach denen die Teilnehmer nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen,“
52hilfsweise,
53„der Verfügungsbeklagten zu 1) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu untersagen, den Classification Code des Beklagten in Art. 13, insbesondere in Art. 13.1.1 und 13.1.13 und den International Standard for Protests and Appeals des Beklagten insbesondere in Art 2 und 3 insoweit anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, als dass die Teilnahme an Veranstaltungen des Para-Sports von der Anerkennung solcher Regeln abhängig zu machen, die der X. beispielhaft in Art 16.4.020 der X. Para Cycling Regulations umgesetzt hat, nach denen die Teilnehmer nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen.“
54weiter hilfsweise,
55„den Antrag aus der Klageschrift bzw. den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27.9.2023“, nämlich (Bl. 7 GA),
56festzustellen, dass der Classification Code und der International Standard for
57Protests and Appeals des Beklagten insoweit unwirksam sind, als dass der Beklagte die ihm angeschlossenen Verbände damit anweist, den Erwerb einer
58Rennlizenz und damit die Teilnahme an Veranstaltungen des Para Sports des X., von der Anerkennung solcher Regeln abhängig zu machen, nach denen die Teilnehmer nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen,
59hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Antrag für zu unbestimmt halten sollte (Bl. 442 GA),
60„festzustellen, dass der Classification Code in Art. 13, insbesondere in Art. 13.1.1 und 13.1.13 und der International Standard for Protests and Appeals des Beklagten insbesondere in Art 2 und 3 insoweit unwirksam sind, als dass der Beklagte die ihm angeschlossenen Verbände damit anweist, die Teilnahme an Veranstaltungen des Para Sports, von der Anerkennung solcher Regeln, insbesondere Art 5 des Classification Codes und Art 2 und 3 des International Standard for Protest and Appeals des Beklagten abhängig zu machen, die der X. beispielhaft in Art 16.4.020 der X. Para Cycling Regulations umgesetzt hat, nach denen die Teilnehmer nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen.“
61In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt (Bl. 1321 GA), er stelle „den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. Mai 2024, der zunächst als Hilfsantrag angekündigt wurde, an erster Stelle mit der Maßgabe, dass das Wort „insbesondere“ jeweils enthält“ [gemeint: „entfällt“].
62Die weiteren Anträge hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zurückgenommen (Bl. 1321 GA).
63Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 3. August 2024 hat der Kläger erklärt, der Schriftsatz vom 16. Mai 2024 enthalte hinsichtlich der Formulierung der Klageanträge einen Schreibfehler, soweit es dort heiße: „Art. 13.1.1 und 13.1.13“ statt „Art. 13.1.1 und 13.1.2“ (Bl. 1428 GA). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dieser Schreibfehler sei zu berichtigen.
64Der Beklagte hat beantragt,
65die Klage abzuweisen.
66Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Die Klage sei zudem unbegründet. Der Kläger sei bereits nicht von den Regelungen betroffen. Es seien hinreichende Möglichkeiten zu Einsprüchen und Protesten gegeben, die von den einzelnen Verbänden eingelegt werden könnten. Die Möglichkeit für einen einzelnen Athleten, gegen die Klassifizierung eines anderen Athleten vorzugehen, werde nicht abgeschnitten. Falls der Kläger der Ansicht sei, die Regelungen der X. zum Rechtsschutz seien unzureichend, müsse er sich zudem an die X. wenden. Der Beklagte sei insoweit als Sportdachverband nicht verantworlich.
67Das Begehren des Klägers sei letztlich auf die Feststellung abstrakter Rechtsfragen hinsichtlich der Wirksamkeit von verbandsinternen Regelungen des Beklagten gerichtet, ohne dass der Kläger eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten hinreichend vorgetragen habe. Der Kläger habe – nach Kenntnis des Beklagten – auch gegenüber der X. zu keinem Zeitpunkt eine fehlerhafte Klassifizierung von Mitbewerbern geltend gemacht oder diese um Einlegung eines Protests gebeten.
68Das Landgericht hat der Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 gestellten Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Er nehme auf die konkreten Regelungen, die der Kläger als unzulässig ansieht, Bezug, so dass der Streitgegenstand hinreichend konkretisiert sei. Soweit der Kläger in seinem Antrag auf die Klausel „13.1.13“ Bezug genommen habe, die tatsächlich nicht existiere, handele es sich um einen Schreibfehler, der von Amts wegen berichtigt werden könne.
69Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 33 GWB wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 1 GWB zu. Der Kläger sei im Sinne des § 33 Abs. 3 GWB betroffen, da der Kläger als professioneller Para-Sportler an die Regelungen des Beklagten mittelbar gebunden sei. Durch die Beschränkung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Athleten, mit denen der Kläger im Wettbewerb steht, könnten sich die Chancen des Klägers verschlechtern.
