Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 15 U 66/87
Tenor
Das am 5. November 1987 verkündete Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Siegen wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wurde am 27. April 1986 in xxx von Frau xxx, geb. xxx, nichtehelich geboren. Amtspfleger des Kindes ist das Jugendamt der Stadt xxx.
3Mit Schriftsatz vom 12. Juni 1986 hat der Kläger den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts mit der Behauptung in Anspruch genommen, er habe der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit (29. Juni bis zum 28. Oktober 1985) beigewohnt.
4Der Kläger hat beantragt,
51. festzustellen, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist;
62. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters, für die Zeit von der Geburt an, das ist der 27. April 1986, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich im voraus den Regelunterhalt zu zahlen.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin xxx, durch Einholung eines Blutgruppengutachtens des Sachverständigen Dr. med. xxx in xxx vom 15. Juni 1987 unter Einbeziehung der Parteien, der Kindesmutter und des durch dieses Gutachten als Erzeuger ausgeschlossenen Zeugen xxx sowie durch Einholung eines HLA-Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. xxx in xxx vom 8. September 1987 unter Einbeziehung der Parteien und der Kindesmutter.
10Im Verhandlungstermin des Amtsgerichts vom 5. November 1987 hat der Beklagte die Anträge aus der Klageschrift vom 12. Juni 1986 anerkannt. Das Amtsgericht hat daraufhin ein Anerkenntnisurteil im Hinblick auf beide Anträge der Klageschrift verkündet.
11Gegen das ihm am 12. November 1987 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger mit einer am 11. Dezember 1987 beim Oberlandesgericht eingetroffenen Schrift Berufung eingelegt und diese, nachdem ihm durch Verfügung vom 6. Januar 1988 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11. Februar 1988 einschließlich verlängert worden war, mit einem am 5. Februar 1988 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
12Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, das ergangene Anerkenntnisurteil sei rechtlich unzulässig. Der Beklagte habe den Klageanspruch gemäß §§ 640 Abs. 1, 617 ZPO nicht nach § 307 ZPO anerkennen können. Auch sei vom Amtsgericht nicht wirksam gemäß § 641c ZPO eine Anerkenntniserklärung protokolliert worden. Aus der somit unwirksamen Feststellung der Vaterschaft ergebe sich die Beschwer des Klägers.
13Der Kläger beantragt,
14das Anerkenntnisurteil vom 5. November 1987 aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
15Der Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz nicht anwaltlich vertreten lassen.
16Entscheidungsgründe
17Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Obwohl der Kläger ein voll obsiegendes Urteil erstritten hat, ist die erforderliche Beschwer für sein Rechtsmittel gegeben, da das Anerkenntnisurteil - wie auszuführen sein wird - prozeßordnungswidrig ergangen ist und dadurch Zweifel an der rechtlich wirksamen Titulierung der Klageansprüche entstanden sind.
18In der Sache hat das Rechtsmittel ebenfalls Erfolg. Das gemäß § 23 a Nr. 1 GVG sachlich und nach § 641 a ZPO örtlich zuständige Amtsgericht, bei dem die Amtspflegschaft für den Kläger anhängig ist, hat den Beklagten zu Unrecht durch Anerkenntnisurteil gemäß § 307 Abs. 1 ZPO als Vater des Klägers festgestellt und ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt.
