Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 UF 1/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6) wird der am 4.12.2012 erlassene Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich im 3. Absatz zu Ziffer II des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der F Lebensversicherung AG (Vers.Nr.: ####) mit einem Wert von 19.630,63 € (Ehezeitanteil des Rückkaufswertes einschl. gutgeschriebener Überschussanteile ohne Stornoabzug) bleibt der Anspruch der Antragstellerin auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. den §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
1
Gründe
2- I
Das Familiengericht hat durch den teilweise angefochtenen Beschluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen die interne Teilung vorgenommen hat. Hinsichtlich der beiderseitigen Anwartschaften der Eheleute bei der B Lebensversicherungs-AG hat es wegen Geringwertigkeit (§ 18 VersAusglG) von einem Ausgleich abgesehen. Die private Altersversorgung des Antragsgegners bei der F Lebensversicherung AG hat das Familiengericht in der Weise ausgeglichen, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.690,32 € nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.4.2012, übertragen hat.
4Hiergegen richtet sich die - form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde der Beteiligten zu 6), die geltend macht, die Anwartschaft bei der F Lebensversicherung AG sei nicht ausgleichsreif, weil sie zur Sicherung an Dritte abgetreten sei. Dem zugrunde liegt ein Sicherungsvertrag zwischen dem Antragsgegner und der Volksbank N e. G. vom 8.7.2012, durch welchen der Antragsgegner seine Rechte aus der betroffenen Lebensversicherung bis zu einer Höhe von 50.000 € (Versicherungssumme) an die Bank zur Sicherung eines am 8.2.2012 zur Auszahlung gelangten Darlehens in Höhe von 140.871,25 € abgetreten hat.
5Die Beteiligte zu 6) regt an,
6den Ausgleich der bestehenden Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der F Lebensversicherung AG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
7Den übrigen Beteiligten und der Volksbank N e. G. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
8- II
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
10Zwar ist das Familiengericht bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Anwartschaft des Antragsgegners aus der privaten Altersvorsorge bei der F Lebensversicherung AG, unabhängig von der bestehenden Sicherungsabtretung, um ein gem. § 2 I VersAusglG auszugleichendes Anrecht handelt. Es hat jedoch übersehen, dass das zur Sicherheit an die Bank abgetretene Anrecht derzeit nicht ausgleichsreif i. S. d. § 19 VersAusglG ist.
111)
12Ob ein sicherungshalber abgetretenes Anwartschaftsrecht aus einer privaten Altersversorgung dem Versorgungsausgleich unterliegt oder nicht ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
13a)
14Nach einer Ansicht führt die Sicherungsabtretung eines Anwartschaftsrechts durch den ausgleichsverpflichteten Ehegatten in einem - vor dem gem. § 5 II VersAusglG maßgeblichen Zeitpunkt seiner Bewertung mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - dazu, dass es seine Eigenschaft als ausgleichendes Anrecht i. S. d. § 2 VersAusglG verliert. Die Vertreter dieser Rechtsauffassung begründen ihre Ansicht damit, dass durch die Sicherungsabtretung gem. § 398 BGB ein Forderungsübergang auf den Sicherungsgeber stattfinde, der zur Folge habe, dass das betroffene Anrecht nicht mehr der Absicherung des Sicherungsgebers im Alter dienen könne. Damit sei eine wesentliche Voraussetzung für die Ausgleichsfähigkeit des betroffenen Anrechts (vgl. § 2 II Nr. 2 VersAusglG) entfallen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.3.2012 – 13 UF 258/11 -, abgedruckt bei „juris“, Rz. 9 ff.; Kemper/Norpoth FamRB 2011, 284, 285 f.). Auch die wirtschaftliche Betrachtung führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der Sicherungsgeber habe sich den wirtschaftlichen Wert des Anrechts mit der Vereinnahmung der der Sicherungsabrede zugrundeliegenden Darlehensvaluta zu Eigen gemacht. Der Wert des ihm verbleibenden Rückgewähranspruchs beruhe lediglich auf Tilgungsleistungen nach Scheidung der Ehe, an denen der versorgungsausgleichsberechtigte Ehegatte nicht mehr partizipieren könne (vgl. OLG Brandenburg, a. a. O.).
15b)
16Nach einer anderen Ansicht ist es für den Versorgungsausgleich ohne Belang, wenn Anrechte vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Sicherung abgetreten werden. Sie begründet ihre Rechtsauffassung damit, dass das betroffene Versorgungsanrecht alleine durch die Sicherungsabtretung nicht seinen ursprünglichen Zweck, der Absicherung des Sicherungsgebers im Alter zu dienen, verliere, denn damit habe sich der Sicherungsgeber noch nicht endgültig seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag begeben. Die mit dem Sicherungsnehmer getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede hindere den Sicherungsgeber nicht daran, das der Sicherung zugrundeliegende Darlehen auf andere Weise als durch Verwertung des Sicherungsgutes zu tilgen. Die Verwertung des Sicherungsgutes sei nicht der Regel-, sondern der Ausnahmefall. Das gelte auch dann, wenn es sich um eine Darlehensaufnahme für eine Baufinanzierung handele, weil die Lebensplanung nach der Scheidung eine Veräußerung der in der Ehe erworbenen Immobilie erforderlich machen könne, mit der Folge, dass das Darlehen durch den Erlös aus dem Immobilienverkauf abgelöst und die Renten- oder Lebensversicherung dann wieder frei würde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2013, 2128, 2129 f.).