70Es liege auch der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 19 Abs. 1 GWB durch den Beklagten vor. Der Ausschluss der Überprüfbarkeit der Klassifizierungsentscheidungen vor staatlichen Gerichten widerspreche den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen und könne schon deshalb nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Aber auch wenn die vom Kläger angegriffenen Klauseln auf Missbräuchlichkeit geprüft würden, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Nach Maßgabe der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 1. Februar 2023 – VI-U (Kart) 7/21) insoweit aufgeführten Kriterien werde der Justizgewährungsanspruch des Klägers in unzulässiger Weise abgeschnitten. Die Möglichkeit, ein internes Verfahren anzustoßen, reiche insoweit zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht aus.
71Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass der Beklagte die Klausel anwendet.
72Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung vertritt der Beklagte auch weiterhin die Ansicht, die Klage sei mangels hinreichend bestimmten Klageantrags unzulässig. Zudem gehe das Urteil unter Verstoß gegen § 308 ZPO über die gestellten Anträge hinaus. So werde dem Beklagten die Anwendung des Art. 13 des B.-Athletenklassifizierungscode vollständig untersagt. Ferner werde die Anwendung von Art. 13.1.2 untersagt. Dies habe der Kläger nicht beantragt. Dabei sei bereits unklar, von welchen Anträgen das Gericht ausgehe. Es handele sich auch nicht um die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers. So sei keineswegs offenkundig, dass der Kläger in seinem Antrag eigentlich die Regelung in Art. 13.1.2 in Bezug nehmen wollte.
73Zudem sei der Kläger nicht i.S.d. § 33 Abs. 3 GWB von den Rahmenregelungen des Beklagten „betroffen“. Er sei weder Mitbewerber noch Marktbeteiligter eines Marktes, auf dem der Beklagte tätig ist. Der Kläger sei nicht nur nicht in Wettbewerben tätig, die der Beklagte veranstaltet, sondern überhaupt nicht mehr als Sportler tätig. Er habe seine Karriere beendet. In einem Presse-Beitrag vom 14. September 2024 („…“) wird der Kläger – was zwischen den Parteien unstreitig ist – u.a. wie folgt zitiert (Bl. 1700 GA):
74„Ich habe mich am Ende dieser Saison still und leise zurückgezogen und werde wahrscheinlich keine internationalen Rennen mehr bestreiten, aber ich werde aus einer Vielzahl von Gründen weitermachen.“ Selbst ein möglicher Gang in die nächsten Instanzen soll aus seiner Sicht dazu beitragen, dass der Para-Sport in Zukunft für Athleten fairer und gerechter wird.“
75Der Beklagte mache die Teilnahme an Veranstaltungen des Para-Sports nicht von der Anerkennung der Regelungen, die Gegenstand des Urteils sind, abhängig. Die vom Kläger angegriffenen Regelungen schlössen einen staatlichen Rechtsschutz nicht aus. Die Beschränkung der Berechtigung zum Protest im International Standard for Protests and Appeals beziehe sich allein auf die verbandsinternen Verfahren zur Überprüfung von Klassifizierungen der Athleten, während daneben für Athleten gegebenenfalls bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten vor staatlichen Gerichten davon unberührt bleiben sollten. Namentlich der vom Kläger in Bezug genommene Art. 13.4 des International Standard for Protests and Appeals beziehe sich ausschließlich auf den in Art. 13 geregelten verbandsinternen Rechtsbehelf des „Appeals“ und besage lediglich, dass die Entscheidung der Beschwerdestelle („Appeal Body“) „endgültig“ in Bezug auf interne Rechtsmittel sei, also kein „weiterer Appeal“ gegen die Entscheidung des „Appeal Body“ eingelegt werden könnte und die internen Rechtsmittel damit ausgeschöpft seien (Bl. 1987 GA).
76Der Kläger hätte daher wegen einer aus seiner Sicht fehlerhaften Klassifikation eines Mitbewerbers die X. verklagen können. Das werde weder durch die Regelwerke des Beklagten noch durch die Regelwerke der X. ausgeschlossen. Bei den von dem Beklagten verwendeten Normen handele es sich um „Rahmenregelungen“, die das verbandsinterne Rechtsbehelfsverfahren lediglich als „Mindestvorgabe“ gegenüber ihren Mitgliedsverbänden vorsähen.
77Die angeschlossenen Verbände (etwa die X.) seien durch die Regelungen des Beklagten auch nicht gehindert, weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten vorzusehen, was in der Praxis auch geschehe.
78Der Kläger habe – was zwischen den Parteien unstreitig ist – weder versucht, seine Rechte gegenüber der X. geltend zu machen, noch habe er gegenüber der X. irgendwelche Fragen hinsichtlich der Klassifizierung anderer Athleten aufgeworfen.
79Der Beklagte beantragt,
80das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
81Der Kläger hat im Berufungsverfahren zunächst beantragt,
82die Berufung zurückzuweisen.
83In der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2025 hat der Kläger erklärt, den Klageantrag neu zu fassen, und beantragt (Bl. 2096 GA),
84dem Beklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an senem gesetzlichen Vertreter, zu untersagen, den Classification Code des Beklagten in Art. 13, in Art. 13.1.1 und 13.1.2 und den International Standard for Protests and Appeals des Beklagten in Art. 2 und 3 insoweit anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, als dass die Teilnehmer an Wettbewerben des Para-Sports nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen.
