Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 117/15
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
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Unter Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Berufung mit Beschluss vom 01.04.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2Gründe:
3Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO. Der Antrag des Beklagten, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
4I. Die Klägerin ist der Gebäudeversicherer der auf dem Grundstück In der T xx in L im Jahr 2008 errichteten Gewerbehalle der Fa. K GmbH. Sie nimmt den Beklagten anlässlich eines Brandschadens in der Nacht vom 30.01.2012 aus gem. § 86 VVG übergegangenem Recht in Anspruch. Der am xx.xx.1992 geborene Beklagte war damals Mitglied der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr. In den späten Abendstunden war er mit dem Kraftfahrzeug seiner Mutter in den angrenzenden Ortschaften unterwegs. Während der Vorbeifahrt an dem Firmengelände der K GmbH beschloss er, einen Feuerwehreinsatz zu provozieren. Mittels eines Feuerzeugs entzündete er einen von zwei unmittelbar vor der überwiegend aus Holzwerkstoffen errichteten Gewerbehalle unterhalb des Dachüberstandes stehenden Müllcontainer an dessen unteren linken Ecke. In der unmittelbaren Nähe waren Bretter und Fensterrahmen gelagert. Als der Container eigenständig brannte, entfernte sich der Beklagte und begab sich zurück zur mütterlichen Wohnung. Dort erwartete er die baldige Alarmierung und traf als erster am Gerätehaus ein. Die Gewerbehalle brannte bis auf die Bodenplatte vollständig aus. Bei den Löscharbeiten verletzte sich ein Feuerwehrmann infolge eines Sturzes leicht. Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 14.02.2012 kam bei dem vernehmenden Kriminalbeamten wegen bestehender Widersprüche zu anderen Zeugenaussagen der Verdacht auf, dass der Beklagte selbst für das Geschehen verantwortlich war. Daraufhin wurde der Beklagte als Beschuldigter vernommen. Der Beklagte räumte den Vorwurf ein, habe aber nach eigenen Angaben nicht daran gedacht, dass sich das Feuer so rasch ausweiten und die Halle komplett abbrennen würde. Auf Befragen räumte der Beklagte ein, auch für einen Scheunen- und Lagerhallenbrand auf dem Grundstück des Bauern T2, ebenfalls In der T1, vom 21.07.2010 verantwortlich zu sein. Dort zündete der Beklagte, ebenfalls um einen Feuerwehreinsatz zu provozieren, den Inhalt einer nur 50 cm von der holzvertäfelten Hallenwand stehenden Kiste an und entfernte sich. Auch insoweit erklärte der Beklagte, er habe nicht gewollt, dass die ganze Scheune abbrenne. Der Beklagte bestätigte seine Angaben in der am darauffolgenden Tag erfolgten Vernehmung vor dem Haftrichter. Die Klägerin beauftragte am 01.02.2012 das Institut für Schadensverhütung und Schadensforschung (IFS) mit Ermittlungen zur Lokalisierung der Brandursache. Der Dipl.Ing. u der IFS legte sein schriftliches Gutachten vom 23.03.2012 vor. Er kam aufgrund eigener Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Brand in dem Bereich ausgebrochen war, in dem die Müllcontainer gestanden haben. Hinweise auf den Einsatz von Brandbeschleunigern oder eine andere, insbesondere technische Ursache des Brandes fand der Privatgutachter nicht.
