Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-34 U 55/10

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.02.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 2 O 300/09 –abgeändert, soweit die Beklagte darin verurteilt worden ist,

„an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2009 zu zahlen“;

insoweit wird die Beklagte antragsgemäß dahin verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.028,36 € frei-zustellen.

Wegen der hierauf begehrten Zinsen wird die Klage über die vom Landgericht hinausgehende Klageabweisung, bei der es verbleibt, abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt trägt der Kläger zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Gläubigers abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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