85Der Beklagte hat der Klageänderung widersprochen (Bl. 2096 GA).
86Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung ferner die Klage zurückgenommen, soweit über den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 4. Juli 2024 gestellten Klageantrag und der hierzu führenden Klageänderung vom selben Tag hinaus noch die mit Schriftsatz des Klägers vom 16. Mai 2024 angekündigten Klageanträge verblieben sind (Bl. 2095 GA).
87Der Beklagte hat in die teilweise Klagerücknahme eingewilligt (Bl. 2095 GA).
88Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich der Formulierung des Klageantrags liege ein Schreibfehler vor, den das Gericht habe korrigieren dürfen.
89Der Kläger habe seine Sportlerlaufbahn nicht beendet und beabsichtige dies auch nicht. Dazu legt er u.a. Ergebnislisten aus Wettbewerben im Mai 2025 in … und … vor (Bl. 2078 ff. GA). Soweit er in der Vergangenheit nicht an einem von dem Beklagten selbst veranstalteten Wettbewerb (Paralympische Spiele) teilgenommen habe, beruhe dies darauf, dass das Regelwerk des Beklagten seine sportliche Qualifikation für solche Wettbewerbe verhindere. Die nationalen Wettbewerbe der angeschlossenen Verbände dienten der Qualifikation für den vom Beklagten ausgerichteten Wettbewerb. Daher sei der Kläger vom Regelwerk des Beklagten betroffen.
90Der Kläger ist der Ansicht, die Regelungen des Beklagten seien abschließend und verbindlich. Durch sie werde der Weg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen. Im übrigen ist er der Ansicht, der Beklagte sei über die Verpflichtung dazu, den Rechtsweg nicht auszuschließen, hinaus dazu verpflichtet, die Etablierung eines Rechtsbehelfs zugunsten eines einzelnen Athleten selbst einzuführen und den Mitgliedsverbänden verpflichtend vorzuschreiben. Der Kläger bezieht sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung u.a. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Urteil vom 1. August 2025 – C 600/23, BeckRS 2025, 18800.
91Der Kläger sei auch in seinen wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt. Diese Voraussetzung sei bereits dann erfüllt, wenn der Eintritt eines Schadens zumindest vorstellbar sei. Es bestehe die begründete Vermutung, dass die Mittbewerber des Klägers W., W.1 und W.2 falsch klassifiziert seien und die Wettbewerbschancen des Klägers beeinträchtigten.
92Der Kläger habe bei zwei Zeitfahren im Jahr 2023 den 7. und 8. Platz erzielt sowie bei zwei Zeitfahren im Jahr 2025 jeweils den 5. Platz. Die vorgenannten drei Mittbewerber hätten jeweils vor dem Kläger gelegen. Ohne diese Mittbewerber hätte der Kläger den 2. Platz erzielt und eine Siegprämie erzielt. Insgesamt sei dem Kläger durch die fehlerhafte Klassifizierung mindestens der vorgenannten drei Mitbewerber in der Vergangenheit ein Vermögensnachteil von … jährlich entstanden. Dies werde auch zukünftig der Fall sein.
93Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25. August 2025 behauptet der Kläger, er habe sich für die Wahl eines Para-Cycling-Vertreters in der Athleten-Kommission der X. beworben, für die nur aktive Athleten wählbar seien. Die X. habe die Kandidatur am 22. August 2025 bestätigt.
94Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
95II.
96Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, weil das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Sie führt zur Abweisung der Klage.
971. Allerdings verhilft es der Berufung des Beklagten nicht bereits zum Erfolg, dass das Landgericht den Urteilstenor gegenüber dem Klageantrag anders formuliert hat – nämlich unter Benennung des Art. 13.1.2 des B. Classification Code – und dem Beklagten die Anwendung des Art. 13 des B. Classifikation Code vollständig untersagt hat. Darin liegt, anders als der Beklagte meint, kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, denn der Kläger hat in dem Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 16. Mai 2024 u.a. die Untersagung der Anwendung des Classification Code des Beklagten „in Art. 13“ beantragt und daneben dessen Einzelregelungen in „Art. 13.1.1. und 13.1.13“ – woran die später in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 vorgenommene Streichung der insoweit ursprünglich vorangestellten Formulierung „insbesondere“ nichts ändert – lediglich hervorgehoben, so dass der Unterlassungsantrag auch in seiner am 4. Juli 2024 geänderten Form keinen Zweifel lässt, dass er den gesamten Art. 13 zum Gegenstand hat. Das Landgericht ist daher insoweit nicht über den gestellten Klageantrag hinausgegangen. Ferner stellt die Regelung des Art. 13.1.2 des B. Classifikation Code einen Unterabsatz des Art. 13 dar, so dass auch insoweit das Urteil dem Kläger nicht etwas zugesprochen hat, was nicht beantragt war. Soweit das Landgericht in der Sache den Klageantrag erkennbar dahingehend ausgelegt hat (vgl. S. 9 des Urteils: „Korrektur eines Schreibfehlers“), dass der Kläger Art. 13.1.2 des B. Classification Code bezeichnen wollte statt eines nicht existierenden „Art. 13.1.13“, handelt es sich bei der – im übrigen grundsätzlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – IX ZR 238/22) und auch im konkreten Fall zulässigen – Auslegung eines Klageantrags, die sich im Rahmen des gestellten Klagebegehrens hält, nicht um eine Frage des Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
982. Streitgegenständlich und damit Grundlage für die Entscheidung des Senats ist der Klageantrag, den der Kläger in der Berufungsverhandlung am 25. Juni 2025 (Bl. 2096 GA) gestellt hat.
