Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 89/25
Tenor
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Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 2. Juli 2025 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 2a O 212/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft des A.-Konzerns. Zu diesem gehören auch die B. Parfums, die Inhaberin der beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) am 00. 00. 2008 unter der Registernummer 001 eingetragenen Unionswortmarke „B.“ ist, die in der Warenklasse 3 unter anderem Schutz für Kosmetika genießt, und die A.-S. A., die Inhaberin der am 00. 00. 2022 unter der Registernummer 002 eingetragenen Unionswortmarke „C.“, die gleichfalls in der Warenklasse 3 unter anderem Schutz für Kosmetika genießt, sowie der am 00. 00. 2012 unter der Registernummer 003 eingetragenen IR-Wortmarke „D.“, die in der Warenklasse 3 unter anderem Schutz für body care cosmetics genießt, ist. Die Markeninhaberinnen haben die Antragstellerin ermächtigt, die Rechte aus den Verfügungsmarken im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
4Die Antragsgegnerin ist die deutsche Tochtergesellschaft eines international tätigen Einzelhandelskonzerns. Sie betreibt unter dem Zeichen „E.“ Filialen, in denen neben Bekleidung unter anderem auch Kosmetik, Accessoires und Haushaltsutensilien angeboten werden. Zu den dort angebotenen Waren gehörten Produkte der Marken „B.“, „C.“ und „D.“. Deren Präsentation eruierte die Antragstellerin im Rahmen von Testbesuchen in den Filialen F.-Stadt, G.-Stadt, H.-Stadt, J.-Stadt und K.-Stadt im August und September 2024. Anschließend mahnte sie die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2024 wegen Markenverletzung aufgrund prestigebeeinträchtigender und daher dem Einwand der Erschöpfung entgegenstehender Präsentation der Produkte ab. Der Abmahnung war kein Erfolg beschieden.
5Auf ihren Antrag hat das Landgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 bei Meidung von Ordnungsmitteln im Tenor zu I.1. untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Kosmetikprodukte der Marken „B.“, „C.“ und „D.“ anzubieten oder zu vertreiben, wenn das wie folgt geschieht:
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Wegen der Lichtbilder im Übrigen wird auf die landgerichtliche Beschlussverfügung verwiesen. Des Weiteren hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Tenor zu I.2. das Angebot und den Vertrieb der Kosmetikprodukte der Marke „B.“ in eingerissenen oder mit händisch veränderten Preisetiketten versehenen Verpackungen untersagt wie nachstehend wiedergegebenen:
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Bezüglich des im Tenor zu I.3. der Beschlussverfügung ausgesprochenen weiteren Verbots, Kosmetikprodukte der Marke „C.“ in beschädigten oder unsauber etikettierten Verpackungen anzubieten oder zu vertreiben, hat die Antragsgegnerin eine Abschlusserklärung abgegeben.
11Im Bezug auf die vorgenannten Untersagungen zu I.1. und I.2. hat die Antragsgegnerin Widerspruch erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Produktschütten würden regelmäßig gereinigt, soweit Produkte in Einzelfällen einen optisch schlechten Zustand aufwiesen, sei dies auf Kundenverhalten zurückzuführen, wie es gleichermaßen auch in Parfümerien und Luxuskaufhäusern auftreten könne.
12Das Landgericht hat die Beschlussverfügung mit Urteil vom 2. Juli 2025 bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Benutzung mit den Verfügungsmarken identischer Zeichen verletze das von der Antragstellerin geltend gemachte Markenrecht der Inhaberinnen, da sich die Antragsgegnerin nach Art. 15 Abs. 2 UMV nicht auf Erschöpfung berufen könne. Die Antragstellerin widersetze sich dem Weitervertrieb berechtigterweise, weil die verfahrensgegenständliche Verwendung der Marken geeignet sei, deren Ruf zu schädigen. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass den in Rahmen eines selektiven Vertriebssystems abgesetzten Markenprodukten eine Aura des Luxuriösen zukomme, die durch die aus den Lichtbildern ersichtliche Warenpräsentation gefährdet werde. Der Vertrieb in eingerissenen oder mit händisch veränderten Preisetiketten versehenen Verpackungen könne als Verschlechterung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV dem Erschöpfungseinwand entgegengehalten werden.
13Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht eine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz angenommen. Der Ausnahmetatbestand sei eng auszulegen, seine Voraussetzungen lägen nicht vor. Es fehle schon an einem besonderen Prestigewert der Marken. Den von der Antragstellerin behaupteten Vertrieb über kontrollierte Depositäre habe sie bestritten, insoweit habe das Landgericht den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt. Der Markeninhaber habe darzulegen, dass er sich im Rahmen des Möglichen gegen den Graumarkt zur Wehr setze. Tatsächlich seien die streitgegenständlichen Kosmetikprodukte auf zahlreichen Handelsplattformen auch des Billigwarensortiments zu finden. Hierzu habe sie schon in erster Instanz vorgetragen; wie umfangreich der Graumarkt mit Produkten der Marke „B.“ blühe, ergebe sich aus ihrer nunmehr vorgelegten Dokumentation. Zudem bewerbe die Antragstellerin die Produkte selbst mit Rabattaktionen. Auch werde ihr Ladenkonzept falsch dargestellt. Ihr Off-Price-Geschäftsmodell unterscheide sich deutlich von dem eines Discounters. Sie kaufe aktiv Restposten, Überschüsse und Artikel der Vorsaison auf und biete so eine breite Palette an Waren des höher- und höchstwertigen Sortiments an. Aus vereinzelten Vorfällen in einzelnen ihrer Filialen könne auf eine Warenpräsentation, die „überaus chaotisch, dreckig und abwertend“ ist, gerade nicht geschlossen werden. Diese seien nicht repräsentativ für ihr Verkaufskonzept. Die dokumentierte punktuelle Unordnung sei Folge von Kundenverhalten und nicht ihr zuzurechnen. Auch trenne sie die Kosmetik von anderen Warengattungen, eine Durchmischung, bei der die Kosmetikprodukte neben Spirituosen und Matratzen angeboten würden, gebe es bei ihr nicht. Völlig außer Acht gelassen habe das Landgericht zudem ihr berechtigtes Interesse am Vertrieb der Luxuswaren, an deren Erwerb zu günstigeren Preisen der Verkehr gewöhnt sei, wobei er wisse, dass die Präsentation nicht der bei den Depositären entspreche. Verkaufsschütten seien absolut branchenüblich. Jedenfalls eine erhebliche Rufschädigung gehe damit mangels Zurechnung zum Markeninhaber nicht einher. Die behauptete Verletzung des Markenrechts durch beschädigte und beklebte Ware könne durch die drei von der Antragstellerin aufgefundenen, leicht beschädigten Artikelverpackungen nicht belegt werden. Die Beschädigung durch Kunden sei traurige, aber unvermeidbare Realität. Dass sie hierauf nicht angemessen reagiere und die Produkte so im Vertrieb lasse, habe die Antragstellerin nicht dargetan.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 2a O 212/24) die einstweilige Verfügung, soweit nicht von der abgegebenen Abschlusserklärung erfasst, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insoweit zurückzuweisen.
16Die Antragstellerin beantragt,
17die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
18Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Den Marken komme ein schützenswertes Luxus- und Prestigeimage zu. Sie vertreibe die streitgegenständlichen Produkte auf der Grundlage strenger Kriterien im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems, wie sie durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht habe. Ein relevanter Graumarkthandel ergebe sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten, vereinzelten und undatierten Screenshots nicht. Der Webshop „L.“ sei ein autorisierter Depositär, der einen hochwertigen Brandshop betreibe. Im Übrigen gehe sie konsequent gegen den Graumarkt vor, wie nicht zuletzt das Urteil des Senats im Verfahren I-20 U 37/23 zeige. Auch zum minderwertigen Verkaufsumfeld der Antragsgegnerin habe sie umfangreich vorgetragen, deren Filialen mit der Optik einer überfüllten Lagerhalle ein Billigimage zukomme. In den verdreckten und überladenen Verkaufsschütten dominierten Billigprodukte, höherpreisiges finde sich nur vereinzelt unsortiert dazwischen. Damit unterscheide sich das Umfeld negativ selbst von Discountern wie Lidl oder Aldi oder Drogeriemärkten wie DM oder Rossmann. Die Antragsgegnerin komme ihrer Verpflichtung, den Luxus- und Prestigecharakter ihrer Produkte nicht zu beeinträchtigen, nicht nach. Auf das Verhalten der Kunden könne die Antragsgegnerin die unhygienischen und chaotischen Zustände nicht abschieben; diese seien Folge der überladenen Verkaufsschütten, welche die Kunden nachgerade dazu zwängen, darin herumzuwühlen.
19Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die Antragstellerin könne sich dem Weitervertrieb der Markenkosmetika in überladenen und unsortierten Verkaufsschütten nach Art. 15 Abs. 2 UMV widersetzen. Die konkrete Warenpräsentation erwecke den Eindruck eines „Wühltisches“, mit dem der Verkehr das „Verramschen“ einer nicht mehr hinreichend nachgefragten und deshalb überschüssigen Produktion verbinde. Dadurch werde der mit großem Aufwand geschaffene Prestigewert der Marken nachhaltig beschädigt. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie sei kein Discounter, sondern biete ihren Kunden das Einkaufserlebnis einer „Schatzsuche“ nach Luxusprodukten; das sei kein „Verramschen“.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21II.
22Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
23Das Landgericht hat die Voraussetzungen für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin mit Recht bejaht. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung durch das Landgericht im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
241. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben, die Dringlichkeitsvermutung des Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG ist nicht widerlegt.
25Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die dem Antragsteller aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen können, sind die Nachteile gegenüberzustellen, die dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen. Das Interesse des Antragstellers muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Senat, Urteil vom 7. Juni 2012, Az.: I-20 U 1/11, GRUR-RR 2012, 146 - 148 - E-Sky; Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Auflage 2026, Rn. 110). Ein solches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ist vorliegend gegeben. Bei einem fortgesetzten weiteren Vertrieb der unter den Verfügungsmarken in Verkehr gebrachten Waren, denen sich die Markeninhaberin nach Art. 15 Abs. 2 UMV widersetzen kann, droht eine Schädigung des Rufs der Zeichen, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann.
262. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der mit den Verfügungsmarken gekennzeichneten Waren, wenn dies wie in der landgerichtlichen Beschlussverfügung tituliert geschieht, aus Art. 9 Abs. 2 lit. a, Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV.
272.1. Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie ist durch Vereinbarung mit den Markeninhabern zur gerichtlichen Geltendmachung der Rechte aus den Verfügungsmarken im eigenen Namen ermächtigt und ist daher nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020, Az.: I ZR 147/18, MMR 2021, 147 Rn. 25 - Querlieferungen).
282.2. Der Unterlassungsanspruch ist auch begründet. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV kann der Inhaber der Unionsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist.
29a) Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV sind erfüllt. Die Antragsgegnerin bot in ihren Filialen unstreitig Kosmetikprodukte unter Benutzung von Zeichen an, die mit den für diese Waren eingetragenen Verfügungsmarken identisch sind.
30b) Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechte aus den Unionsmarken sind auch nicht nach Art. 15 Abs. 1 UMV erschöpft. Zwar sind die Kosmetikprodukte ursprünglich von den Markeninhaberinnen oder mit deren Zustimmung unter diesen Marken im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden. Die von den Markeninhaberinnen hierzu ermächtigte Antragstellerin kann sich jedoch gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzen.
31aa) Nach Art. 15 Abs. 2 UMV findet Abs. 1, wonach die Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, dann keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
32Art. 15 Abs. 2 UMV enthält - ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift des § 24 Abs. 2 MarkenG - eine Generalklausel und stellt keine abschließende Regelung der „berechtigten Gründe“ dar, bei deren Vorliegen der Eintritt der Erschöpfung des Markenrechts ausgeschlossen ist. Eine Definition des Begriffs der „berechtigten Gründe“ existiert nicht; es muss vielmehr von Fall zu Fall anhand der Verkehrsauffassung festgestellt werden, ob die Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, dass sich der Markeninhaber dem konkreten Vertrieb der Ware widersetzt. Dabei sind insbesondere die Interessen des Markeninhabers an der Kontrolle der Ware beziehungsweise des Umgangs mit ihr und die Interessen der übrigen Wirtschaftsteilnehmer an einem freien Warenverkehr gegeneinander abzuwägen (vgl. Steudtner/ Loschonsky, in: BeckOK, Markenrecht, 44. Edition, Stand: 01.01.2026, § 24 Rn. 37). Die Grundentscheidung des Art. 15 Abs. 1 UMV und der Grundsatz des freien Warenverkehrs gebieten dabei eine enge Auslegung der Norm (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008, Az.: I ZR 208/05, GRUR 2008, 1089, Rn. 24 - Klacid Pro; Senatsurteile vom 7. November 2024, Az.: I-20 U 30/24, GRUR-RS 2024, 50614 - La Biosthetique; vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 37/23, GRUR-RS 2023, 49687 Rn. 22 - C.; vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein; vom 6. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller). Danach kommt das Vorliegen eines berechtigten Grundes nur ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Verwendung der Marke geeignet ist, deren Ruf zu schädigen (vgl. EuGH GRUR Int. 1998, 140, Rn. 43 - Dior/Evora; Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 24 Rn. 185; Eberhardt, in: Eisenführ/Schennen, UMV, 6. Auflage, Art. 15 Rn. 36). Für die Rufschädigung gelten nach gefestigter Rechtsprechung - auch des Senats (siehe dazu Senatsurteile vom 7. November 2024, Az.: I-20 U 30/24, GRUR-RS 2024, 50614 Rnrn. 25 ff. - La Biosthetique; vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 37/23, GRUR-RS 2023, 49687 Rnrn. 23 ff - C.; vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 277/22, ZVertriebsR 2025, 96 Rnrn. 21 ff - Sensai; vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 279/22, GRUR-RS 2023, 48764 - Japanischer Kosmetikhersteller II; vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein sowie vom 6. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335, 337 - Japanischer Kosmetikhersteller) - folgende Grundsätze:
33(1) Bei Waren mit Luxus- und Prestigecharakter muss der Wiederverkäufer darauf bedacht sein, die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass er den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie die von ihnen ausgehende luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. November 1997, Az.: C-337/95, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 45 - Dior/Evora). Allerdings stellt der Umstand, dass ein Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität vertreibt, für die mit der Marke versehenen Waren in seiner Branche übliche Werbeformen benutzt, selbst wenn diese nicht denen entsprechen, die der Markeninhaber selbst oder die von ihm ausgewählten Wiederverkäufer verwenden, keinen berechtigten Grund dar, der es rechtfertigt, dass der Inhaber sich dieser Werbung widersetzt, sofern nicht erwiesen ist, dass die Benutzung der Marke in der Werbung des Wiederverkäufers den Ruf der Marke im konkreten Fall erheblich schädigt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. November 1997, Az.: C-337/95, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 46 - Dior/Evora). Eine solche erhebliche Schädigung kann dann vorliegen, wenn die Marke in einer Umgebung erscheint, die das Image, das der Inhaber seiner Marke hat verschaffen können, erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 4. November 1997, Az.: C-337/95, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 47 - Dior/Evora).
34Bei der Frage, ob der Verkauf von Prestigewaren durch einen Lizenznehmer an einen Discounter die luxuriöse Ausstrahlung der Prestigewaren schädigt und damit deren Qualität beeinträchtigt, sind insbesondere die Art der mit der Marke versehenen Prestigewaren, der Umfang und der systematische oder aber sporadische Charakter der Verkäufe dieser Waren durch den Lizenznehmer an Discounter und andererseits die Art der von diesen Discountern üblicherweise vertriebenen Waren und die in deren Branche üblichen Vertriebsformen zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. November 1997, Az.: C-337/95, GRUR 2009, 593 Rn. 32 - Dior/Copad - zu den Rechten des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer). Ob der Weiterverkauf durch den Discounter das Ansehen der Marke schädigt, hängt insbesondere vom Adressatenkreis, an den die Waren weiterverkauft werden sollen, und von den spezifischen Umständen des Verkaufs von Prestigewaren ab (vgl. EuGH, Urteil vom 4. November 1997, Az.: C-337/95, GRUR 2009, 593 Rn. 32 - Dior/Copad). Von Bedeutung ist ferner, ob die besonderen Umstände dem Markeninhaber zugeordnet werden können oder nicht, denn einen erheblichen Einfluss auf das Image der Marke kann nur ein Umstand haben, der dem Markeninhaber zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 279/22, GRUR-RS 2023, 48764 Rn. 26 - Japanischer Kosmetikhersteller II; Thiering, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 24 Rn. 85).
35(2) Der Senat hält überdies an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Frage, wie hoch die Hürde zur „Luxushöhe“ sein muss, nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die drohende Beeinträchtigung zu beantworten ist (vgl. Senatsurteile vom 7. November 2024, Az.: I-20 U 30/24, GRUR-RS 2024, 50614 Rn. 26 - La Biosthetique und vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein). So wird der Inhaber einer sehr exklusiven Luxusmarke, der gerade durch die häufig künstliche Verknappung den hohen Preis der mit der Marke gekennzeichneten Waren erzielt, sich unter Umständen dem Vertrieb durch einen „Discounter“ generell widersetzen können (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller), während bei weniger exklusiven Prestigemarken die konkrete Art der Warenpräsentation in den Blick zu nehmen sein wird (Senatsurteil vom 7. November 2024, Az.: I-20 U 30/24, GRUR-RS 2024, 50614 Rn. 26 - La Biosthetique).
