Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 23/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. Dezember 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im landgerichtlichen Tenor statt einem „Verbrauch“ richtig einem „Verbraucher“ heißt und dass es am Ende des Unterlassungstenors heißt: „wie geschehen im Schreiben der Beklagten an Frau G und Herrn L vom 31.03.2011 (Anlage K1, Bl. 8 d.A.)“.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von  45.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger   vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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