99a) Der Senat hat zunächst die Wirksamkeit der Klageänderung aus dem Schriftsatz vom 16. Mai 2024 zugrunde zu legen. Der Kläger hat mit der Klageschrift ursprünglich einen Feststellungsantrag angekündigt (Bl. 7 GA) und diesen mit Schriftsatz vom 16. Mai 2024 in einen Unterlassungsantrag geändert. Das Landgericht Köln hat dazu unter Ziff. 4 der Entscheidungsgründe (Bl. 1462 GA) ausgeführt, dass die Klageänderung jedenfalls sachdienlich und daher zulässig sei. Eine solche Entscheidung, die auch in den Gründen des Endurteils ergehen kann (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., 2025, § 286 Rn. 10), ist nach § 268 ZPO unanfechtbar und damit für das Berufungsgericht bindend.
100b) Auch die in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 erfolgte weitere Klageänderung ist infolge rügeloser Einlassung des Beklagten wirksam (§§ 267, 263 ZPO).
101c) Soweit der Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung die „weiteren“ mit Schriftsatz vom 16. Mai 2024 angekündigten Klageanträge zurückgenommen hat (Bl. 1321 GA), fehlte zwar zunächst die nach Eintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 269 ZPO erforderliche – ausdrückliche oder konkludente – Einwilligung des Beklagten. Bloßes Schweigen des Beklagten reicht insoweit nicht aus (vgl. Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., 2025, § 269 Rn. 9). Der Kläger hat jedoch in der Berufungsverhandlung erneut die Rücknahme dieser Klageanträge erklärt, und die Beklagte hat in diese Teil-Klagerücknahme eingewilligt (Anlage 1 zum Protokoll der Sitzung vom 25. Juni 2025, Bl. 2095 GA), so dass die Teil-Klagerücknahme wirksam erfolgt ist.
102d) Die erneute Klageänderung durch die Neuformulierung des Klageantrags in der Berufungsverhandlung (Anlage 2 zum Protokoll der Sitzung vom 25. Juni 2025, Bl. 2096 GA) ist wirksam (§ 533 ZPO). Der Beklagte hat zwar nicht in die erneute Klageänderung eingewilligt. Diese ist jedoch sachdienlich, weil durch die Präzisierung des klägerischen Begehrens und den Verzicht auf gegebenenfalls nicht hinreichend bestimmte Passagen des vormaligen Klageantrags (etwa „… solcher Regeln abhängig zu machen, die [die] X. beispielhaft in Art. 16.4.020 der X. Para Cycling Regulations umgesetzt hat…“; vgl. zu Formulierungen wie „ähnlich wie“ etwa BGH, Urteil vom 28. März 2025 – KZR 73/23, NJW 2025, 2095, Rn. 10 f.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., 2025, § 253 Rn. 33) der Rechtsstreit zwischen den Parteien erledigt und einem erneuten Prozess zwischen den Parteien vorgebeugt werden kann, ohne dass der bisherige Tatsachenstoff als Entscheidungsgrundlage ausgewechselt wird.
1033. Die Klage ist mit dem somit der Entscheidung des Senats zugrunde zu legenden Klageantrag aus der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2025 zulässig.
104a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Brüssel Ia-VO. Der Beklagte als juristische Person hat seinen Sitz in ….
105b) Der Klageantrag ist in der Fassung aus der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2025 auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet insbesondere die Regelungen, hinsichtlich derer der Kläger die Untersagung der Anwendung und Durchsetzung begehrt, soweit sie – nach Auffassung des Klägers – der Überprüfung der Klassifikation von Mitbewerbern des Klägers in Wettbewerben des Para-Sports entgegenstehen, in eindeutiger Form.
106c) Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. An einem solchen würde es allerdings fehlen, wenn der 45jährige Kläger, wie der Beklagte vorbringt, seine sportliche Tätigkeit in Gestalt der Teilnahme an Wettkämpfen inzwischen aufgegeben hätte – entsprechend dem vorgelegten Presse-Bericht vom 14. September 2024 („…“, Bl. 1700 GA). Der Kläger hat jedoch hinreichend substantiiert durch Vorlage von Teilnahme- und Ergebnislisten zu Wettkämpfen aus dem Mai 2025 vorgetragen, dass er weiterhin an Wettbewerben des Para-Sports teilnimmt und beabsichtigt, auch zukünftig an solchen Wettkämpfen teilzunehmen.
1074. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Untersagung der Anwendung und Durchsetzung der im Klageantrag genannten Bestimmungen. Er hat namentlich einen Anspruch aus § 33 Abs. 1 GWB nicht schlüssig dargelegt.
