None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1170/23

Leitsatz: 1. Für die Operation eines "Hallux valgus" bestehen mehrere, im Wesentlichen gleichwertige Operationsverfahren, einen "Goldstandard" gibt es nicht. Entscheidet sich ein Arzt für eines dieser Verfahren, muss er daher den Patienten nicht über Alternativverfahren aufklären. 2. Der pauschale Vorwurf, eine bei einer solchen Operation eingesetzte Platte habe nicht den hygienischen Standards entsprochen, löst keine gesteigerte Darlegungslast der Behandlungsseite aus. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 14. Dezember 2023, Az.: 4 U 1170/23

2  Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1170/23 Landgericht Dresden, 6 O 2609/20 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit K... W..., ... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H... O..., ... gegen Dr. S... K..., ... - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R... & Dr. F..., ... wegen Schmerzensgeld hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., Richterin am Oberlandesgericht Z... und Richterin am Oberlandesgericht P... ohne mündliche Verhandlung am 14.12.2023 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 wird aufgehoben. 4. Der Streitwert für das Verfahren soll auf 18.750,- EUR festgesetzt werden.

3  Gründe: Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Die auf Aufklärungsversäumnisse und Behandlungsfehlervorwürfe gestützte Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht hinsichtlich materieller und - nicht voraussehbarer - immaterieller Schäden wegen fehlerhafter Behandlung im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff am 24.05.2016 zur Korrektur der Hallux Valgus-Fehlstellung am rechten Fuß weder aus Vertrag gem. §§ 630 a, 280, 249, 253 Abs. 2 BGB noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB zu. Der Beklagte haftet der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Aufklärung hinsichtlich des Eingriffs (im folgenden A). Zu Recht hat das Landgericht unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten und dessen Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eine Haftung des Beklagten wegen einer fehlerhaften Behandlung der Klägerin verneint (im folgenden B). A. Die Klägerin ist hinsichtlich der am 24.05.2016 durchgeführten Operation durch den Zeugen Dr. G... vollständig und ausreichend aufgeklärt worden, wie das Landgericht überzeugend festgestellt hat. Die im Gespräch vom 28.04.2016 erfolgte Aufklärung ist inhaltlich weder hinsichtlich der Darstellung des operativen Eingriffs zur Korrektur der Fehlstellung noch bezogen auf die beim geplanten Eingriff bestehenden Risiken zu beanstanden. Dem Patienten ist durch die vor jedem ärztlichen Eingriff zu erfolgende Aufklärung eine allgemeine Vorstellung von der Art und dem Schweregrad der in Betracht stehenden Behandlung sowie den damit verbundenen Belastungen und Risiken zu vermitteln. Dabei ist über die Art der konkreten Behandlung und deren Tragweite aufzuklären (Behandlungsaufklärung) sowie über die mit der fehlerfreien medizinischen Behandlung verbundenen und dem Eingriff spezifisch anhaftenden Risiken, die bei ihrer Verwirklichung für die Lebensführung des Patienten von Bedeutung sind (Risikoaufklärung). Er muss über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dazu genügt es, dass der Patient ein allgemeines Bild von der Schwere und dem Risikospektrum erhält (BGH NJW 1992, 2351). Die Aufklärung soll ferner nicht medizinisches Detailwissen vermitteln, sondern dem Patienten eine ergebnisbezogene Entscheidungsgrundlage geben. Der Patient muss „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 117/18 -, Rn. 15, m.w.N., juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2013 - 7 U 143/12 -, Rn. 15 - 16, m.w.N. - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2016 - 5 U 1076/15 -, Rn. 35, juris; Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. C 86 m.w.N.). Eine ordnungsgemäße Aufklärung und damit wirksame Einwilligung des