5Der von der Klägerin mit der Ermittlung der Schadensbeseitigungskosten beauftragte Dipl.Ing. O ermittelte einen Sachschaden nach dem Zeitwert iHv 217.958,88 € sowie Abbruch und Aufräumkosten iHv 18.632,- € netto. Wegen einer bestehenden Unterversicherung legte die Klägerin ihrer Regulierung einen Gebäudeschaden von 201.181,- € zugrunde. Zuzüglich der Kosten der Privatgutachter iHv 4.567,93 € aus der Rechnung der IFS vom 30.03.2012 und 3.427,59 € aus der Rechnung des Dipl.-Ing. O vom 20.05.2012 hat die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen mit insgesamt 227.676,52 € beziffert. Diesen Betrag hat sie, nach Rücknahme eines im Mahnverfahren noch darüber hinaus gehenden Betrages von 16.777,78 €, nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 erstinstanzlich geltend gemacht. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Abweisung der Klage beantragt. Er hat eingeräumt, an der Verursachung des Brandschadens beteiligt gewesen zu sein. Er hat bestritten, den Brand in dem letztlich erfolgten Ausmaß vorsätzlich gelegt zu haben. Er habe nicht mit dem Entstehen eines richtigen Feuers, und schon gar nicht mit einem Übergreifen von Flammen auf die Gewerbehalle wegen der an diesem Tag herrschenden klirrenden Kälte gerechnet. Er habe im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, nämlich einer Pyromanie, gehandelt und sei daher gem. § 827 Satz 1 BGB nicht für sein Tun verantwortlich. Er hat behauptet, die Klägerin sei zur Leistung an den Geschädigten nicht verpflichtet gewesen, weil das Objekt in anderer Bauweise errichtet gewesen sei, als in der Risikobeschreibung des Gebäudeversicherungsvertrages beschrieben. Er hat die geltend gemachten Aufräumkosten und die Kosten für das Gutachten Dipl.-Ing. O bestritten, und weiterhin bestritten, dass die Klägerin überhaupt Leistungen an den Geschädigten erbracht habe. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte angezweifelt, dass das Inbrandsetzen des Müllcontainers ursächlich für den Brand der Gewerbehalle gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Ausweitung des Brandes auf andere, z.B. baulich bedingte, Gründe zurückzuführen sei. Das Landgericht hat zur Frage, welche Zahlungen die Klägerin im Zusammenhang mit der Abwicklung des Schadensfalles erbracht hat, die Zeugin D vernommen. Sodann hat das Landgericht zu der Verantwortlichkeit des Beklagten ein schriftliches Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. u2 eingeholt. Der Sachverständige hat sein Gutachten vom 06.07.2014 mit Blick auf die hiergegen von dem Beklagten erhobenen Einwände im Termin am 30.03.2015 erläutert und ergänzt. Durch das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat ausgeführt, der Beklagte hafte der Klägerin aus übergegangenem Recht der Fa. K GmbH auf die ausgeurteilte Hauptforderung nebst Zinsen. Das Feuer des von ihm in Brand gesetzten Müllcontainers habe auf das Gebäude übergegriffen. Der Beklagte habe hinsichtlich der Inbrandsetzung der Gewerbehalle bedingt vorsätzlich gehandelt. Er habe aufgrund seiner gefährlichen Vorgehensweise und insbesondere seiner Eigenschaft als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr gewusst, dass das vom Müllcontainer ausgehende Feuer auf das Gebäude würde übergreifen können. Der Beklagte sei für seine Tat verantwortlich. Aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. u2 stehe fest, dass die Voraussetzungen nach § 827 Satz 1 BGB nicht vorgelegen hätten. In Höhe der Klageforderung seien die Ansprüche der Fa. K GmbH auf die Klägerin gem. § 86 VVG übergegangen. Die von der Klägerin vorgelegten Überweisungsbelege und die hierzu gemachten Angaben der Zeugin D bestätigten, dass die Klägerin in diesem Umfang Leistungen erbracht habe. Ob die Klägerin im Verhältnis zur Fa. K GmbH mit Blick auf das versicherte Risiko überhaupt zur Leistung verpflichtet gewesen sei, könne dahin stehen. Allein entscheidend für den Anspruchsübergang sei, dass die Klägerin ihre Eintrittspflicht bejaht und Leistungen erbracht habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage beantragt. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts habe er nicht eingeräumt, den Müllcontainer angezündet zu haben. Er habe lediglich unter einem der Müllcontainer Feuer entfacht, wobei er davon ausgegangen sei, dass wegen der herrschenden Kälte der Müllcontainer nicht brennen, sondern nur „schröggeln“ (verschmoren) werde. Es fehle an einem Nachweis, dass der Brand des Gebäudes von dem Müllcontainer ausgegangen sei. Insofern habe er bestritten, dass durch das Anzünden des Müllcontainers überhaupt ein Brand entstanden sei. Er habe weder bedingt vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Wegen der extremen Kälte sei er davon ausgegangen, dass der Container nur verschmoren würde. Sofern in dem Container ein offenes Feuer entstehen würde, sei er davon ausgegangen, dass dieses keinesfalls auf das Gebäude übergreifen werde. Die Klägerin habe Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbracht, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Das könne nicht zu seinen Lasten gehen. In Bezug auf die Forderungshöhe sei das Landgericht seinem unter Beweisantritt erfolgten Bestreiten nicht nachgegangen. Die behaupteten Zahlungen seien auch durch die Vernehmung der Zeugin nicht nachgewiesen. Der Sachverständige hätte den Termin zur Exploration mit seinem Prozessbevollmächtigten abstimmen müssen. Das Gutachten selbst sei in vielfacher Hinsicht falsch und lasse eine Auseinandersetzung mit den Attesten der ihn behandelnden Dr. T vermissen. Daher hätte seinem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens entsprochen werden müssen. Die Klägerin hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Akten 12 Js 105/15 Staatsanwaltschaft Siegen lagen auszugsweise vor.
