None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 U 830/22
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 830/22 Landgericht Dresden, 5 O 2550/20 Seite 1 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A. UG, … - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … gegen Freistaat Sachsen, … - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … wegen Schadensersatzes und Herausgabe nach der Beschlagnahme, Pfändung und Einziehung von Bargeld hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., Richter am Oberlandesgericht G. und Richter am Oberlandesgericht Dr. W. ohne mündliche Verhandlung am 08.07.2022 beschlossen: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 05.04.2022 - Az.: 5 O 2550/20 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Seite 2 2. Der Antrag der Klägerin vom 16.06.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. 3. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 78.400,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Das Landgericht hat der Klage auf Schadensersatz und Herausgabe nach der Beschlagnahme, Pfändung und Einziehung von Bargeld nicht stattgegeben. Das am 05.04.2022 verkündete Urteil ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.04.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter) vom 03.05.2022 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.05.2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Akteneinsicht beantragt mit dem Hinweis, dass er das Verfahren von einem Kollegen übernommen habe und zur Erstellung der Berufungsbegründung erforderlich wäre, dass er in die Prozessakten Einsicht erhalte. Darüber hinaus hat er mit Hinweis, dass ausweislich des Urteils auch ein Ermittlungsverfahren eine Rolle spiele, beantragt, die Ermittlungsakten beizuziehen und ihm ebenfalls Akteneinsicht in diese zu gewähren. Der Schriftsatz endet wie folgt: „Der Unterzeichner kündigt aus diesem Grunde bereits jetzt an, dass die Frist zur Begründung der Berufung verlängert werden muss.“ Die Verfahrensakte ist, da das Landgericht über den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu entscheiden hatte, am 10.06.2022, das heißt nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Senat eingegangen. Mit Schriftsatz vom 12.06.2022 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr bisher Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Sie gehe davon aus, dass die reguläre Möglichkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.07.2022 durch den Senat gewährt worden sei. Es werde nunmehr, weil eine Akteneinsicht in die erstinstanzlichen Prozessakten bisher nicht gewährt worden sei, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.08.2022 beantragt. Mit Verfügung des (stellvertretenden) Vorsitzenden - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht R. befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Urlaub - ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da ein
Seite 3 ausdrücklicher Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erstmals nach deren Ablauf gestellt worden sei, könne eine Fristverlängerung nicht mehr erfolgen. Der Klägerin ist Gelegenheit gegeben worden, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Zugleich ist angeordnet worden, die erstinstanzliche Verfahrensakte an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu übersenden. Mit Schriftsatz vom 16.06.2022 hat die Klägerin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Antrag ist damit begründet worden, dass wegen der geringen Entfernung zwischen dem Landgericht Dresden und dem Oberlandesgericht Dresden ihr Prozessbevollmächtigter darauf habe vertrauen dürfen, dass ihm bis zum 20.05.2022 Akteneinsicht gewährt würde. Bereits im Schriftsatz vom 10.05.2022 habe ihr Prozessbevollmächtigter angekündigt, dass die Frist zur Berufungsbegründung aus den in dem Schreiben genannten Gründen verlängert werden müsse. Mit der Verwendung des Wortes „muss“ sei klargestellt worden, dass ohne die Akteneinsicht eine Berufungsbegründung nicht angefertigt werden könne. Das Wort „muss“ bedeute in diesem Falle unbedingt, notwendig bzw. ohne jeglichen Widerspruch. Die Formulierung sei so zu verstehen, dass der Senat, wenn die Akten nicht zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, die noch ausreichende Zeit zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gewährleiste, über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entscheiden und hierüber rechtzeitig die Klägerin informieren werde. Die Ankündigung könne sich nur darauf bezogen haben, dass bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung der Akten zur Einsichtnahme mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu rechnen sei. Dies sei wiederum unabhängig davon, ob der Senat die Akteneinsicht noch rechtzeitig gewähre. Zugleich sei inzident der Antrag gestellt worden, dass bei nicht rechtzeitiger Akteneinsicht die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern sei. Da - wie bereits dargelegt - ihr Prozessbevollmächtigter darauf habe vertrauen können, dass wegen der geringen Entfernung zwischen dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Dresden bei regulärem Geschäftsbetrieb die erstinstanzlichen Akten am 20.05.2022 ihm zur Verfügung gestellt werden könnten, sei das Oberlandesgericht deswegen verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass die Akten noch nicht zur Verfügung stünden und deswegen ein Antrag auf Akteneinsicht nicht gewährt werden könne. Mit Schriftsatz vom 17.06.2022 hat die Klägerin beantragt, ihr die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 03.08.2022 zu verlängern. Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 20.06.2022 den Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung zurückgewiesen, da eine abgelaufene Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert werden könne. Im Übrigen wurde auf § 237 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen.