108a) Auf den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch ist deutsches Recht anzuwenden (vgl. auch OLG Düsseldorf, Schlussurteil vom 1. Februar 2023 – VI-U (Kart) 7/21), juris, Rn. 116; Urteil vom 13. März 2024 – VI-U (Kart) 2/23, juris, Rn. 63). Dies folgt aus Art. 6 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO, Abl. L 199 v. 31.07.2007, S. 40 ff.). Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Die streitgegenständlichen Regelungen beanspruchen weltweite Geltung und wirken sich daher auch in Deutschland aus, so dass § 33 GWB anwendbar ist.
109b) Der Kläger hat bereits die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 33 Abs. 3 GWB nicht hinreichend dargelegt.
110Danach ist betroffen im Sinne des § 33 Abs. 1 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 GWB erfordert eine Beeinträchtigung in wirtschaftlichen Interessen. Hierfür genügt es, wenn ein Marktteilnehmer in seiner Wettbewerbsposition benachteiligt wird und sich damit seine Aussichten, am Markt Erträge zu erzielen, verschlechtert haben. Für den Unterlassungsanspruch (vgl. § 33 Abs. 2 GWB) ist danach jeder „betroffen“, für den vorstellbar ist, dass er einen auf den Kartellrechtsverstoß zurückzuführenden Schaden erleiden könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2014 – VI-U (Kart) 7/12, BeckRS 2014, 4324; Hempel in: BeckOK KartellR, 17. Ed., Stand: 1. Juli 2025, GWB § 33 Rn. 19).
111aa) Eine bloß „mittelbare“ Betroffenheit des Anspruchstellers reicht dabei grundsätzlich aus (Franck in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., 2024, GWB § 33 Rn. 19). Es steht daher der Anspruchsberechtigung des Klägers zunächst nicht entgegen, dass er nicht unmittelbar rechtsgeschäftlich mit dem Beklagten verbunden ist, etwa über rechtsgeschäftliche Erklärungen im Rahmen der Teilnahme an von dem Beklagten ausgerichteten Wettbewerben.
112bb) Die Voraussetzungen für eine Betroffenheit des Klägers sind grundsätzlich weit zu verstehen. Von einem solchen weiten Verständnis ist ersichtlich auch das Landgericht, im Ausgangspunkt zutreffend, ausgegangen, indem es insoweit lediglich ausgeführt hat, dass durch die vorgetragene Einschränkung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Athleten, mit denen der Kläger im Wettbewerb steht, sich die Chancen des Klägers verschlechtert haben könnten (S. 10 des angefochtenen Urteils).
113Andererseits setzt aber das vom Kläger zu erfüllende Darlegungsmaß für die Möglichkeit einer Schädigung in dem vorbezeichneten Sinn zumindest einen Vortrag voraus, der die reale Gefahr einer (mehr als nur marginalen) Schädigung erkennen lässt (Franck in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., 2024, GWB, § 33 Rn. 18). Die Anforderungen an die Darlegung einer solchen Möglichkeit einer Schädigung sind dabei auch bei einem grundsätzlich weiten Verständnis nicht zu niedrig anzusetzen, auch um eine „faktische Popularklagebefugnis“ zu verhindern (Franck in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., 2024, GWB § 33 Rn. 18). Eine bloße „Normenkontrollklage“ in dem Sinne, dass ein Wettkampfteilnehmer sich ohne hinreichende eigene Betroffenheit nach den vorstehenden Maßstäben gerichtlich gegen von ihm für rechtswidrig gehaltene Regelungen eines Verbandes wendet, lässt § 33 GWB nicht zu.
114Die vom Kläger darzulegende reale Gefahr einer künftigen Schädigung setzt danach im vorliegenden Fall eines Unterlassungsbegehrens voraus, dass der Kläger zum einen substantiiert vorträgt, dass er künftig an Wettkämpfen teilnehmen und dadurch Einnahmen aus seiner sportlichen Betätigung erzielen wird.
115Zum anderen setzt das vom Kläger geltend gemachte Untersagungsbegehren voraus, dass die reale Gefahr einer künftigen wirtschaftlichen Beeinträchtigung gerade deshalb – kausal – besteht, weil der Beklagte die vom Kläger beanstandeten Regelungen anwendet und durchsetzt. Danach ist die erforderliche Betroffenheit des Klägers nur gegeben, wenn er substantiiert auch dazu vorträgt, dass er künftig beabsichtigt, eine konkrete Klassifizierungsentscheidung anzufechten, daran aber durch die beanstandeten Regelungen gehindert sei.
116Diesen Anforderungen, die auch Gegenstand der Erörterungen in Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2025 waren (S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls, Bl. 2089 GA), hat der Kläger auch weiterhin nicht genügt.
