Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 41/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge ###1 und ###2 in Folge des Widerrufs der Kläger vom 28.01.2014 beendet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und – in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 04.02.2015 – derjenige für die erste Instanz wird auf 49.574,32 € festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bielefeld - 6 O 324/15
13. Juli 2016
6 O 324/15 13. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 247/15
4. Juli 2016
13 U 247/15 4. Juli 2016
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 6 O 127/15
24. Juni 2016
6 O 127/15 24. Juni 2016
Urteil vom Landgericht Paderborn - 2 O 203/15
10. Juni 2016
2 O 203/15 10. Juni 2016
Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 193/14
15. März 2016
4 O 193/14 15. März 2016

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