17c)
18Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
19Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleich sicherungsabgetretener Versorgungsanrechte nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage (vgl. BGH FamRZ 2011, 963 f.). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage nicht mehr im Wege der Gesamtsaldierung durchzuführen, mit der Folge, dass das sicherungsabgetretene Anrecht lediglich einen Rechnungsposten für die Durchführung des Versorgungsausgleichs darstellt, sondern im Wege der Teilung eines jeden einzelnen Anrechts. Daraus ergeben sich jedoch keine grundsätzlichen Abweichungen für die Bewertung der privaten Altersversorgung als auszugleichendes Anrecht.
20Außerdem führt die Bewertung der privaten Altersvorsorge des Antragsgegners als auszugleichendes Anrecht i. S. d. § 2 VersAusglG zu einer – gebotenen – Gleichbehandlung mit den Fällen der Pfändung einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung, die keinen Forderungsübergang auf den Pfändungsgläubiger bewirken und nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Eigenschaft des gepfändeten Anrechts als auszugleichendes Anrecht i. S. d. § 2 VersAusglG nicht verändern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6.6.2013 – 2 UF 250/13 -, abgedruckt bei „juris“, Rz. 14; KG FamRZ 2012, 1218, 1219; OLG Stuttgart NJW 2013, 2125, 2127; OLG Naumburg FamRZ 2012, 1057).
21Würde alleine die Sicherungsabtretung der der privaten Altersversorgung zugrundeliegenden Lebens- oder Rentenversicherung ausreichen, um sie dem Versorgungsausgleich zu entziehen, käme allenfalls ein güterrechtlicher Ausgleich des betroffenen Anrechts oder – für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen – ein Schadensersatzanspruch des ausgleichsberechtigten gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten nach den §§ 823, 826 BGB in Betracht. In beiden Fällen wäre der ausgleichsberechtigte Ehegatte benachteiligt gegenüber der Durchführung des Versorgungsausgleichs, weil seine Ansprüche der Verjährung unterliegen und weil ein Zugewinnausgleich, wenn auf beiden Seiten kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist, nicht in Betracht kommt (vgl. auch OLG Karlsruhe, a. a. O.). Dann hätte es der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in der Hand - selbst nach Rechtshängigkeit der Scheidung – nach Belieben über dem Versorgungsausgleich unterliegende Rechte zu seinen Gunsten und zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu verfügen. Das würde dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs, eine gleichmäßige – von der wirtschaftlichen Lage der Ehegatten unabhängige - Aufteilung der in der Ehe erworbenen, auf einer gemeinsamen Lebensleistung beruhenden, Anwartschaften auf eine Altersversorgung herbeizuführen, widersprechen.
22Dem steht nicht entgegen, dass die Werthaltigkeit des zur Sicherung abgetretenen Versorgungsanrechts von der Höhe der Tilgungsleistungen abhängt, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zeitlich nach der Scheidung der Ehe vornimmt, denn die Tilgungsleistungen führen wirtschaftlich lediglich zur Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt der Entgegennahme des der Sicherungsabrede zugrundliegenden Darlehens bestand. Sie führen insbesondere nicht zu einem Vermögenszuwachs des ausgleichsverpflichteten Ehegatten, sondern lediglich zu einer Verschiebung der bereits im Zeitpunkt der Sicherungsabrede vorhandenen Vermögensmassen (Rückgewähr des Darlehensbetrages gegen Rückgabe des Sicherungsgutes).
232)
24Die Sicherungsabtretung des betroffenen Anrechts bei der F Lebensversicherung AG in Höhe eines den Ehezeitanteil der Anwartschaft übersteigenden Betrages führt jedoch dazu, dass die Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners aus der Lebensversicherung bei der F nicht bereits im Rahmen der Verbundentscheidung zusammen mit der Scheidung der Eheleute ausgeglichen werden kann, sondern einem – später durchzuführenden – schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten bleiben muss (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.).
