Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 210/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. September 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000, DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten.

Das Urteil beschwert die Kläger mit mehr als 60.000, DM.


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