36(3) Ob einer Marke Luxus- bzw. Prestigecharakter zukommt, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Maßgeblich ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise eine Marke und die damit gekennzeichneten Produkte aufgrund ihrer Gesamtwahrnehmung als luxuriös bewerten und ihnen einen besonderen Prestigewert beimessen. Für sie bedeutet die „Aura des Luxuriösen“ (so EuGH, Urteil vom 23. April 2009, Az.: C-59/08, GRUR 2009, 593 Rn. 24 - Copad/Dior; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 4. November 1997, Az.: C-337/95, GRUR Int 1998, 140 Rn. 45 - Dior/Evora) das Gegenteil von Gewöhnlichem und Alltäglichem (so LG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2020, Az.: 416 HKO 178/19, GRUR-RS 2020, 5676 Rn. 29 - MICHAEL KORS bei Lidl). Aus ihrer Sicht unterscheidet sich der Vertrieb von Luxusprodukten vom Massengeschäft durch verschiedene Faktoren, wozu unter anderem die Preishöhe, beschränkte Bezugsmöglichkeiten, ein hoher Präsentationsaufwand, aufwendige Marketingmaßnahmen, eine herausgehobene Produktplatzierung im Verkaufsumfeld sowie eine gewisse Produktqualität zählen (Senatsurteil vom 7. November 2024, Az.: I-20 U 30/24, GRUR-RS 2024, 50614 Rn. 27 - La Biosthetique). Gehören seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen, kann das Gericht ein Verkehrsverständnis auch selbst beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2025, Az.: I ZR 73/24, GRUR 2025, 1935 rn. 55 - Preisänderungsregelung II, vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 277/22, ZVertriebsR 2025, 96 Rn. 44 - Sensai; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 462).
37bb) In Anwendung der dargestellten Grundsätze hat das Landgericht zu Recht einen berechtigten Grund im Sinne des Art. 15 Abs. 2 UMV für die Untersagung des konkret in Rede stehenden Vertriebs mit einer Produktpräsentation in unsortierten Verkaufsschütten, wie im landgerichtlichen Beschlusstenor zu I.1. wiedergegeben, bejaht. Die hiergegen von der Berufung vorgetragenen Einwände rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis.
38(1) Den Verfügungsmarken und den mit ihnen gekennzeichneten Kosmetikprodukten kommt ein Luxus- und Prestigecharakter zu, der je nach den konkreten Umständen des Weitervertriebs Schaden nehmen kann.
39Der Senat hat sich erst vor zwei Jahren ausführlich mit dem Vertriebssystem des A.-Konzerns und dem Image der von der Antragstellerin vertriebenen Marken befasst (Senatsurteil vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 37/23, GRUR-RS 2023, 49687 Rnrn. 31 ff. - C.). Dass sich hieran etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat dargelegt und durch Vorlage von Lichtbildern, Depotverträgen und der eidesstaatlichen Versicherung ihres Deputy General Counsel glaubhaft gemacht, dass sie die im gehobenen Preissegment angesiedelten Kosmetikprodukte umfangreich unter Einsatz prominenter Markenbotschafter als exklusiv bewirbt und im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems über nach strengen Kriterien ausgewählte Händler vertreibt. Diese sind verpflichtet, die Produkte in einem einwandfreien, ihrem Prestige entsprechenden Umfeld zu präsentieren, wobei die Originalverpackungen und -aufmachungen nicht verändert werden dürfen. In den Augen des Verkehrs kommt den streitgegenständlichen Kosmetikprodukten dementsprechend ein erheblicher Prestigewert und eine gewisse „Aura des Luxuriösen“ zu, wie der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, im Übrigen auch selbst beurteilen kann.
