Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-2 WF 146/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.5.2011 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 9.5.2011 , nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus R bewilligt, für ihren Auskunftsantrag und soweit sie beantragt,
den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Volljährigenunterhalts in Höhe von 885,00 € für die Zeit von August 2010 bis einschließlich April 2011 und von 115,00 € monatlich ab Mai 2011 zu verpflichten.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
1
Gründe
2I.
3Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§§ 113 I 1, 2 FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen.
4II.
5Die gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.
6a)
7Der Bedarf der Antragstellerin nach den §§ 1601, 1610 BGB beträgt monatlich nicht mehr als 85,00 € bis einschließlich Dezember 2010, bzw. 115,00 € ab Januar 2011.
8Da sich die Antragstellerin noch in der Ausbildung befindet und einen eigenen Hausstand hat, bemisst sich ihr Bedarf gem. Zi. 13.1.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (kurz: HLL) - Stand: 1.1.2010 und 1.1.2011 – nach den Regelsätzen für einen auswärtig untergebrachten Studenten in Höhe von monatlich 640 €, bzw. 670 € ab Januar 2011. Ihr Bedarf ist teilweise gedeckt durch das ihr zustehende Kindergeld in Höhe von 184 € monatlich sowie durch die die von ihr bezogenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 371 € monatlich. Eine Anrechnung von ausbildungsbedingten Aufwendungen auf die zuletzt genannten Leistungen (vgl. Zi. 13.2 HLL) kommt nicht in Betracht, denn ihre ausbildungsbedingten Aufwendungen sind bis zu einem Betrag von 90 € monatlich in dem Regelbedarf von 640 €, bzw. 670 € ab Januar 2011 bereits enthalten (vgl. Zi. 10.2.3 und 13.1.2 HLL).
9b)
10Der Antragsgegner haftet mit seinem Einkommen für den Bedarf der Antragstellerin alleine, denn die Antragstellerin hat dargelegt und durch Vorlage des Bescheides über die Grundsicherung für Arbeitslose der Stadt H vom 20.9.2010 belegt, dass ihre Mutter nicht leistungsfähig zur Zahlung von Barunterhalt ist, weil ihre Einkünfte geringer als der ihr zu belassende angemessenen Selbstbehalt von 1.100 €, bzw. 1.150 € ab Januar 2011 sind (vgl. Zi. 13.3.1 HLL).
11c)
12Die Antragstellerin hat auch dargelegt, dass der Antragsgegner zur Zahlung des geschuldeten Barunterhalts in der Lage ist. Sein Nettoeinkommen beträgt, ausweislich der von ihm zu den Akten gereichten Verdienstnachweise, rund 1.938 € monatlich. Hinzu kommen gegebenenfalls noch zu belegende Einkommensteuererstattungen in den Jahren 2010 und 2011. Nach Abzug der von ihm behaupteten Fahrtkosten in Höhe von 157,30 € und des ihm zu belassenden angemessenen Selbstbehalts verbleiben ihm monatlich noch mindestens 680 €, bzw. 630 € für Unterhaltsleistungen.
13Soweit das Familiengericht meint, die Antragstellerin müsse auch darlegen und beweisen, dass keine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners gegenüber seiner Ehefrau bestehen, hat es die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin überspannt.
14Die Antragstellerin trifft die Darlegungs- und Beweislast für die ihren Anspruch begründenden Tatsachen. Dazu gehört, neben der Darlegung ihres Bedarfs, die Darlegung der Höhe des Einkommens ihrer Eltern für die Berechnung der Haftungsquoten und zur Ermittlung der Höhe des ihr zustehenden Unterhaltsanspruchs gegen den Antragsgegner.
15Die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit trifft dagegen den Antragsgegner als Unterhaltsschuldner selbst. Das folgt aus der - als Einwendung ausgestalteten - Regelung in § 1603 I BGB, die nicht nur den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder betrifft, sondern auf alle Unterhaltsansprüche von Verwandten nach § 1601 BGB Anwendung findet (vgl. Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 6 Rz. 710 ff. m. w. N.). Zur Darlegung seiner Leistungsunfähigkeit gehört auch die vom Antragsgegner eingewandte Unterhaltsbedürftigkeit seiner gem. § 1609 Nr. 3 BGB vorrangig berechtigten Ehefrau. Das bedeutet, dass der Antragsgegner diejenigen Umstände darlegen und beweisen muss, die einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau gegen ihn begründen. Sein Vortrag, dass seine Ehefrau kein laufendes Einkommen bezieht, reicht vor dem Hintergrund des Bestreitens durch die Antragstellerin für die Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit und für die Bemessung des Bedarfs der Ehefrau des Antragsgegners nicht aus.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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Referenzen
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 2x
- FamFG § 2 Örtliche Zuständigkeit 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- BGB § 1601 Unterhaltsverpflichtete 2x
- BGB § 1610 Maß des Unterhalts 1x
- BGB § 1603 Leistungsfähigkeit 1x
- BGB § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter 1x