Seite 4 Mit weiteren Schriftsatz vom 21.06.2022 hat die Klägerin ihre bisherigen Argumente, weshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, vertieft. Zuletzt hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.06.2022 ausgeführt, dass der Senat nach den Gesamtumständen von einem Antrag auf Fristverlängerung habe ausgehen müssen. Ihr Prozessbevollmächtigter habe, da der Antrag auf Akteneinsicht rechtzeitig gestellt worden sei und der Antrag im Schriftsatz vom 10.05.2022 den Antrag auf Fristverlängerung impliziere, den 30.06.2022 als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der elektronischen Akte erfasst. Mit Schriftsatz vom 24.06.2022 hat die Klägerin die Berufung begründet und folgende Anträge angekündigt: Das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 5. April 2022, zugestellt am 8. April 2022, Aktenzeichen: 5 O 2550/20, wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.400 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2020 zu bezahlen. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung der Klageänderung zu bezahlen. Der Beklagte wendet sich gegen die begehrte Wiedereinsetzung. II. 1. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet, ein Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der ablaufenden Begründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gestellt worden ist, die Anträge der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt worden waren (BGH, Beschluss vom 05.04.2001, Az.: VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931) und der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist aus den nachfolgenden Gründen zurückzuweisen ist. 2. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ZPO zu gewähren, war zurückzuweisen, da ihr Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden an einer
Seite 5 fristgerechten Begründung der Berufung gehindert war. 2.1 Zwar darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt worden ist. Anschließend kann er innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen. Der Antrag ist dann rechtzeitig gestellt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Einsicht in die Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Berufungsbegründung noch verantwortlich auswerten kann (BGH, Beschluss vom 11.01.2018, Az.: III ZB 81/17, Az.: III ZB 82/17, BGHZ 217, 199, 204 Rdnr. 13; BGH, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: XII ZB 474/21, Rdnr. 8). Wenn der Prozessbevollmächtigte das Akteneinsichtsgesuch rechtzeitig gestellt hat und ihm die Akteneinsicht ohne sein Verschulden nicht vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ermöglicht wurde, ist er zudem nicht gehalten, die Berufung vorsorglich und potentiell unvollständig zu begründen. Dann ist auch nicht entscheidend, ob die letztlich erhobenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätten vorgetragen werden können. Welche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, kann gerade erst auf Grundlage der Akteneinsicht abschließend beurteilt werden (BGHZ 217, 199, 205 Rdnr. 15; BGH, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: XII ZB 474/21, Rdnr. 9). 2.2 Diesen Sorgfaltsanforderungen ist aber die Klägerin nicht gerecht geworden. a) Allerdings ist der Antrag auf Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 10.05.2022 frühzeitig und damit rechtzeitig im Sinne der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellt worden. Das der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist jedoch darin zu sehen, dass sie vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf die nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Beklagten gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können. b) Der Satz im Schriftsatz vom 10.05.2022: „Der Unterzeichner kündigt aus diesem Grunde bereits jetzt an, dass die Frist zur Begründung der Berufung verlängert werden muss“ ist nicht als ordnungsgemäßer Antrag im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu werten.
