Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 89/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juni 2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 19.681,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisizinssatz

seit dem 15. Oktober 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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