40Soweit die Antragstellerin versucht, dies unter Verweis auf einen angeblich ausufernden Graumarkt in Zweifel zu ziehen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Hierfür müsste der unautorisierte Vertrieb bereits einen solchen Umfang erreicht haben, dass jedenfalls rein faktisch kein selektives Vertriebsnetz der Antragstellerin mehr besteht und der Verkehr deshalb hierin auch kein Qualitätsmerkmal mehr zu erkennen vermag (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 277/22, ZVertriebsR 2025, 96 Rn. 60 - Sensai; Senatsurteil vom 6. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 Rn. 36 - Japanischer Kosmetikhersteller; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2018, Az. 3 U 151/17, ZVertriebsR 2019, 44 Rn. 47). Derartiges lässt sich jedoch weder den erstinstanzlich präsentierten Abbildungen noch den nunmehr vorgelegten Screenshots entnehmen. Mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsgegnerin hat sich bereits das Landgericht auseinandergesetzt und eine Relevanz verneint. An diesem Ergebnis ändert eine eigene Prüfung des Senats unter Berücksichtigung auch des nunmehrigen Vorbringens nichts. Abgesehen davon, dass viele der neu vorgelegten Plattformangebote Preise in US-$ ausweisen, sich also gar nicht auf den Binnenmarkt beziehen, handelt es sich durchweg um einzelne Angebote, die einen systematischen Parallelvertrieb nicht im Ansatz erkennen lassen. Der Onlinehändler „L.“ ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin ohnehin ein autorisierter Distributor. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und rechtlich auch nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 277/22, ZVertriebsR 2025, 96 Rn. 38 - Sensai, u. Verw. a. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2018, Az.: 11 U 96/14 (Kart), GRUR 2018, 1171, 1178 - Luxusparfüm im Internet II). Dass die Antragstellerin den Graumarkt nicht schlicht geschehen lässt, sondern im Rahmen der Möglichkeiten gegen prestigebeeinträchtigende Angebote vorgeht, ist dem Senat nicht zuletzt aus dem Verfahren I-20 U 37/23 „C.“ bekannt.
41Die in Anlage BB 2 dokumentierte eigene Rabattaktion der Antragstellerin ist ohnehin nicht geeignet, das Luxus- und Prestigeimage der von ihr vertriebenen Markenprodukte in Zweifel zu ziehen. Maßvolle Rabatte von 15, 20 oder - in Einzelfällen - auch 25 Prozent auf einzelne Produkte sind auch im Luxussegment üblich und stellen den Prestigewert der Produkte nicht in Frage.
42(2) Die streitbefangene Warenpräsentation in unsortierten Verkaufsschütten, wie im Tatbestand sowie im landgerichtlichen Beschlusstenor zu I.1. wiedergegeben, ist geeignet, den Ruf der Verfügungsmarken erheblich zu beeinträchtigen.
43Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob sich die Antragstellerin dem weiteren Vertrieb der Markenprodukte schon aufgrund der Positionierung der Antragsgegnerin am Markt widersetzen könnte, da vorliegend streitgegenständlich allein die konkrete Produktpräsentation in unsortierten und wenig ansprechenden Verkaufsschütten ist. Es ist daher unerheblich, ob die Filialgeschäfte der Antragsgegnerin vom Verkehr generell als Non-Food-Billigdiscounter mit der Optik einer überfüllten Lagerhalle wahrgenommen werden oder ob es sich um normale Off-Price-Stores handelt, in denen der Verkehr auch höherpreisige oder gar luxuriöse Artikel im Rahmen einer „Schatzsuche“ erwartet.
44Typisch für die Warenpräsentation der Antragsgegnerin sind gut gefüllte Verkaufsschütten, die ohne ordnenden Personaleinsatz zwangsläufig in Unordnung geraten, weil Kunden, die einen Artikel zunächst entnehmen, aber dann doch nicht kaufen, diesen oftmals nicht exakt an seinen vorherigen Ort zurückstellen, sondern an einer etwas anderen Stelle der Schütte ablegen. Eine Verkaufsschütte mit verschiedensten Kosmetika unterschiedlicher Anbieter gibt, im Gegensatz zu einer nach Marke und konkretem Erzeugnis sortierten Warenpräsentation im Regal, kein klares Ordnungsprinzip vor. Ist aber eine möglicherweise anfänglich noch gegebene Sortierung durch frühere Kunden erst in Ordnung geraten, kann sich der Verkehr bei einer Verkaufsschütte mit verschiedensten Kosmetika unterschiedlicher Anbieter zunehmend nur noch durch deren Durchwühlen einen Überblick über das Angebot verschaffen. Je kleiner die Artikel sind und umso mehr sich folglich von ihnen in einer Verkaufsschütte befinden, desto ausgeprägter ist der Effekt zunehmender Unordnung. Gerade bei einer Vielzahl kleiner Kosmetikartikel entsteht folglich - ohne ständig ordnenden Personaleinsatz - nahezu zwangsläufig der Eindruck eines „Wühltisches“. Von daher ist der Senat davon überzeugt, dass die zahlreichen, dies zeigenden Lichtbilder, die die Antragstellerin in erster und auch in zweiter Instanz vorgelegt hat und die alle einen Zustand zeigen, wie den im Tatbestand und im Beschlusstenor wiedergegebenen, nicht eine Reihe bedauerlicher Einzelfälle ausweisen, sondern nachgerade zwingende Folge des auf Verkaufsschütten basierenden Verkaufskonzepts der Antragsgegnerin sind.