117(1) Es kann zunächst dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers hinsichtlich etwaiger künftiger wirtschaftlicher Vorteile, die dem Kläger durch die vermeintlich unzutreffende Klassifikation von Mitbewerbern entgehen könnten, den vorstehend bezeichneten Anforderungen genügt. Der Kläger hat u.a. vorgetragen, es bestehe die begründete Vermutung, dass die Mittbewerber des Klägers W., W.1 und W.2 falsch klassifiziert seien und dies die Wettbewerbschancen des Klägers beeinträchtigte. In mehreren Zeitfahrwettkämpfen in den Jahren 2023 und 2025 hätten die vorgenannten drei Mittbewerber vor dem Kläger gelegen. Ohne diese Mittbewerber hätte der Kläger den 2. Platz erzielt und eine Siegprämie erzielt. Insgesamt sei dem Kläger durch die vermeintlich fehlerhafte Klassifizierung mindestens der vorgenannten drei Mitbewerber in der Vergangenheit ein Vermögensnachteil von … jährlich durch entgangene leistungsbezogene Geld- und Sachleistungen, u.a. auch des … Paralympics Radsport Athleten- und Sportprogrammplans sowie eines Veteranenprogramms, entstanden. Dies werde auch zukünftig der Fall sein. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich aus diesem Vorbringen und der Bezugnahme auf Anlagen zum Schriftsatz vom 14. August 2025 eine hinreichend substantiierte Darlegung künftig drohender wirtschaftlicher Beeinträchtigungen des Klägers in nicht nur unwesentlicher Höhe durch eine vermeintlich falsche Klassifizierung der genannten Mitbewerber ergibt.
118(2) Denn jedenfalls hat der Kläger auch weiterhin nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass es ihm künftig gerade aufgrund der von ihm beanstandeten Regelungen des Beklagten nicht möglich sein wird, die von ihm als unzutreffend bezeichnete Klassifizierung seiner Mitbewerber anzufechten und ihm gerade deshalb wirtschaftliche Nachteile drohen.
119Der Senat vermag im vorliegenden Fall dem Vorbringen des Klägers weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend zu entnehmen, dass er überhaupt – und gegebenenfalls in welcher Form – beabsichtigt, Klassifizierungsentscheidungen in einem förmlichen Verfahren anzufechten und er daran durch die von ihm beanstandeten Regelungen des Beklagten gehindert wäre.
120(a) Der Kläger hat schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, dass er überhaupt Bemühungen dahingehend entfaltet hat, vermeintlich unzutreffende Klassifizierungen seiner Mitbewerber anzufechten (und er damit gegebenenfalls und aus welchen Gründen gescheitert wäre), sei es im Rahmen verbandsinterner Rechtsbehelfe, sei es im Wege des Rechtsschutzes vor staatlichen Gerichten, obwohl der Beklagte im Prozess die Auffassung vertritt, dass die beanstandeten Regelungen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz seitens der Athleten nicht entgegenstehen. Der Kläger hat vielmehr erstinstanzlich etwa mit Schriftsatz vom 14. Juni 2024 lediglich die Rechtsauffassung vertreten, die Auffassung der Beklagten, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil er nicht vorgetragen habe, jemals Bemühungen zur Anfechtung von Klassifikationsentscheidungen entfaltet zu haben, sei „absurd“ (Bl. 814 GA), und im übrigen auf einen „Fall T.“ Bezug genommen, ohne dass sich daraus ergäbe, dass eigene Bemühungen des Klägers etwa von vornherein aussichtslos gewesen wären.
121Dies ist in der Berufungsverhandlung am 25. Juni 2025 erörtert worden (S. 5 f. des Protokolls, Bl. 2089 f. GA) und dies hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt bestritten, so dass das Vorstehende zwischen Parteien unstreitig ist.
122(b) Dass der Kläger beabsichtigt, künftig konkrete Klassifizierungsentscheidungen von Mitbewerbern anzufechten und daran durch die Regelungen der Beklagten gehindert wäre, versteht sich im vorliegenden Fall auch nicht von selbst. Dem 45jährigen Kläger wäre es in der Vergangenheit im Rahmen seiner offenbar langjährigen, seit 2014 in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit als Sportler ohne weiteres möglich gewesen, zumindest den Versuch zu unternehmen, etwaige Klassifizierungsentscheidungen, durch die er sich benachteiligt sieht, in einem förmlichen Verfahren – wie es seinem Klagebegehren entspricht – anzufechten, zumal nach der in diesem Verfahren ausdrücklich vorgetragenen Auffassung des Beklagten durch dessen Regelungen der Rechtsschutz des Klägers in einem solchen förmlichen Verfahren nicht ausgeschlossen wird. Einen solchen Versuch hat der Kläger jedoch unstreitig (anders als dies in vergleichbaren Konstellationen der Fall war, vgl. etwa OLG Düsseldorf, Schlussurteil vom 1. Februar 2023 – 1 U (Kart) 7/21, BeckRS 2023, 45979, Rn. 7) zu keinem Zeitpunkt unternommen und es versteht sich, auch vor dem Hintergrund des vorstehend genannten Vorbringens des Beklagten auch nicht von selbst, dass solche Versuche von vornherein aussichtslos wären.
123(c) Der Senat vermag vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch dem gestellten Klageantrag oder dem Gesamtzusammenhang des klägerischen Vorbringens nicht einen konkludenten, hinreichenden Vortrag dahingehend zu entnehmen, dass der Kläger künftig beabsichtige, konkrete Klassifizierungsentscheidungen anzufechten, daran aber durch die Regelungen des Beklagten gehindert zu sein, nachdem er in der Vergangenheit zahlreiche Jahre lang entsprechende Bemühungen nicht entfaltet hat.
