Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 71/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.04.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. 2 O 341/11) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)
3A.
4Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
5Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch, an der von ihm betriebenen, ca. 80 m Luftlinie vom Grundstück der Klägerin entfernt liegenden Pkw-Waschanlage wegen Lärmbeeinträchtigungen oder wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Verwendung sog. „Nanotechnologien“) eine Toranlage anzubringen und diese während eines Wasch- und Trocknungsvorgangs geschlossen zu halten. Auch steht der Klägerin nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch zu, etwaige Beeinträchtigungen durch andere geeignete Maßnahmen zu verhindern.
6Der allein in Betracht kommende Anspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB scheitert einerseits daran, dass der von der Waschanlage ausgehende Lärm nicht als wesentlich anzusehen und von der Klägerin damit nach §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB zu dulden ist (dazu unten: I.). Andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen wegen der Verwendung sog. „Nanotechnologien“ beim Waschvorgang tatsächlich vorliegen (dazu unten: II.).
7I. Geräuschbeeinträchtigungen während des Betriebs der Waschanlage
81.
9Unstreitig wird das Grundstück der Klägerin während des Betriebs der Waschanlage durch Geräusche beeinträchtigt.
102.
11Die Klägerin ist jedoch zur Duldung dieser Geräusche verpflichtet, weil sie gemäß §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB als unwesentlich anzusehen sind.
12a)
13Nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB können Einwirkungen wie Geräusche nicht verboten werden, wenn diese die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist Beurteilungsmaßstab für die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ sowie die Frage, was diesem unter Würdigung öffentlicher und privater Belange zumutbar ist (vgl. nur: BGH, NJW 2001, 3119 mwN). Die Unwesentlichkeit wird dabei nach § 906 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB in der Regel vermutet, wenn die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften – wie z.B. der TA Lärm – festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden. Beim Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit – hier grenzen ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet aneinander – ist jede Grundstücksnutzung mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so dass für die Ermittlung der maßgebenden Grenz- oder Richtwerte ein Mittelwert gefunden werden muss (vgl. BGH, NJW 2001, 3119 [3120]). Dabei indiziert das Einhalten oder Unterschreiten von Richtwerten nur die Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung (BGH, NJW 2004, 1317 [1318]). Die im Einzelfall zumutbare Geräuschbeeinträchtigung lässt sich nicht mathematisch exakt nach Richtwerten festlegen, sondern muss immer aufgrund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände vorgenommen werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs hängt nämlich nicht allein von Messwerten, sondern auch von anderen Umständen ab (u.a. Dauer, Intensität, Frequenz, Häufigkeit, Vergleich mit der sonstigen Geräuschkulisse, Vorbelastung der Gegend), für die es auf das Empfinden des Tatrichters ankommt (BGH, NJW 2001, 3119 [3120]). Letztlich bedarf es also immer einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles.
14b)
15Nach dem Ergebnis des im Parallelrechtsstreit (2 O 140/11 Landgericht Arnsberg) eingeholten sowie in diesem Rechtsstreit im ausdrücklichen Einverständnis der Parteien gemäß § 411a ZPO verwertbaren Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 28.03.2012 und nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Waschanlage des Beklagten ausgehenden Geräusche unter Zugrundelegung der gerade dargestellten Beurteilungskriterien als unwesentlich gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen sind.
16aa)
17Der Senat hatte Anlass dazu, die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Abwägung unter Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme in Form eines Ortstermins erneut vorzunehmen.
