Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 51/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Hilfswiderklage der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.03.2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.05.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.510,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.640,39 Euro seit dem 25.02.2011 bis zum 09.05.2011 und aus 9.010,29 Euro seit dem 10.05.2011 bis zum 15.06.2012 und aus 8.510,96 Euro seit dem 16.06.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. D2 KG im Nennwert von 30.000,-- Euro resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

3. Die Verurteilung gem. den Anträgen zu 1) bis 2) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der vom Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. D2 KG m Nennwert von 30.000,-- Euro sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Treugeberstellung an der vom Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. D2 KG im Nennwert von 30.000,-- Euro sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. 12.554,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 25.02.2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu erstatten, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 10.12.2001 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. L2 KG im Nennwert von 35.000,-- Euro resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

3. Die Verurteilung gem. zu 1) und 2) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus der vom Kläger am 10.12.2001 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. L2 KG im Nennwert von 35.000,-- Euro an die Beklagte.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung aller Rechte des Klägers aus der vom Kläger am 10.12.2001 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. L2 KG im Nennwert von 35.000,-- Euro in Verzug befindet.

III.1. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, erhebliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit der am 10.12.2001 in Höhe von 35.000,-- Euro plus 5 % Agio gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. L2 KG erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Beteiligung und die mit dieser erzielten Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit dem Kläger die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die ihm im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen worden sind, verbleiben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, erhebliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit der am 09.12.2002 in Höhe von 30.000,-- Euro gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. D2 KG erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und insoweit die Beteiligung und die mit dieser erzielten Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit dem Kläger die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die ihm im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen worden sind, verbleiben.

IV. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.


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