124(d) Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger künftig durch Regelungen des Beklagten – namentlich durch die vom Kläger im Klageantrag vom 25. Juni 2025 bezeichneten Regelungen – daran gehindert wäre, Rechtsschutz gegen die vermeintlich falsche Klassifizierung von Wettbewerbern zu erlangen und dementsprechend aus der Anwendung und Durchsetzung dieser Regelungen durch den Beklagten die reale Gefahr einer künftigen wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Klägers droht.
125Die vorgenannten Anforderungen an die Anspruchsberechtigung im Rahmen des geltend gemachten Untersagungs- bzw. Unterlassungsbegehrens hat das Landgericht nicht hinreichend beachtet, indem es insoweit lediglich ausgeführt hat, dass durch die vorgetragene Einschränkung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Klassifizeriung von Athleten, mit denen der Kläger im Wettbewerb steht, sich die Chancen des Klägers verschlechtert haben könnten (S. 10 des angefochtenen Urteils).
126c) Darüber hinaus ist die Klage auch unabhängig von der vor Frage der Anspruchsberechtigung unbegründet. Denn der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne der §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1 GWB durch den Beklagten ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
127aa) Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in dem vorgenannten Sinn läge dann vor, wenn durch Regelungen des Beklagten die Nachprüfbarkeit der Klassifizierungsentscheidung vor staatlichen Gerichten ausgeschlossen würde (hierzu und zum Folgenden etwa OLG Düsseldorf, Schlussurteil vom 1. Februar 2023 – 1 U (Kart) 7/21, BeckRS 2023, 45979). Denn der allgemeine Justizgewährungsanspruch, der der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG, hergeleitet wird, umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht und die Effektivität des Rechtsschutzes. Auf diesen Zugang kann nur dann wirksam verzichtet werden, wenn anstelle des staatlichen Gerichtsverfahrens ein Schiedsverfahren vereinbart wird, das effektiven Rechtsschutz gewährleistet und rechtsstaatlichen Mindeststandards genügt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Juni 2022 – 1 BvR 2103/16, Rn. 36 ff.).
128bb) Nach diesen Maßstäben läge ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Justizgewährungsanspruchs nur dann vor, wenn der Beklagte in seinen Satzungs-Regelungen aus der Sicht eines objektiven Dritten (mithin eines an Wettkämpfen teilnehmenden Para-Sportlers) den Rechtsschutz zu den staatlichen Gerichten ausschließen würde oder der Beklagte einen solchen Ausschluss den angeschlossenen Verbänden vorgeben würde. So hat der Senat etwa entschieden, dass eine Vereinbarung über den Ausschluss der Nachprüfbarkeit der Klassifizierungsentscheidung vor staatlichen Gerichten gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB verstoßen würde (vgl. Senat, Schlussurteil vom 1. Februar 2023 – 1 U (Kart) 7/21, BeckRS 2023, 45979, Rn. 40 ff.).
129(1) So liegt der Fall hier indessen nicht. Der Beklagte hat – zwischen den Parteien unstreitig – weder selbst mit dem Kläger eine derartige Vereinbarung über den Ausschluss der Nachprüfbarkeit der Klassifizierungsentscheidung vor staatlichen Gerichten geschlossen noch hat er den Abschluss einer solchen Vereinbarung den ihm angeschlossen Verbänden vorgegeben.
130(2) Auch die vom Kläger beanstandeten Regelungen des Beklagten enthalten einen solchen Ausschluss der Nachprüfbarkeit vor staatlichen Gerichten nicht, was der Beklagte auch ausdrücklich bestätigt hat (etwa in der Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2024, Bl. 1685 GA, sowie zuletzt nochmals mit Schriftsatz vom 6. August 2025, Bl. 2122 ff. GA).
131(a) Die streitgegenständlichen Regelungen des Beklagten enthalten zunächst keine Formulierung, wonach der Zugang zu den staatlichen Gerichten ausdrücklich ausgeschlossen wäre.
132(b) Dies könnte sich nur im Wege der Auslegung der Regelungen, namentlich aus Art. 13.4 des International Standard for Protests and Appeals, ergeben, wonach „die Entscheidung der Beschwerdestelle [Appeal Body] endgültig ist und nicht mehr angefochten werden kann.
133Insoweit erscheint es nach dem Wortlaut zunächst jedenfalls nicht ausgeschlossen, diese Regelung so zu verstehen, dass mit dieser Formulierung auch ein Ausschluss des Rechtsschutzes vor staatlichen Gerichten gemeint sein könnte („endgültig“; „kann nicht mehr angefochten werden“). Denn eine Beschränkung der Regelung auf verbandsinterne Rechtsbehelfe enthalten die vorgenannten Formulierungen nicht. Andererseits ist der staatliche Rechtsschutz vom Wortlaut der Regelung aber auch nicht ausdrücklich erfasst. Auch der Kläger scheint im übrigen diese Regelung nicht dahin zu verstehen, dass die Regelung auch den Ausschluss von Rechtsbehelfen vor staatlichen Gerichten erfasst, denn in dem Schriftsatz vom 7. Februar 2025 heißt es etwa, dass diese Regelung sich „nicht nur auf Entscheidungen des Board of Appeal des Beklagten“ beziehe, „sondern nach der Formulierung für alle Entscheidungen über einen Appeal in jedem Verband.“ gelte [Hervorheb. des Senats], Bl. 1741 GA.