45Ein Anbieten von Markenwaren in einem „Wühltisch“ passt aber nicht zu einer „Aura des Luxuriösen“ und ist daher geeignet, deren Prestigewert nachhaltig zu schädigen. Mit einem „Wühltisch“ ist in den Augen des Verkehrs nicht eine Suche nach „Schätzen“, sondern das „Verramschen“ einer nicht hinreichend nachgefragten und deshalb überschüssigen Produktion verbunden. Der Verkehr wird daher annehmen, dass sich die dort befindlichen Kosmetika der Konzernschwestern der Antragstellerin nicht mehr wie früherer über den Fachhandel absetzen lassen, weil sie den Qualitätsanforderungen oder Erwartungen des gehobenen Verkehrs anscheinend nicht mehr entsprechen, und daher auf diese Weise „verramscht“ werden müssen. Die Verfügungsmarken erscheinen damit als solche im Niedergang, die sich nicht mehr im bisherigen gehobenen Segment halten können, sondern in das Feld der Massenware absinken. Ein Eindruck, der durch das in der Tat teilweise nachgerade schäbige Aussehen der Verkaufsschütten noch verstärkt wird. Von daher ist die angegriffene Warenpräsentation geeignet, den Prestige- und Luxuscharakter der Verfügungsmarken, zu dessen Begründung und Erhaltung die Antragstellerin und ihre Konzernschwestern große Anstrengungen unternehmen, erheblich zu beeinträchtigen und den von ihnen betriebenen Aufwand nachgerade zu entwerten.
46(3) Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiegt folglich ganz eindeutig das Interesse der Antragstellerin und ihrer Konzernschwestern. So wirkt sich zu ihren Gunsten aus, dass sie darauf angewiesen sind, das Image ihrer Verfügungsmarken hochzuhalten, um ihr Geschäftsmodell - den Verkauf von hochpreisigen Kosmetikprodukten mit einer luxuriösen beziehungsweise prestigeträchtigen Ausstrahlung - weiter betreiben zu können. Demgegenüber wiegt das Interesse der Antragsgegnerin, ihren Kunden die Markenprodukte aus dem Hause der Antragstellerin in der angegriffenen Art und Weise anbieten zu können, sehr viel geringer. Es geht, wie eingangs ausgeführt, nicht darum, ob der Antragsgegnerin per se der Vertrieb der Erzeugnisse zu untersagen ist oder ob ihr auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Markenprodukte das Recht zukommen muss, ein berechtigtes Interesse ihrer Kunden am Erwerb von Luxuswaren zu günstigen Preisen zu befriedigen. Streitgegenständlich ist allein die konkret angegriffene Angebotsgestaltung, die den Anspruch der streitgegenständlichen Marken nicht im Ansatz einlöst. Dass das Einkaufserlebnis „Schatzsuche“ nur in Gestalt eines „Wühltisches“ gewährleistet werden kann, ist nicht ersichtlich.
47cc) Zu Recht hat das Landgericht auch einen berechtigten Grund im Sinne des Art. 15 Abs. 2 UMV für die Untersagung des Vertriebs der Kosmetikprodukte der Marke „B.“ in eingerissenen oder mit händisch veränderten Preisetiketten versehenen Verpackungen bejaht. Auch insoweit rechtfertigt die Berufungsbegründung kein abweichendes Ergebnis.
