Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-13 U 52/11

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Januar 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.


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