25a)
26Der – in der Literatur vertretenen – Gegenansicht, die einen Ausgleich unter Beteiligung des Sicherungsnehmers bereits während der bestehenden Sicherungsabtretung befürwortet (vgl. Borth FamRZ 2013, 837, 838 f.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Vertreter dieser Rechtsansicht geht davon aus, dass die Rechtsstellung des Sicherungsnehmers durch die Teilung des Anrechts aus der auf ihn gem. § 398 BGB übergegangenen Forderung und der teilweisen Zuweisung desselben an den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht beeinträchtigt sei, weil er seinen - der Sicherungsabtretung zugrundeliegenden - Sicherungsanspruch nach der Teilung in analoger Anwendung der §§ 401, 412 BGB auch gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geltend machen könne. Nur auf diese Weise könne die Rechtsposition des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der im Falle des Eintritts des Sicherungsfalles auf Schadensersatzansprüche gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten angewiesen sei, angemessen gestärkt werden (vgl. Borth, a. a. O.).
27Diese Rechtsansicht berücksichtigt nicht, dass die Rechtsstellung des Sicherungsnehmers nicht nur durch die Teilung des ihm zur Sicherung abgetretenen Versorgungsanrechts und das Hinzutreten eines weiteren Gläubigers für den Rückübertragungsanspruch, sondern auch durch die mit der Teilung entstehenden Teilungskosten nach § 13 VersAusglG und der dadurch bedingten Wertminderung des abgetretenen Anrechts beeinträchtigt wird. Außerdem würde durch die Teilung während der Dauer der Sicherungsübereignung in ein dem Versicherungsnehmer nicht mehr zustehendes Anrecht eingegriffen (vgl. auch: OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.). Hinzu kommt, dass ein Übergang der akzessorischen Nebenrechte und – in analoger Anwendung des § 401 BGB – auch der unselbständigen Sicherungsrechte (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 401 Rn. 4 m. w. N.) gem. § 412 BGB nur für den Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs nach den §§ 399 ff., 406 ff. BGB vorgesehen ist. Der Fall des Forderungsübergangs infolge Abtretung nach § 398 BGB wird von dieser Vorschrift nicht erfasst.
28Gegen eine interne Teilung sicherungshalber abgetretener Anrechte spricht ferner, dass zum Zeitpunkt der Scheidung in der Regel noch nicht hinreichend sicher voraussehbar ist, ob und – wenn ja – in welchem Umfang der Sicherungsfall in Zukunft eintreten wird, mit der Folge dass nicht feststellbar ist, ob und inwieweit das Anrecht endgültig beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten verbleibt (vgl. auch OLG Karlsruhe a. a. O.). Aus diesem Grunde ist auch der Wert des Rückübertragungsanspruchs im Wege einer ex ante Betrachtung nicht hinreichend bestimmbar. Diese Frage kann auch nicht offengelassen werden, weil eine spätere Korrekturmöglichkeit (wie sie in § 10a VAHRG a. F. vorgesehen war) nicht gegeben ist.
29b)
30Im Hinblick auf die Unsicherheit der Bewertung des sicherungsabgetretenen Anrechts, die erst nach Rückübertragung desselben auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten oder nach Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommen werden kann, besteht eine vergleichbare Interessenlage mit der Bewertung eines noch nicht unverfallbaren Versorgungsanrechts, dessen Bestand und Werthaltigkeit von der zukünftigen Entwicklung nach der Scheidung der Ehe abhängig ist. Deswegen hält der Senat – jedenfalls eine entsprechende – Anwendung des § 19 II Nr. 1 VersAusglG auf den Fall eines zur Sicherung abgetretenen Versorgungsanrechts für geboten (so auch: OLG Karlsruhe a. a. O.; für gepfändete Versorgungsanrechte vgl.: OLG Hamm, a. a. O.; KG a. a. O.; OLG Stuttgart a. a. O.).
31Nur durch die Nichtvornahme des Wertausgleichs bei der Scheidung nach § 19 I VersAusglG und den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 19 IV VersAusglG wird ermöglicht, dass dem Sicherungsnehmer das ihm zustehende Sicherungsgut bis zur Befriedigung der der Sicherungsabrede zugrundeliegenden Schuld erhalten bleibt und sich der Versorgungsausgleich auf den Wert erstreckt, den das sicherungsübereignete Versorgungsanrecht nach der Sicherungsübereignung noch hat. Das führt nicht zu unbilligen Ergebnissen, denn die sicherungsnehmende Bank hat für mögliche Pflichtverletzungen des ausgleichsverpflichteten gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten grundsätzlich nicht einzustehen.
323)
33Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 69 III, 150 I, V 1 FamFG, die Entscheidung über den Gegenstandswert auf § 50 I FamGKG.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- VersAusglG § 2 Auszugleichende Anrechte 5x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- §§ 20 ff. VersAusglG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang 2x
- VersAusglG § 19 Fehlende Ausgleichsreife 3x
- § 19 IV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 398 Abtretung 3x
- 13 UF 258/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 10a VAHRG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 399 ff., 406 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 18 Geringfügigkeit 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- BGB § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte 2x
- 2 UF 250/13 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers 1x
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 1x
- FamFG § 69 Beschwerdeentscheidung 1x