4  Patienten in die Behandlung steht zur Beweislast des Arztes (vgl. nur: BGH, NJW 1992, 2354, 2356). An den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten dürfen jedoch keine unbillig hohen Anforderungen gestellt werden. Dabei kann die ständige Übung und Handhabung der Aufklärung von Patienten ein wichtiges Indiz für eine Aufklärung des Patienten auch im Einzelfall darstellen (vgl. BGH, VersR 1992, 237, 238, juris Tz. 17 m.w.N.; NJW 1986, 2885 f., juris Tz. 7). Auch sollte dann, wenn einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht ist, dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (BGH, NJW 1985, 1399 ff., juris Tz. 13). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht unter zutreffender Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. G... und der Angaben der Klägerin im Verhandlungstermin vom 29.03.2023 die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge die Klägerin in einem rund 25- minütigen Gespräch am 28.04.2016 anhand eines Aufklärungsbogens (vgl. Anlage K25/Anlage K30) über die geplante Operation ausreichend aufgeklärt hat. 1. Der Zeuge hat angegeben, er habe mit der Klägerin an diesem Tag ein Aufklärungsgespräch geführt und während dieses Gesprächs - seiner generellen Übung entsprechend - handschriftlich Notizen sowie eine Operationsskizze gefertigt. Ferner habe er das vorgesehene Operationsverfahren im Aufklärungsbogen insofern korrekt vermerkt, als er zum einen angekreuzt habe „korrigierende, körpernahe (proximale), knöcherne Umstellungsoperation am Mittelfußknochen (Osteotomie Abb. 2b)“ und zum anderen „Versteifendes Verfahren nach Lapidus (siehe Abb. 2d)“. Aus seiner Sicht richtigerweise habe er dagegen nicht „korrigierende körperferne (distale) Verschiebe-Osteotomie nach Kramer (siehe Abb. 2c)“ angekreuzt und insoweit lediglich in der vorgedruckten Skizze (bzw. Abb. 2 c) ein Kreuz über „Kramer“ gesetzt, da die Operation nach „Kramer“ in Kombination mit „Lapidus“ erfolgen sollte (Hervorhebungen durch den Senat). Zudem habe er entsprechend seiner unter „Arztanmerkungen zum Aufklärungsgespräch“ aufgeführten eigenen Notizen der Klägerin konkret erläutert, was gemacht werden solle („MT I Osteotomie“ „Arthodese“ (Versteif.) TMT I“ „lat. Release“) und ihr die genaue Vorgehensweise anhand der vorgedruckten Abbildungen und seiner handschriftlichen Operationsskizze erklärt. Dem Einwand der Klägerin, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass auch ein versteifendes Verfahren vorgesehen gewesen sei, steht entgegen, dass der Zeuge G... bekundet hat, er habe über die Operationsdurchführung entsprechend seinen handschriftlichen Eintragungen gesprochen, die auf die von ihm vorgesehene Versteifung des TMT I Gelenks ausdrücklich hinweisen würden. Zudem ist die neben der Osteotomie beabsichtigte Versteifung auch seiner handschriftlichen Operationsskizze zu entnehmen, wie durch das Sachverständigengutachten bestätigt wird. Die Wahl der in Betracht kommenden operativen Behandlungsmethode ist bei mehreren lege artis bestehenden Möglichkeiten zudem grundsätzlich Sache des Arztes (Steffen/Pauge; Arzthaftungsrecht, 12. Auflage, Rdn.443 m. w. N.). Wenn es mehrere gleichwertige und anerkannte sowie standardentsprechende Methoden mit einem vergleichbaren Risikospektrum gibt, ist der Arzt auch nicht zu einer weiteren Aufklärung verpflichtet, wenn die von ihm gewählte Operationsmethode nicht weniger geeignet und risikoreicher ist als andere Methoden (KG Berlin, Urteil vom 30.01.1992 – 20 U 2872/88 –, juris; vgl. Geiß/Greiner in Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Kap. C, Rn. 22). Da die Therapiewahl primär Sache des Arztes ist, kann er von mehreren Behandlungsmethoden diejenige auswählen, die er am besten beherrscht. Für die Operation des Hallux Valgus hat sich noch kein

