None vom Oberlandesgericht Dresden - 18a U 2346/21
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 18a U 2346/21 Landgericht Dresden, 5 O 2176/20 Seite 1 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit X., … - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … gegen Y. AG, … vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … wegen Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richter am Oberlandesgericht S., Richterin am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht N. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 für Recht erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 11.10.2021 wird verworfen.
Seite 2 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 23.605,50 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadenersatzforderungen geltend im Zusammenhang mit der Verwendung behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung im Motor ihres Fahrzeuges. Am 15.10.2020 hat die Klägerin vor dem Landgericht Klage eingereicht. Sie hat vorgetragen, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handele es sich um einen BMW 320d, Erstzulassung am 09.02.2016, Hubraum von 1995 ccm und laut Fahrzeugschein 140 kW Leistung. Das Fahrzeug unterliege der EURO 6 Norm und trage die Fahrzeug-Ident-Nummer …. Der verbaute Motor trage die Typbezeichnung der Beklagten B47. Die Klagepartei habe das streitgegenständliche Fahrzeug am 02.12.2016 als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von Euro 25.000 mit einem Kilometerstand von 46.881 km erworben. Zum Beweis hat sie sich auf eine als Anlage K A2 vorgelegte Kopie eines Kaufvertrages vom 02.12.2016 bezogen. Die Klagepartei habe die Finanzierung ordnungsgemäß bedient und die vereinbarten Zahlungen geleistet. Das Fahrzeug stehe im Eigentum der Klagepartei. Zum Beweis hat sie einen von ihr als Finanzierungsvertrag bezeichneten Ratenplan vom 12.12.2016, Anlage K A2a, vorgelegt. Die Beklagte hat unstreitig gestellt, dass das klägerische Fahrzeug im Jahr 2016 von der Beklagten hergestellt worden und in Deutschland bzw. Europa für die Abgasnorm „Euro 6" zugelassen sei, und hat ausgeführt, dass im Fahrzeug ein Motor mit der internen Typenbezeichnung der Beklagten ,,B47" (in der Applikation B47D2000) verbaut sei. Die Klägerin wolle dieses Fahrzeug 2016 erworben haben, wobei die vorgelegten Kaufunterlagen nicht zusammenpassten, so dass die Angaben bestritten würden. Vorgelegt werde zudem ein Darlehensvertrag mit einer Laufzeit bis Ende 2021, sodass die Aktivlegitimation bestritten werde, denn sowohl das Eigentum am als auch Schadenersatzansprüche in Bezug auf das Fahrzeug seien an die Bank abgetreten.
Seite 3 Mit Endurteil vom 06.10.2021 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, fraglich erscheine schon die Aktivlegitimation der Klägerin, da sie nach eigenen Angaben das Fahrzeug über ein Bankdarlehen finanziert habe und die Raten noch nicht vollständig beglichen seien, so dass alles dafür spreche, dass das Fahrzeug derzeit noch im Sicherungseigentum der Darlehensgeberin stehe. Vor allem aber habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin die Höhe ihres vermeintlichen Schadens aus dem Abschluss des Kaufvertrags nicht nachgewiesen. Es sei offen, zu welchem Kaufpreis die Klägerin das Fahrzeug erworben habe. Der Kaufpreis ergebe sich insbesondere nicht aus der Anlage K A 2 zur Klageschrift. Denn das dortige Papier bezieht sich auf ein Fahrzeug BMW 320d mit der FIN …, Erstzulassung 30.10.2013, und sei daher nicht identisch mit dem Fahrzeug, auf dessen Kauf die Klägerin ihre Ansprüche im vorliegenden Verfahren stütze. Überdies verweise das Papier auf einen „Hereinnahmepreis“ von 25.000 € und spreche damit eher dafür, dass es den Verkauf eines Fahrzeuges von der Klägerin an den Händler als den Ankauf eines Fahrzeuges durch die Klägerin betreffe. Eines gerichtlichen Hinweises an die Klägerin dazu habe es nicht bedurft, denn das Bestreiten der Beklagten war unmissverständlich und wegen des Hinweises auf die klägerischen Unterlagen ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Klägerin die Laufleistung des streitgegenständlichen Pkw im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bekanntgegeben. Auf die weitere Frage, ob der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach bestehe, komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits danach nicht an. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Auf Seite 2 des 172 Seiten umfassenden Begründungsschriftsatzes vom 14.01.2022 lässt sie unter der Überschrift "I. Umfang der Anfechtung" ausführen, das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht den Klageantrag abgewiesen, den die Klagepartei in der Berufung weiter verfolge. Das Urteil werde daher in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Das erstinstanzliche Gericht übersehe oder ignoriere insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Klarstellung, welche Abschalteinrichtungen als unzulässig anzusehen sehen und die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Darlegungslast des Herstellers in Bezug auf den Vorsatz einer sittenwidrigen Schädigung (der BGH verlange hier Ausführungen des Herstellers dazu, wie in der Typgenehmigung die Abschalteinrichtungen genannt und dargestellt worden seien). Letztlich verkenne das Gericht, dass nach einer Leitlinie der Europäischen Kommission die Frage, ob eine Abschalteinrichtung vorhanden sei, sich insbesondere an erhöhten Messwerten des getesteten Fahrzeugs / Motors außerhalb des NEFZ messen lassen müsse. Nachdem entsprechende Werte ausführlich vorgetragen worden seien, sei die Klagepartei ihrer Darlegungslast mehr als nachgekommen. Im Einzelnen sei Folgendes zu rügen: Die Entscheidungsgründe des Urteils zeigten deutlich auf, dass sich das Gericht erster Instanz in keinerlei Hinsicht mit dem klägerischen Sachvortrag auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei zu dem Sachverständigengutachten des SV1 keine Stellung genommen worden. Hier sei aufgezeigt worden, dass bei Untersuchung von Fahrzeugen der Beklagten mit der streitgegenständlichen Motorbezeichnung B47 mehrere
Seite 4 unzulässige Abschalteinrichtungen aufgezeigt worden seien. Dass keine Beweisaufnahme veranlasst worden sei, sei hierbei schlichtweg falsch. Zudem sei auch zu den vorgetragenen Messwerten des streitgegenständlichen Fahrzeugs keine Stellung genommen worden. Auf Seite 3 des Begründungsschriftsatzes vertritt die Klägerin die Auffassung, Schaden im Sinne von § 826 BGB sei nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Festzuhalten sei, dass die Klägerin als Partei des Kaufvertrags folglich aktivlegitimiert sei. Durch den Kaufvertragsschluss habe sie ihr gesamtes Vermögen dem Anspruch des Vertragspartners auf Kaufpreiszahlung ausgesetzt und sei durch Abschluss des Kaufvertrags, mit einer „ungewollten“ Verpflichtung belastet. Sie trägt weiter vor, dass, wie sich aus dem vorgelegten Kaufvertrag ergebe, die Klagepartei Vertragspartner des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Pkw sei und bietet zum Beweis den bereits erstinstanzlich vorgelegten Kaufvertrag, Anlage K A 2, an. Dies allein sei für die Aktivlegitimation im vorliegenden Fall maßgeblich. Da der Schaden aus dem Umstand des Abschlusses eines nachteiligen, so nicht gewollten Vertrags resultiere, sei die Aktivlegitimation insbesondere unabhängig davon gegeben, ob das Fahrzeug zur Sicherung übereignet beziehungsweise die Finanzierung noch nicht zurückgeführt worden sei, denn die Schädigung sei unabhängig von der Eigentümerstellung erfolgt. Sie hat folgenden Antrag angekündigt: unter Abänderung des am 11.10.2021 verkündeten Urteils I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 23.605,50 nebst Zinsen aus Euro 23.605,50 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.07.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW 320d, FIN: …. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 3.641,10 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW 320d, FIN: …. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 22.07.2020 in Verzug befindet. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.430,38 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklichen keinen Antrag gestellt.
