Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 UF 21/13

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 28.12.2012 sowie der Antragstellerin vom 02.01.2013 wird der am 30.11.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts           – Familiengericht - Lüdinghausen unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2012 eine monatliche Versorgungsrente in Höhe von 1.438,00 €, fällig zum Letzten eines jeden Monats, zu zahlen, und zwar abzüglich am 07.02.2013 gezahlter 17.256,00 €.

Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt die Antragstellerin 28% und die Antragsgegnerin 72%. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz sind zu 28 % von dieser selbst und zu 72 % von der Antragsgegnerin zu tragen.

Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden gegeneinander aufgehoben; dies gilt auch im Verhältnis zwischen der Streithelferin und der Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der weitergehende Antrag zurückgewiesen worden ist.


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