18Das Landgericht hat seine Abwägung allein auf das Ergebnis des in dem Parallelprozess eingeholten Sachverständigengutachtens sowie auf die Eindrücke der dort von einer anderen Richterin durchgeführten Beweisaufnahme (Ortstermin) gestützt. Da der Sachverständige Dipl.-Ing. S das Geräusch während des Trocknungsvorgangs in der mündlichen Anhörung im Parallelprozess ausdrücklich als belästigend bezeichnet (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2012: Bl. 84 d.BA) und auch die Richterin bei dem in diesem Parallelprozess durchgeführten Ortstermin am Ende des Trocknungsvorgangs ein kurzes, höher ansteigendes Geräusch (ein sog. „Fiepen“) festgestellt hat (vgl. S. 6 des Urteils vom 04.10.2012 in dem Parallelrechtsstreit = Bl. 101 R d.BA), hätte sich das Landgericht im hiesigen Prozess zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Geräuschentwicklung selbst vor Ort ein Bild machen müssen. Dies gilt umso mehr, als sich die in einem Ortstermin gewonnenen Eindrücke nur schwer in einem Protokoll oder – wie hier – in den Entscheidungsgründen eines Urteils beschreiben lassen. Der Hinweis des Landgerichts, es sei nicht zu erwarten, dass eine erneute (eigene) Ortsbesichtigung zu vom Parallelprozess abweichenden Ergebnissen führe, macht deswegen eine eigene Ortsbesichtigung nicht entbehrlich. Das vom Landgericht im hiesigen Prozess gewählte Vorgehen begegnet wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) insgesamt verfahrensrechtlichen Bedenken.
19Darüber hinaus erscheint die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung jedenfalls hinsichtlich eines in die Abwägung eingestellten Aspekts rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S ausgeführt, die Fenster im Haus der Klägerin seien undicht oder älterer Bauart und ihr seien Schutzmaßnahmen zur Lärmabwehr zumutbar. Diese Ausführungen begegnen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH Bedenken. Danach kann einem Betroffenen grundsätzlich nicht vorgehalten werden kann, er könne seinerseits Lärmschutzmaßnahmen – z.B. durch den Einbau neuer Fenster – ergreifen, um Lärmbeeinträchtigungen abzuwehren (vgl. BGH, NJW 1990, 2465 (2467); BGH, NJW 1984, 1242). Es kann daher gerade nicht darauf abgestellt werden, wie ein Wohngebäude theoretisch nach heutigen Maßstäben unter dem Gesichtspunkt der Lärmabwehr ausgestattet sein könnte. Nur in besonderen Ausnahmefällen – die hier nicht ersichtlich sind – kann unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses etwas anderes gelten (vgl. BGH, NJW 1984, 1242 [1242 f.]).
20bb)
21Nach dem Ergebnis des am 14.08.2014 durchgeführten Ortstermins steht unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Waschanlage des Beklagten ausgehenden und auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Geräusche unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sind.
22(1)
23Dies gilt einerseits für die im Garten der Klägerin wahrnehmbaren Geräusche der Waschanlage. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat insofern in seiner im Parallelprozess vorgenommenen Beurteilung des Außenpegels zutreffend die Werte gemäß Ziff. 6.7 der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt (Richtwert 55 dB(A), Spitzenwertbegrenzung 85 dB(A) – jeweils tags –, vgl. S. 10 ff. des Gutachtens vom 28.03.2012 = Anlage d.BA). Insofern kam es nur auf die tags und nicht nachts geltenden Werte an, da die Waschanlage unstreitig montags bis samstags jeweils im Zeitraum von 7 bis 21 Uhr geöffnet ist. Dabei hat der Sachverständige – dies wird von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angegriffen – nach den von ihm durchgeführten Messungen festgestellt, dass selbst unter Zugrundelegung der von dem Beklagten bestrittenen Anzahl von 52 Fahrzeugwäschen pro Tag der Richtwert der TA Lärm von 55 dB(A) eingehalten werde und auch keine Überschreitungen von Maximalwerten zu verzeichnen seien (vgl. S. 25-27 des Gutachtens vom 28.03.2012 = Anlage d.BA). Nach diesen Feststellungen ist gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB zunächst davon auszugehen, dass die von der Waschanlage des Beklagten ausgehenden Geräusche das Grundstück der Klägerin nur unwesentlich beeinträchtigen.