134Es ist daher für die Auslegung insbesondere der systematische Zusammenhang der Bestimmung in Art. 13.4 heranzuziehen. Die Regelung enthält insoweit keine selbständige Aussage über sämtliche Rechtsbehelfe, gegebenenfalls auch solche vor staatlichen Gerichten. Eine solche Auslegung käme gegebenenfalls in Betracht, wenn der „International Standard for Protests and Appeals“ in einer eigenen Vorschrift außerhalb der Regelungen über einen speziellen, verbandsinternen Rechtsbehelf einen generellen Ausschluss von (allen) Rechtsbehelfen vorgesehen hätte. Im 2. Teil der vorgenannten Satzung („Teil 2 [Art. 10 – 14] - Rechtsbehelfe“) sind aber – auch für die betroffenen Para-Sportler ersichtlich – ausschließlich die verbandsinternen Rechtsbehelfe geregelt. Der Zugang zu den staatlichen Gerichten findet im 2. Teil des International Standard for Protests and Appeals keine Erwähnung und ist nach dem vorstehenden systematischen Zusammenhang – auch für einen objektiven Dritten – von den dortigen Regelungen nicht erfasst.
135Vor diesem Hintergrund enthält Art. 13.4, der einen Unterabsatz des Art. 13 („Berufungsentscheidung“) bildet, lediglich eine Aussage zu der in Art. 13 geregelten verbandsinternenen Entscheidung, nicht aber eine Regelung, die andere Rechtsschutzmöglichkeiten, namentlich den Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten, ausschließt.
136(c) Erst recht gilt dies für die weiteren vom Kläger beanstandeten Bestimmungen in den Satzungen des Beklagten, etwa für Art. 2 und 3 des „International Standard for Protests and Appeals“. Die dortigen Bestimmungen sind ersichtlich auf den verbandsinternen Rechtsbehelf des Protests beschränkt.
137(d) Es gibt auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte darauf hinwirkt, dass die ihm angeschlossenen Verbände den Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten ausschließen würden. Als entsprechenden Hinweis könnte es gegebenenfalls angesehen werden, wenn etwa die X. den Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten ausschließen würde. Dies ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr (vgl. oben zu II. 4. b) nicht vorgetragen, bisher überhaupt einen Versuch unternommen zu haben, Rechtsschutz zu erlangen, und damit gegebenenfalls gescheitert zu sein.
138cc) Ob sich aus dem Justizgewährungsanspruch (sei es nach Maßgabe des deutschen Rechts oder des Europarechts), wie der Kläger meint, eine Verpflichtung des Beklagten ergibt, einen internen Rechtsbehelf zur Überprüfung von Klassifikationsentscheidungen vorzusehen, der inhaltlich dem Rechtsschutz vor staaltichen Gerichten entspricht, kann dahinstehen, da eine solche Verpflichtung bereits nicht Steitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreit ist (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der insoweit maßgebliche Klageantrag des Klägers beschränkt sich auf das Begehren, dem Beklagten zu untersagen, die im Klageantrag näher bezeichneten Vorschriften anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen.
139Im übrigen hat allerdings auch der Europäische Gerichtshof in seinem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 1. August 2025 – C 600/23, BeckRS 2025, 18800, derartige Verpflichtungen von Verbänden nicht festgestellt. In dem vorgenannten Verfahren war vielmehr ein Sachverhalt streitgegenständlich, in dem der „ordentliche Rechtsweg“ ausdrücklich „ausgeschlossen“ war (EuGH, a.a.O., Rn. 16 zu Ziff. 51 Nr. 2 der „FIFA-Statuten“) und Rechtsbehelfe somit auf interne Rechtsbehelfe innerhalb der Sport-Schiedsgerichtsbarkeit („CAS“) beschränkt waren. So liegt der Fall hier – wie vorstehend dargelegt – nicht.
1405. Das Urteil beruht daher auf einer Rechtsverletzung und ist daher dahingehend abzuändern, dass die Klage abzuweisen ist.
141III.
142Die nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze beider Parteien (zuletzt die Schriftsätze des Klägers vom 4. September 2025 und des Beklagten vom 2. September 2025) haben dem Senat vorgelegen. Sie geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO), weil die dortigen Ausführungen aus den vorstehenden Gründen eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen.
143IV.
1441. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
1452. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil stattfindet, liegen unzweifelhaft nicht vor, da die für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von über 20.000 Euro nicht erreicht wird (vgl. den Streitwertbeschluss vom 17. Januar 2025, Bl. 1729 GA).
1463. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
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Referenzen
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- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- GWB § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 10x
- GWB § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen 4x
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 4x
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- ZPO § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
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- IX ZR 238/22 1x (nicht zugeordnet)
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