Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 18/99

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 3. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld insoweit abgeändert als der Beklagte nach Ziffer 2) verurteilt ist, an den Kläger sämtliche Buchführungsunterlagen herauszugeben.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zahlt der Kläger 1/20, der Beklagte 19/20.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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