Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 30 W 13/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen vom 13. Februar 2002 ergänzt durch die Begründung vom 16. Mai 2002 wird der angefochtene Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläge-rin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Von den nach einem Beschwerdewert bis zu 2.000 EUR zu bemessenden Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 58% und die Beklagte 42%.


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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Münster - 8 O 166/22
23. November 2023
8 O 166/22 23. November 2023

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