Seite 6 Zwar sind Fristverlängerungsanträge einer Auslegung zulässig (BGH, Beschluss vom 26.11.2019, Az.: VIII ZA 4/19, NJW-RR 2020, 313 Tz. 17). Die Auslegung führt hier aber eindeutig dazu, dass kein Fristverlängerungsantrag gestellt wurde. Vielmehr legt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dar, weshalb einem - nach Gewährung der Akteneinsicht - noch zu stellenden Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsschrift seiner Ansicht nach stattgegeben werden muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Wort „angekündigt“, welches auf ein künftiges „Ereignis“ hinweist. Zudem setzt ein ordnungsgemäßes Fristverlängerungsgesuch i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zwar nicht voraus, dass ein bestimmtes Enddatum genannt wird. Voraussetzung ist aber zumindest, dass eine Frist genannt wird, um die die Berufungsbegründungsfrist verlängert werden soll (BGH, NJW-RR 2001, 931; BGH, Beschluss vom 16.01.2018, Az.: VIII ZB 61/17, MDR 2018, 421, 422, Rdnr. 24). Denn die Fristverlängerung kann nur auf Antrag gewährt wird (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 520 Rdnr. 13) mit der Folge, dass der Vorsitzende von sich aus keine Verlängerungsfrist bestimmen kann. Eine allgemeine Vermutung, dass der Berufungskläger stets die Maximalfristverlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO begehrt, gibt es nicht. c) Eine Fristverlängerung war der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens zu gewähren. Zwar schließt, wenn es um die Wahrung von Fristen geht, der Grundsatz der fairen Verfahrensführung aus, die Verantwortung für eine Säumnis der Frist auf den Bürger abzuwälzen, wenn deren Ursache allein in der Sphäre des Gerichts liegt. Von einer alleinigen Verursachung durch das Gericht kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bürger oder sein Prozessbevollmächtigter mögliche und ihm zumutbare Anstrengungen unterlassen hat, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses beizutragen, dass der Wahrung der Frist entgegensteht (BVerfGE, 110, 339, 346 f.). An solchen zumutbaren Anstrengungen fehlt es. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hat vertrauen dürfen, bis spätestens 20.05.2022 werde ihm Akteneinsicht gewährt, bestand keine Verpflichtung des Senats, welcher selbst keinerlei Kenntnis davon hatte, zu welchem konkreten Zeitpunkt ihm die Akten vom Landgericht übersandt werden, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass möglicherweise die Akte ihrem Prozessbevollmächtigten nicht so rechtzeitig übersandt werden können, um diesem zu ermöglichen, innerhalb der ablaufenden Frist die Berufung zu begründen. Dass die Akten bei ihm nicht bis zum 20.05.2022 eingegangen waren, konnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst feststellen. Es hätte daher an ihm gelegen, zeitnah an seinen Antrag auf Akteneinsicht zu erinnern und nunmehr einen ordnungsgemäßen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. Dies hat er nicht getan.
Seite 7 2.3 In der Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt auch keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte im Hinblick auf die nicht gewährte Akteneinsicht ohne Weiteres eine erstmalige einmonatige Fristverlängerung beantragen und zugleich an die Akteneinsicht erinnern können. Darin sind keine überspannten verfahrensrechtlichen Anforderungen zu sehen (BGH, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: VII ZB 474/21, Rdnr. 13). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Der Gebührenstreitwert war gemäß §§ 3 ZPO i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 GKG entsprechend dem Berufungsantrag festzusetzen. R. G. Dr. W.
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Referenzen
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- §§ 47, 48 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 5x
- ZPO § 234 Wiedereinsetzungsfrist 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 U 830/22 1x
- 5 O 2550/20 3x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 37/00 1x (nicht zugeordnet)
- III ZB 81/17 1x (nicht zugeordnet)
- III ZB 82/17 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 474/21 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZA 4/19 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 474/21 1x (nicht zugeordnet)