5  Verfahren als "Goldstandard" durchgesetzt. Entscheidet sich der Arzt daher für das von ihm am besten beherrschte Operationsverfahren, ist er nicht verpflichtet, den Patienten über alternative Operationsverfahren aufzuklären (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 – 26 U 81/13 –, juris; Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Wür- dinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 630a BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 393 m.w.N.). Die Sachverständigen haben die Aufklärung vom 28.04.2016 sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der gewählten Operationstechnik nicht beanstandet. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass initial kein anderes Verfahren geplant würde als es später durchgeführt worden sei. Vielmehr sei die durchgeführte Operation, so wie sie sich aus den Behandlungsunterlagen ergebe und aufgrund der Röntgenbilder dokumentiert sei, mit der Vorplanung zu einer Kombinationsoperationsmethode, entsprechend dem Aufklärungsbogen, in Übereinstimmung zu bringen. Aus diesem Grund geht die - überdies durch keine ergänzende sachverständige Begutachtung untersetzte - Rüge der Berufung fehl, die Behandlungsaufklärung durch den Zeugen G... verhalte sich nicht zu der von dem Beklagten durchgeführten Operation. Im Aufklärungsbogen beschrieben und von dem Beklagten auch tatsächlich durchgeführt worden ist den Sachverständigen zufolge und entsprechend den Bekundungen des Zeugen G... einerseits eine Versteifungsoperation (Arthrodese) im TMT-I-Gelenk und andererseits eine Osteotomie. Auch der Operationsskizze sei zu entnehmen, dass eine intramedullär einzubringende Platte verwendet werden sollte, die die Osteotomie und das zu versteifende TMT-1 Gelenk erfasse. Da die Sachverständigen ferner ausgeführt haben, ein systematisches Review belege, dass die Ergebnisse des hier gewählten und bei der Klägerin indizierten Kombinationsverfahrens mit denen aller anderen Verfahren vergleichbar seien, ist die Operationsmethode im Sinne der obigen Grundsätze auch als gleichwertig anzusehen. Im Übrigen hat die Aufklärung nur „im Großen und Ganzen“ zu erfolgen, so dass eine Aufklärung über den Einsatz und die Größe von Metallplatten bzw. -plättchen sowie der Anzahl der gewählten Schrauben entgegen der Ansicht der Klägerin nicht geschuldet war. Hinzu kommt, dass im Aufklärungsbogen sowohl die Notwendigkeit einer Gelenkversteifung als auch die Stabilisierung mittels Schrauben und/oder Plättchen als „immer“ notwendig ausdrücklich erwähnt wird. Im Ergebnis ist die Aufklärung durch den Zeugen G... daher nicht zu beanstanden. Schließlich war auch keine Aufklärung darüber geschuldet, dass nur der ursprünglich vorgesehene Operateur, der Zeuge Dr. G..., „Fußspezialist“ der Gemeinschaftspraxis sei, während der Beklagte hierfür nicht ausreichend qualifiziert gewesen wäre. Zum einen ist der Beklagte als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in der Lage, den vorgesehenen Eingriff fachgerecht durchzuführen. Die Klägerin trägt demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte für ihre abweichende Ansicht vor. Zum anderen läge in der Operation durch einen nicht qualifizierten Arzt auch ein Behandlungsfehler. Eine Pflicht, den Patienten über Risiken aufzuklären, die nur im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler entstehen können, besteht indes nicht (BGH, Urteil vom 7.12.2004 – VI ZR 212/03, Senat, Urteil vom 21.5. 2010 – 4 U 1545/09 – juris). 2. Die Kläger wurde auch hinreichend über die mit der Operation verbundenen Risiken aufgeklärt, denn der Zeuge Dr. G... hat die Klägerin entsprechend seiner handschriftlichen Notizen über die eingriffsimmanenten Risiken wie CRPS, Thrombose, Embolie, Wundheilungsstörung, Antibiose und Gefäßverschluss informiert. Zudem hat er angegeben, dass er den Begriff „CRPS“ regelmäßig dahingehend umschreibe, dass es zu Nervenbeeinträchtigungen, Schwellungen und Schmerzen kommen könne.