19Das vom Amtsgericht im vorliegenden Statusprozeß der Vaterschaftsfeststellung verkündete Anerkenntnisurteil ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsauffassung als rechtlich unzulässig anzusehen (Urteil des Senats vom 3. Juli 1987 - 15 U 17/87 - = DAVorm 1987, 805 = JMBlNW 1987, 236; OLG Stuttgart, Die Justiz 1971, 218; Zöller/Philippi, ZPO, 15. Aufl., Rz. 1 zu § 641c ZPO). Die Anerkennung der Vaterschaft, die nach § 641c ZPO auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden kann (vgl. dazu Kemper, ZBlJugR 1971, 194), ist kein prozessuales Anerkenntnis im Sinne von § 307 Abs. 1 ZPO und kann deshalb auch nicht Grundlage eines Anerkenntnisurteils sein; denn die Verfügung über den prozessualen Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft ist den Parteien im Kindschaftsprozeß durch §§ 640 Abs. 1, 617 ZPO entzogen. Allein ein derart unzulässiges prozessuales Anerkenntnis hat das Amtsgericht den Beklagten erklären lassen und daraufhin das Anerkenntnisurteil verkündet. Im Einklang mit der Verfahrensordnung wäre es gewesen, wenn das Amtsgericht gemäß § 641 c ZPO die sachlichrechtliche Anerkenntniserklärung des Beklagten (§§ 1600 a ff. BGB) sowie die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters zu Protokoll aufgenommen hätte. Diese sachlichrechtlichen Erklärungen sind aber weder abgegeben noch ordnungsgemäß entsprechend §§ 160 Abs. 3 Nr. 1 und 3, 162 ZPO protokolliert worden (vgl. Senat, a.a.O.). Wäre den Erfordernissen des § 641 c ZPO Genüge getan worden und hätten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so hätte das Amtsgericht gemäß § 91 a ZPO im Bereich der Vaterschaftsfeststellung nur noch über die Kosten entscheiden müssen.
20Da der Senat mithin genötigt ist, das prozeßordnungswidrig ergangene Anerkenntnisurteil zur Vaterschaftsfeststellung aufzuheben, muß dies auch im Augenblick auf die Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts geschehen. Denn zur Zahlung von Unterhalt kann der Vater eines nichtehelichen Kindes erst verurteilt werden, wenn die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist (§ 1600 a BGB). Zwar bringt § 63 ZPO insoweit eine Erleichterung, als mit der Feststellungsklage des Kindes auf Bestehen der nichtehelichen Vaterschaft zugleich die Verurteilung des Mannes zur Leistung des Regelunterhalts erreicht werden kann. Entfällt aber - wie hier - der Abstammungsausspruch, so ist auch die zumindest gleichzeitig erforderliche Voraussetzung für den Nebenantrag auf Regelunterhalt nicht mehr vorhanden.
21Im übrigen teilt der Senat die Auffassung von Demharter (FamRZ 1985, 977), wonach der Beklagte auch nicht durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung von Regelunterhalt verurteilt werden durfte. Die Einschränkungen des Verhandlungsgrundsatzes durch §§ 640 Abs. 1, 617 ZPO gelten auch für dieses Annexverfahren in gleicher Weise. Dieser gemäß § 63 ZPO verbundene Regelunterhaltsanspruch bleibt auch nach Erledigung des Vaterschaftsfeststellungsanspruches durch Anerkenntnis weiter anhängig und wird alleiniger Verfahrensgegenstand. Über ihn kann nach dieser Auffassung weiterhin - wie vorher - nur nach den für Kindschaftssachen geltenden Verfahrensgrundsätzen befunden werden. In einen normalen Unterhaltsprozeß mit der Möglichkeit eines prozessualen Anerkenntnisses wird danach der mit der Vaterschaftsfeststellungsklage verbundene Regelunterhaltsanspruch allenfalls mit Einverständnis des klagenden Kindes und nach Erledigung des Vaterschaftsfeststellungsanspruches durch Prozeßtrennung überführt werden können (Demharter, a.a.O., Seite 82).
22Auf die Berufung des Klägers ist daher gemäß §§ 539, 540 ZPO das angefochtene Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Falls der Beklagte weiterhin die Vaterschaft zum Kläger anerkennen will und das Anerkenntnis sowie die Zahlungsverpflichtung nicht ohnehin zu Protokoll des Jugendamtes erklärt, was trotz anhängigen Prozesses weiterhin möglich ist und zu dessen Erledigung führt, wird das Amtsgericht in dem neuen Verfahren eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 641c ZPO zu protokollieren, insoweit die Erledigungserklärungen der Parteien zum Feststellungsanspruch entgegenzunehmen und über die Kosten zu befinden haben. Es wird ferner in der geschilderten Weise den Beklagten durch streitiges oder - nach Prozeßtrennung - durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung des Regelunterhalts zu verurteilen und schließlich auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu befinden haben. Sollte der Beklagte ein Anerkenntnis nicht wieder abgeben wollen, wird über beide Klageansprüche streitig zu entscheiden sein.
23Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden gemäß § 8 GKG nicht erhoben. Sie wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Amtsgericht nicht entstanden.
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