Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 17 U 90/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Mai 2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 134.339,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 134.339,45 € festgesetzt.


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