Seite 5 Die Beklagte beantragt, Versäumnisurteil zu erlassen und die Berufung zurückzuweisen. Sie ist die Auffassung, dass die Berufung unzulässig sei, da sich der Kläger mit dem Urteil selbst nicht auseinander auseinandersetze und für keinen der von ihm gerügten angeblichen Fehler ausreichend dazu vortrage, inwiefern das Urteil auf dem jeweiligen angeblichen Fehler tatsächlich beruhe. Die Klage sei abgewiesen worden, da bereits die Frage des Erwerbes und dessen Konditionen und Umstände nicht geklärt werden konnten. In der Berufung begnüge sich die Klagepartei mit einem Satz auf die Anlage K A 2 zu verweisen. Wie im Urteil festgestellt und von ihr bereits in der Klageerwiderung aufgezeigt, passten just diese Unterlagen nicht zum streitgegenständlichen Fahrzeug. Das Erstgericht habe die Klägerin eigens geladen, um diese Diskrepanzen zu klären, diese sei jedoch weder erschienen, noch sei ein Terminvertreter vor Ort gewesen, der sich hierzu annähernd habe äußern können. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 verwiesen. II. Die Berufung ist unzulässig. Sie war durch kontradiktorisches Urteil, nicht durch Versäumnisurteil zu verwerfen. 1. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO. a) Gemäß § 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung begründen. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – VIII ZR 137/21 –, Rn. 24, juris). b) Die von der Klägerin gegebene Berufungsbegründung erfüllt diese Anforderungen nicht. Der tragende Grund des die Klage abweisenden Urteils war der Umstand, dass die vom Landgericht hierfür für darlegungs- und beweisbelastete erachtete Klägerin weder bestrittene
Seite 6 Höhe des Kaufpreises noch die Identität des streitgegenständlichen Fahrzeugs nachgewiesen hatte. Zu diesen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verhält sich die Rechtsmittelbegründung nicht, worauf die Beklagte bereits in ihrer Berufungserwiderung hingewiesen hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin vom 25.08.2022 gegen die Unzulässigkeit der Berufung eingewendet hat, die Klägerin habe doch mit der Berufungsbegründung den Kaufvertrag Anlage K A 2 vorgelegt und vorgetragen, aus diesem Kaufvertrag ergebe sich, dass die Klagepartei Vertragspartner des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Pkw gewesen sei, überzeugt dies nicht. Denn dieser Vortrag bezog sich allein auf die vom Landgericht zwar infrage gestellte, letztlich aber offengelassene Aktivlegitimation der Klägerin, begründet aber nicht, dass und warum das Landgericht auf der Grundlage des vorgelegten Kaufvertrages die Zahlung eines Kaufpreises und seine Höhe für erwiesen hätte erachten müssen. Auch aus der erneuten Vorlage des Kaufvertrages Anlage K A 2 ergab sich kein Zweifel an der Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im landgerichtlichen Urteil, da der Vertrag ersichtlich nicht über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen wurde. 2. Entgegen dem Antrag der Beklagten war kein Versäumnisurteil zu erlassen, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Antrag gestellt hat und die Klägerin deshalb gemäß §§ 539 Abs. 3, 333 ZPO als nicht erschienen anzusehen war. Die Berufung war vielmehr durch kontradiktorisches Urteil zu verwerfen. Hat eine Partei eine unzulässige Berufung eingelegt und erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so erfolgt die Verwerfung der Berufung nämlich nicht auf Grund ihrer Säumnis, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis und trotz der Säumnis auf Grund der nach § 522 Abs. 1 ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung; die Verwerfung ist daher kein Ausspruch über Versäumnisfolgen, der einen weiteren Fortgang des unzulässigen Rechtsmittelverfahrens zuließe, sie muss vielmehr das unzulässige Berufungsverfahren zum endgültigen Abschluss bringen, wie dies auch ein Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO getan haben würde, der ohne mündliche Verhandlung hätte erlassen werden können. Das Urteil, durch das auf mündliche Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Berufungsklägers nur als kontradiktorisches Urteil, sog. unechtes Versäumnisurteil, ergehen (vgl. BGH, NJW 1961, 829, beck-online, zur unzulässigen Revision; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.1997 - 1 U 26/97 -, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 539 Rn. 3).
Seite 7 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen bestanden nicht. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung war gemäß § 232 Satz 2 ZPO nicht veranlasst, da kein Einspruch gegeben ist. S. S. N.
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Referenzen
- ZPO § 539 Versäumnisverfahren 1x
- ZPO § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 4x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 232 Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 18a U 2346/21 1x
- 5 O 2176/20 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 137/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 26/97 1x (nicht zugeordnet)