Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 182/14

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.09.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (I-2 0 83/14) wird als unzulässig verworfen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten wird verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.000,00 EUR festgesetzt.


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