48(1) Der Markeninhaber bleibt ungeachtet der Erschöpfungsregelung „Herr des Auftritts der Ware als solcher“. Von daher muss jede Veränderung des Warenauftritts durch Dritte die ursprünglichen Markenrechte wiederaufleben lassen (Senatsurteil vom 19. Mai 2022, Az.: I-20 U 312/20, GRUR-RS 2022, 39170 Rn. 17 - Birkenstock; Eberhardt in Eisenführ/Schennen, UMV, 6. Aufl., Art. 15 Rn. 39). Der Markeninhaber kann sich letztlich allen Handlungen widersetzen, welche die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke verletzen oder ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 19. Mai 2022, Az.: I-20 U 312/20, GRUR-RS 2022, 39170 Rn. 17 - Birkenstock; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 24 Rn. 81). Ob eine solche Veränderung der Ware vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu gehören unter anderem die Schwere des Eingriffs, insbesondere der Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild der Ware und deren Verkäuflichkeit und Verkehrsfähigkeit, die Art der Waren, die Gepflogenheiten des Verkehrs in der jeweiligen Branche und ob die Änderung als solche eines Dritten erkennbar ist und damit nicht dem Markeninhaber zugeordnet wird (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 24 Rn. 85). Auch Änderungen an der Verpackung können den spezifischen Gegenstand der Marke, also ihre Herkunfts- und Garantiefunktion beeinträchtigen. Das Entfernen oder Verändern der Verpackung kann den Ruf der Marke insbesondere dann beeinträchtigen, wenn hierdurch eine Gefahr für den Ruf der Marke verbunden ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ware nicht mehr den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten entspricht (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 24 Rn. 95) oder wenn die Änderung geeignet ist, das Image der Marke zu beeinträchtigen (Senatsurteil vom 19. Mai 2022, Az.: I-20 U 312/20, GRUR-RS 2022, 39170 Rn. 17 - Birkenstock; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 24 Rn. 96).
49(2) Der Vertrieb der Ware in einer eingerissenen Verpackung stellt eine Verschlechterung, der Vertrieb in einer mit händisch verändertem Preisetikett versehenen Verpackung stellt eine Veränderung dar, die geeignet ist, das Image der Marke nachhaltig zu beeinträchtigen. Insoweit kann weitestgehend auf die vorstehenden Ausführungen zum „Wühltisch“ verwiesen werden. Ebenso wie bei der Warenpräsentation im „Wühltisch“ erweckt auch das Angebot der Ware in einer eingerissenen oder mit händisch geändertem Preisetikett versehenen Verpackung den Eindruck, dass es sich um überschüssige Ware handelt, die im gehobenen Marktsegment schlicht nicht mehr gefragt ist und daher nun in dem Zustand, in dem sie sich befindet, „verramscht“ wird, wobei sie nicht mehr einmal der Mühe wert ist, ordentlich neu ausgezeichnet zu werden. Der Senat ist insoweit auch davon überzeugt, dass es sich bei den drei von der Antragstellerin dokumentierten Fällen nicht um Ausreißer handelt, sondern dass dies dem Vertriebsmodell der Antragsgegnerin inhärent ist. Das Durchwühlen eines „Wühltisches“ führt bei in Pappschachteln verpackten Waren zwangsläufig zu der einen oder anderen Beschädigung der Verpackung. Zudem lädt die mit einer solchen Produktpräsentation verbundene Geringschätzung der Ware nachgerade zur mangelnden Sorgfalt bei der Öffnung des Produkts ein, insbesondere wenn keine Tester zur Verfügung stehen. Dass derartige Verpackungen umgehend vom Personal entfernt werden, erscheint dem Senat in Ansehung des dokumentierten Zustands der „Wühltische“ lebensfern.
50(3) Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiegt folglich auch hier ganz eindeutig das Interesse der Antragstellerin und ihrer Konzernschwestern. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wobei der Vertrieb in beschädigten und händisch veränderten Verpackungen für das Image der streitgegenständlichen Marken fast noch vernichtender ist. Demgegenüber steht auch hier nicht der Vertrieb der streitgegenständlichen Markenprodukte durch die Antragsgegnerin an sich in Rede, sondern die konkrete Warenpräsentation, an der ein legitimes Interesse letztendlich nicht bestehen kann.
51III.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.
53Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 130.000,00 Euro festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 1x
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- MarkenG § 140 Kennzeichenstreitsachen 1x
- MarkenG § 24 Erschöpfung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 542 Statthaftigkeit der Revision 1x
- 2a O 212/24 2x (nicht zugeordnet)
- 20 U 37/23 5x (nicht zugeordnet)
- 20 U 1/11 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 147/18 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 208/05 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 30/24 5x (nicht zugeordnet)
- 20 U 278/20 3x (nicht zugeordnet)
- 20 U 113/17 4x (nicht zugeordnet)
- 20 U 277/22 4x (nicht zugeordnet)
- 20 U 279/22 2x (nicht zugeordnet)
- 16 HKO 178/19 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 73/24 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 3 U 151/17 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 96/14 1x
- 20 U 312/20 3x (nicht zugeordnet)



