Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-3 UF 65/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen vom 08.02.2012 teilweise abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin beginnend mit dem 01.09.2010 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von monatlich 1.736,50 € zuzüglich des jährlichen Anpassungssatzes nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 13.892,00 € ab dem 19.04.2011 und aus weiteren 5.209,50 € ab dem 26.07.2011 zu zahlen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.03.2012 im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.497,00 € festgesetzt.


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