Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 133/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106.715,81 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.840,00 € seit dem 22. März 2006 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 70.875,10 € seit dem 18. September 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 106.715,81 € festgesetzt.


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