6  3. Dass ein Aufklärungsgespräch - so wie vom Zeugen geschildert - stattgefunden hat, wird durch die Angaben des Zeugen und den Inhalt des vom Zeugen handschriftlich ausgefüllten und ergänzten Aufklärungsbogen indiziell belegt, den die Klägerin unstreitig unterschrieben hat. Grundsätzlich stellt das vom Patienten unterzeichnete Aufklärungs- oder Einwilligungsformular ein wesentliches Indiz für den Inhalt der dem Patienten erteilten Aufklärung - in positiver wie auch in negativer Hinsicht – dar (vgl. Martis/Winkhart-Martis, MDR 2022, 1260, 1264, m.w.N.). Soweit die Klägerin das Gespräch in Abrede stellt mit dem Hinweis, ihr seien Kreuze oder Eintragungen nicht erinnerlich, vermag das nicht zu erklären, aus welchem Grund der Zeuge von seiner allgemeinen Übung hinsichtlich der Durchführung der OP-Aufklärung hätte abweichen sollen. Ist aber - wie hier durch den Zeugen, der sein übliches Aufklärungsgespräch einschließlich eines Hinweises auf das Risiko von CRPS geschildert hat - einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht worden, soll dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist. Dies gilt auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Wortlaut solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht immer in allen Einzelheiten erinnern (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 143/13 - juris; Senat, Beschluss vom 10. August 2020 - 4 U 905/20 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 30. Juni 2020 - 4 U 2883/19 -, Rn. 19 - 20, juris, m.w.N.). 4. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht keine hinreichend plausiblen Anhaltspunkte für einen Entscheidungskonflikt der Klägerin gesehen hat. Die Klägerin hat lediglich angegeben, sie hätte auch bei weitergehender Aufklärung über CRPS die Operation auf sich genommen, da sie ja Beschwerden gehabt habe. B. Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. D... und G...... zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin auch der Nachweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens bei der streitgegenständlichen Operation nebst Nachbehandlung durch den Beklagten nicht gelungen ist. Die Berufungsbegründung ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung zu wecken, die es dem Senat in den durch § 529 ZPO gesetzten Grenzen erlauben würden, eine ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen. An die Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vielmehr dann gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde

7  man auch hier einem Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindungen an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus (so Senat, a.a.O.; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass er ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine Behauptung streiten (vgl. Senat, a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20; Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer erstinstanzlichen medizinischen Behauptungen beschränkt. Ihrem Vortrag lassen sich auch keine zureichenden Anhaltspunkte für Widersprüchlichkeiten oder Lücken des Sachverständigengutachtens entnehmen. Dies genügt nicht, um entsprechend den obigen Anforderungen das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in Zweifel zu ziehen und eine ergänzende sachverständige Begutachtung zu begründen. 1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Klägerin würden angesichts des Ausgangs der Behandlung mit Entwicklung von Schmerzen und eines Morbus-Sudeck-Syndroms Beweiserleichterungen zukommen. In Arzthaftungssachen trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers in Form einer Abweichung in der ärztlichen Behandlung von medizinischen Standard. Einen solchen Standardverstoß hat die Klägerin indes bereits nicht bewiesen. Zudem kann regelmäßig nicht im Wege des Anscheinsbeweises vom Fehlschlagen eines ärztlichen Eingriffs auf die Behandlungsfehlerhaftigkeit geschlossen werden (Senat, Beschluss vom 13.9.2022 - 4 U 583/22 – juris). 2. Ebenso erfolglos bleibt die Rüge der Berufung, die Operation am 24.05.2016 sei nicht wie durch den ursprünglich vorgesehenen Operateur (den Zeugen G...) geplant, sondern von dem Beklagten mittels der bereits veralteten Operationsmethode „Kramer“ durchgeführt worden. Diese Methode sei aus verschiedenen Gründen nicht indiziert gewesen. Hinsichtlich des - im Berufungsverfahren lediglich wiederholten - Vorwurfs, der Beklagte habe die Operation anders als geplant ausgeführt, wird auf die Ausführungen oben unter A. 1. verwiesen. Die Sachverständige hat sowohl im Gutachten als auch in der mündlichen Erläuterung ausgeführt, dass der Beklagte - wie auch im OP-Bericht beschrieben und durch den Zeugen G... initial geplant - eine Operation ausgeführt habe in Form einer korrigierenden, körpernahen, knöchernen Umstellungsoperation am Mittelfußknochen (Osteotomie) nach der Methode Kramer, jedoch kombiniert mit einer weiteren Arthrodese (=Versteifung) im TMT-I-Gelenk (=Transmetatarsale-Gelenk). Mit diesem Verfahren sollte der Sachverständigen zufolge zum einen eine bei der Klägerin bestehende ausgeprägte Hallux-Valgus-Deformität und die bestehende Instabilität des TMT-I Gelenks belastungsstabil versorgt werden. Dieses Vorgehen stelle eines der möglichen dem Standard