24Etwas anderes folgt – trotz Einhaltens des einschlägigen Richtwertes der TA Lärm – auch nicht aus der Art bzw. der Frequenz der Geräusche oder aus sonstigen Umständen. Der Senat hat sich im Rahmen des am 14.08.2014 durchgeführten Ortstermins einen eigenen Eindruck von den Geräuschen verschafft. Dabei hat er die im Garten des Grundstücks der Klägerin wahrnehmbaren Geräusche an mehreren Stellen (Terrasse, Mitte des Gartens, hinterer Bereich des Gartens in Richtung Waschanlage) ermittelt. An allen Stellen im Garten waren die Geräusche in nahezu gleicher Intensität wahrzunehmen. Während des Waschvorgangs waren von der Waschanlage ausgehende Geräusche nur leicht wahrzunehmen, weil diese weitestgehend durch den von der Kreisstraße ausgehenden Straßenverkehrslärm überlagert wurden. Demgegenüber waren die während des Trocknungsvorgangs von der Waschanlage ausgehenden Geräusche zwar deutlicher vom Straßenverkehrslärm zu unterscheiden. Jedoch wichen diese hinsichtlich der Frequenz nicht wesentlich vom Straßenverkehrslärm ab, da es sich ebenfalls um „tiefere“ Geräusche handelte. Dabei konnte der Senat bei keinem der durchgeführten Waschvorgänge ein Geräusch im höheren Frequenzbereich – etwa ein „Fiepen“ – oder ein sonstiges Geräusch feststellen, das sich von den restlichen Geräuschen wesentlich unterschieden hätte. Es war zwar jeweils eine gewisse Geräuschänderung feststellbar, sobald das Gebläse am Ende eines Trocknungsvorgangs auslief. Dieses Geräusch war jedoch weder sonderlich „hoch“ noch sonst besonders störend. Es mag sein, dass die Klägerin im Laufe der Zeit für dieses Geräusch besonders sensibilisiert ist. Beurteilungsmaßstab für die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ist – wie bereits dargelegt – jedoch nicht das rein subjektive Empfinden eines Betroffenen, sondern dasjenige eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ (objektiver Maßstab). Unter Zugrundelegung eines solchen Maßstabs kann der Senat nach seinem im Rahmen des Ortstermins gewonnenen Eindruck keine Wesentlichkeit der von der Waschanlage des Beklagten ausgehenden Geräusche im Bereich des Gartens der Klägerin feststellen. Hierbei ist neben der Art und der Frequenz der Geräusche auch die Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin mit dem von der Kreisstraße ausgehenden Straßenverkehrslärm, der die nicht wesentlich andersartigen Geräusche der Waschanlage in weiten Teilen überlagert, zu berücksichtigen.
25(2)
26Auch die in den Räumen des Wohnhauses der Klägerin feststellbaren und von der Waschanlage des Beklagten ausgehenden Geräusche sind nicht als wesentlich gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.
27Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat sich, da es seiner Ansicht nach keine einschlägigen Richtlinien für die Beurteilung des zulässigen Innenraumpegels gebe, an der Regelung in Ziff. 6.2 der TA Lärm, der DIN 4109 (Tabelle 4) sowie der Rechtsprechung des BVerwG orientiert und als Richtwert 35 dB(A) angenommen (vgl. S. 12 des Gutachtens vom 28.03.2012 = Anlage d.BA). Er hat bei seinen Messungen nur unter Annahme von 52 Fahrzeugwäschen pro Tag – nicht jedoch bei 13 Fahrzeugwäschen pro Tag – eine Überschreitung dieses Richtwertes im OG des Hauses der Klägerin festgestellt (vgl. S. 29 des Gutachtens vom 28.03.2012 = Anlage d.BA).
