Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 127/09

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 2.11.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere 14.248,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.350,90 € seit dem 16.12.2008 und aus weiteren 898,00 € seit dem 17.2.2010 zu zahlen, davon 5.774,00 € nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Kläger gegen das Finanzamt E auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer aus den Bescheiden vom 25.9.2008 (####9 GRST und ####8 GRST).

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.


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Zitiert von

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 3 U 23/13
21. November 2013
3 U 23/13 21. November 2013
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 U 377/12
28. August 2013
1 U 377/12 28. August 2013

Referenzen