8  entsprechenden und auch im Streitfall als nicht behandlungsfehlerhaft zu würdigenden Verfahren zur Korrektur der Hallux-Valgus-Deformation dar, so wie sie bei der Klägerin vorgelegen habe. Die Auswahl des OP-Verfahrens sei daher aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an dieser sachverständigen Einschätzung hinreichend Anlass geben, werden von der Berufung nicht aufgezeigt. Insbesondere verneint die Sachverständige, dass - wie von der Klägerin gefordert - eine primäre Versteifung im Großzehgrundgelenk in Zusammenhang mit der Behandlung des Hallux valgus wegen einer starken Arthrose geboten gewesen sei, denn bei der Klägerin wäre keine solche Ausgangssituation vorhanden gewesen. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige auch die von der Klägerin weiterhin geforderte präoperative Erhebung eines CT im Vorfeld der geplanten Operation zusätzlich zu der durchgeführten Röntgenuntersuchung als nicht geboten erachtet. Die Sachverständige hat auf den entsprechenden Vorhalt der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass mit der Kombination der beiden Operationen neben der Deformation eine bestehende Instabilität des TMT-I Gelenks mitgelöst werden sollte, das Alter des Patienten spiele dabei keine Rolle und auch eine minimalinvasive Durchführung der OP sei nicht als Standard anzusehen. Zudem sei das Risiko für das Auftreten eines CRPS nicht von der Wahl des Operationsverfahrens hinsichtlich der Hallux-Valgus-Korrekturoperation abhängig, so dass es auch an einem von der Klägerin zu beweisenden Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler - hier der von der Klägerin behaupteten fehlerhaften Wahl eines Operationsverfahrens - und dem geltend gemachten Primärschaden fehlt. 3. Ohne Erfolg macht die Berufung weiterhin demgegenüber geltend, die Operationsmethode „Kramer“ sei veraltet und daher kontraindiziert gewesen und zudem fehlerhaft mit dem Einbringen einer Platte verbunden worden. Die Einwände gehen schon deshalb fehl, da der Beklagte vorliegend nicht nach der Operationsmethode „Kramer“ operiert hat und die eingebrachte Platte vielmehr im Zusammenhang mit der Versteifung des TMT-I-Gelenks verwendet wurde. Dem Vorwurf, die Operation sei wegen einer „beginnenden Arthrose in dem zu behandelnden Gelenk“ nicht indiziert gewesen, steht entgegen, dass nach den sachverständigen Feststellungen eine solche Ausgangssituation hier nicht vorhanden war. Die Klägerin beruft sich zum Nachweis dessen auch nur auf bildgebende Befunde vom 19.09., 09.11.2016 bzw. 13.7.2017, die über die hier entscheidende präoperative Situation im rechten Fuß nichts besagen. Zudem wurde eine Versteifungsoperation entsprechend den sachverständigen Feststellungen im TMT-I-Gelenk und nicht im Großzehgrundgelenk vorgenommen. 4. Auch der weitere Vorwurf eines falsch gewählten Zugangs bzw. falsch gesetzter OP-Schnitte geht nach den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fehl, da in dem medial gewählten Zugang keine Sehnen lägen, die für das Großzehgrundgelenk verantwortlich seien. Überdies sei eine Nervenschädigung im Bereich des Großzehgrundgelenks nicht anzunehmen, da es keinen Funktionsausfall gegeben habe, sondern nur eine Schmerzsituation beim Abrollen, die mit einer Nervschädigung und einem völligen Funktionsausfall nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Schmerzen der Klägerin beim Abrollen stünden auch nicht mit dem Implantat oder seiner Lage in Beziehung. 5.