28Selbst die Klägerin hat jedoch nicht näher dargelegt, dass pro Tag tatsächlich 52 Fahrzeuge gewaschen werden. Nach dem Eindruck, den der Senat anlässlich des Ortstermins in dem Wohnraum im 1. OG des Hauses der Klägerin (sog. „Studierzimmer“ des Sohnes der Klägerin) von den Geräuschen gewonnen hat, sind diese im Übrigen unabhängig von der Frage des Einhaltens dieses Richtwertes nicht als wesentlich anzusehen. Zunächst ist dabei darauf hinzuweisen, dass die im Haus der Klägerin vorhandenen Fenster weder besonders alt noch mangelhaft erscheinen. Diese sind – das konnte anhand der Angaben der Klägerin sowie der in der Isolierung der Fenster eingestanzten Jahreszahl festgestellt werden – im Jahr 1992 hergestellt worden und mit einer doppelten Isolierverglasung versehen. Die während des Waschvorgangs im Wohnraum im 1. OG des Hauses der Klägerin bei gekipptem Fenster feststellbaren Geräusche unterschieden sich – ebenso wie im Garten – nicht wesentlich von dem Straßenverkehrslärm der Kreisstraße. Nach dem Schließen des Fensters waren kaum noch Geräusche wahrzunehmen. Die während des Trocknungsvorgangs von der Waschanlage ausgehenden Geräusche waren sowohl bei gekipptem als auch – wenn auch geringer – bei geschlossenem Fenster deutlicher zu hören. Dabei war am Ende eines Trocknungsvorgangs wiederum jeweils eine gewisse Geräuschänderung feststellbar, sobald das Gebläse auslief. Dieses Geräusch hatte jedoch weder eine sonderlich „hohe“ Frequenz noch war es sonst besonders störend. Unter Zugrundelegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs kann der Senat – wie bereits oben für den Außenpegel dargelegt – unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles auch für den Bereich im Wohnhaus der Klägerin keine wesentliche Geräuschbeeinträchtigung feststellen.
29Die in anderen Räumen im Haus der Klägerin wahrzunehmenden Geräusche waren von dem Senat nicht weiter zu ermitteln, da die Klägerin auf Nachfrage des Senats erklärt hat, die im Wohnraum im 1. OG wahrnehmbaren Geräusche seien in keinem anderen Raum lauter.
30(3)
31Die im Rahmen des Ortstermins von dem Senat gewonnenen Eindrücke sind insgesamt als repräsentativ anzusehen, da die Klägerin auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, dass die von ihr als störend empfundenen Geräusche der Waschanlage – auch wenn deren Intensität windabhängig sein mag – zu hören seien. Es bedurfte daher keiner Durchführung eines weiteren Ortstermins, was zudem auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht beantragt hat.
32II. Gesundheitsbeeinträchtigungen wegen Verwendung von sog. „Nanotechnologien“
33Der Klägerin steht letztlich auch kein Beseitigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Gesundheitsbeeinträchtigung wegen der Verwendung von sog. „Nanotechnologien“ beim Waschvorgang zu.
34Der Senat kann nach dem Sach- und Streitstand bereits nicht feststellen, dass der Beklagte diese Technik beim Waschvorgang tatsächlich einsetzt. Außerdem hat der Beklagte – worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat – auf den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin durch Vorlage von Sicherheitsdatenblättern (Bl. 48 ff. d.A.) substantiiert erwidert, worauf die Klägerin in erster Instanz nicht mehr substantiiert eingegangen ist. Soweit die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren vorträgt, die Sicherheitsdatenblätter würden Gesundheitsgefahren (Husten etc.) belegen, verfängt das – unabhängig von der Frage einer Verspätung dieses Vortrags gemäß § 531 ZPO – nicht. Die Sicherheitsdatenblätter schildern ganz offensichtlich gesundheitliche Folgen im Zusammenhang mit dem direkten Kontakt der Waschemulsion etc. Warum die Klägerin von einer Reizung der Atemwege oder anderen speziell durch den Einsatz von Nanotechnologien ausgelösten Gesundheitsgefahren sogar noch auf ihrem ca. 80 m Luftlinie entfernt liegenden Grundstück betroffen sein will, erschließt sich dem Senat nicht. Da die Klägerin eine derartige Betroffenheit auch nicht konkret schildert, besteht keine Notwendigkeit zur Einholung eines – von ihr beantragten – Sachverständigengutachtens.
35B.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
37Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Referenzen
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- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
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- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 3x
- BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe 8x
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