Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 180/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Der Klagantrag zu Ziff. 1) ist dem Grunde nach zu ¾ gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin ¾ aller weiteren künftigen Schäden an der baulichen Anlage zu ersetzen hat, die auf der mangelhaften Planung und Errichtung der Betonbodenplatte in der Produktions- und Lagerhalle 82 (W 16, XS) auf der Grundlage des Bauvertrags vom 06./14.05.2002 beruhen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Hinsichtlich der Höhe des Klagantrags zu Ziff. 1) wird die Sache an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten, auch des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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