9  Die Sachverständige hat mit überzeugenden Erwägungen auch einen auf den intraoperativen Eintritt einer Fissur gestützten Behandlungsfehlervorwurf verneint. Die Fissur sei nicht im Großzehgrundgelenk, sondern im proximalen Metatarsale-1 entstanden. Dies stelle eine mögliche und damit als nicht behandlungsfehlerhaft zu wertende Komplikation des operativen Verfahrens dar, die sich auf den Behandlungsverlauf einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung nicht auswirke, da die entstandene Fissur durch das Implantat geschient werde. Für ihre Behauptung, die Fissur sei durch behandlungsfehlerhaft zu grobes Vorgehen eingetreten, hat die Klägerin keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen. 6. Ferner rügt die Klägerin ohne Erfolg, dass das Landgericht dem Vorwurf einer unzureichenden Materialverwendung nicht weiter nachgegangen ist. Die Sachverständige hat nach Auswertung der Behandlungsunterlagen bestätigt, dass das vom Beklagte für die Operation ausweislich der Dokumentation verwendete V-TEC-System der Firma Zimmer- Biomet zur Verwendung als Osteosynthesematerial zugelassen und mit einer CE- Zertifizierungsnummer versehen ist. Dagegen hat sie nicht bestätigen können, dass eine Kennzeichnung des Implantatmaterials im Jahre 2016 gefordert gewesen sei. Die Klägerin stützt ihre weiteren Vorwürfe, die Materialverwendung sei nicht de lege artis geschehen, die Verwendung sei abgelaufen und habe nicht den hygienischen Standards entsprochen, allein darauf, dass sie die bei ihr tatsächlich eingesetzte, nicht mittels Produktnummer gekennzeichnete Platte nur zufällig erhalten habe und der Beklagte ihr diese wieder weggenommen habe. Sie habe die Platte aber zuvor begutachten können, diese sei schwerer und dicker als diejenige gewesen sei, die sie in einer Musterverpackung später erhalten habe, und die sie zum Zwecke der Inaugenscheinnahme im Termin der mündlichen Verhandlung der Sachverständigen vorgelegt habe. Abgesehen davon, dass ihr pauschal gehaltener, unsubstantiierter Sachvortrag durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützt wird, ist der Vorwurf nicht geeignet, ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu belegen, weil die Sachverständige die Verwendung des Osteosynthesematerials als standardgerecht bezeichnet hat. Rückschlüsse auf einen Hygienefehler lässt dieses Vorbringen auch unter Berücksichtigung der an die Darlegungslast der parteienzustellenden maßvollen Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.6.2019 – VI ZR 12/17) nicht zu. 7. a) Schließlich haben die Sachverständigen auch die erfolgte Nachbehandlung als nicht behandlungsfehlerhaft gewürdigt. Es sei eine ausgedehnte konservative Behandlung des chronisch regionalen Schmerzsyndroms erfolgt, die auf die individuelle Klinik der Patientin angepasst gewesen sei. Eine frühzeitigere sichere Diagnosestellung des CRPS in Abgrenzung zu einem normalen postoperativen Zustand oder prolongierten Verlauf sei nicht möglich. Da frühestens ab der 16. Woche nach der OP eine Verdachtsdiagnose des CRPS zu stellen sei, sei eine frühere Bildgebung durch CT, Szintigrafie und MRT zum Nachweis eines CRPS nicht gefordert; auch könne zu einem späteren Zeitpunkt anhand einer Bildgebung der Nachweis bzw. Nichtnachweis nicht hinreichend sicher geführt werden, so dass auch die Sachverständige die Diagnose eines CRPS nicht sicher bestätigen könne. Jedenfalls seien vor diesem Hintergrund die Diagnostik, die Diagnosestellung zum 21.09.2016 und damit rund vier Monate nach der OP, der Behandlungsbeginn und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund war auch die von der Berufung geforderte Verweisung an eine Fachklinik nicht veranlasst, zumal die Klägerin an keiner Stelle aufzeigt, durch welche weiteren Behandlungsmaßnahmen sich ihr Beschwerdebild hierdurch verbessert hätte. Widersprüchlichkeiten oder sonstige Einwände gegen die sachverständige Begutachtung werden von der Berufung nicht

10  aufgezeigt. b) Nach den sachverständigen Feststellungen ist auch die von der Klägerin geforderte frühzeitigere Materialentfernung nicht veranlasst gewesen, vielmehr sei diese zum frühestmöglichen Termin erfolgt. Schließlich liegt nach Einschätzung der Sachverständigen auch kein dem Beklagten anzulastender Behandlungsfehler im Hinblick auf die im weiteren Behandlungsverlauf festgestellte Arthrose im Großzehgrundgelenk und der Möglichkeit einer weiteren Operation zur Versteifung dieses Gelenks. Die Sachverständige begründet dies nachvollziehbar damit, dass sich eine solche Operation nicht mehr rückgängig machen ließe und die Zuordnung der Beschwerden auf die Arthrose in diesem Gelenk daher sicher sein müsse. Dies sei schon wegen des noch im Raum stehenden CRPS schwierig, so dass die Behandlung durch den Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden gewesen sei. Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. S...... Z...... P......

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