6II. Die Berufung des Beklagten ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats unbegründet. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 227.676,52 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm. § 306 a StGB iVm § 86 VVG zu. Die Klägerin hat in dieser Höhe an ihren Versicherungsnehmer, die Fa. K GmbH, aufgrund des zwischen diesen bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages Versicherungsleistungen anlässlich des Brandschadens vom 30.01.2012 erbracht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte in den späten Abendstunden des 30.01.2012 mittels eines Feuerzeugs die äußere Hülle eines auf dem Grundstück In der T1 xx vor der dort errichteten Gewerbehalle stehenden Müllcontainers entzündet. Dieses Feuer griff in kürzester Zeit auf das Gebäude über, welches bis auf die Bodenplatte abbrannte. Hinsichtlich der Inbrandsetzung des Gebäudes handelte der Beklagte mit bedingtem Vorsatz. Seine Verantwortlichkeit war weder ausgeschlossen noch gemindert, § 827 Satz 1 BGB. 1. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit begründen. Diese sind in der Berufungsbegründung jedoch weder dargetan noch sind sie sonst ersichtlich. 2. Diese tatsächlichen Feststellungen hätte das Landgericht bereits aufgrund der in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Olpe vom 19.06.2012 getroffenen tatsächlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrundelegen können, wenn sich die Klägerin im Prozess auf dieses zum Nachteil des Beklagten ergangene Strafurteil berufen hätte (vgl. dazu OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496; OLG München, Beschluss v. 21.09.2011 - 7 U 2719/11 - ; Senat, Beschluss v. 03.05.2012 - 9 U 182/11 -; Beschluss v. 07.09.2012 - 9 W 4/12, juris; Beschluss v. 22.02.2013 - 9 U 206/12 -). Durch dieses Urteil ist der Beklagte wegen Brandstiftung und – bezogen auf den vorliegenden Fall – wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden, wobei die Verbüßung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Klägerin hat zwar auf Bitte der Kammer das Aktenzeichen des Strafverfahrens mitgeteilt, sich aber auf dieses Urteil zum Zwecke der weiteren Substantiierung ihres Sachvortrags nicht berufen. 3. Aber auch ohne Verwertung der strafrichterlichen Feststellungen halten die aufgrund des Akteninhalts getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts einer Überprüfung durch den Senat stand. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung ausdrücklich eingeräumt, mittels eines Feuerzeugs den linken der beiden vor der Gewerbehalle stehenden Müllcontainer im unteren Bereich entzündet zu haben. Er habe das Feuerzeug so lange angehalten, bis der Müllcontainer auch nach Entfernung des Feuerzeugs im unteren linken Bereich selbstständig gebrannt habe. Diese Darstellung entspricht den Angaben des Beklagten bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.02.2012, seiner richterlichen Vernehmung vom 15.02.2012 und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter am 19.06.2012. 4. Die von dem in Brand gesetzten Müllcontainer ausgehenden Flammen haben auf das Gebäude übergegriffen. 4.1 Den dahingehenden Sachvortrag der Klägerin hat der Beklagte mit seiner Klageerwiderung zugestanden. Auch im Strafverfahren hat der Beklagte das Übergreifen der Flammen von dem Müllcontainer auf das Gebäude nicht in Frage gestellt. Der Einholung eines gerichtlich bestellten Brandsachverständigen bedurfte es dort nicht. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren zunächst lediglich eingewandt, er habe nicht gewusst und nicht damit gerechnet, dass sich das Feuer so rasch und so raumgreifend ausbreiten würde. Erstmals mit Schriftsatz vom 25.02.2013 hat der Beklagte bestritten, dass das Feuer vom Müllcontainer auf das Gebäude übergegriffen habe. Dieses Bestreiten ist jedoch insbesondere unter Berücksichtigung des vorherigen Zugeständnisses und der Einlassung des Beklagten im Strafverfahren unsubstantiiert und daher unbeachtlich. 4.2 Die Klägerin hat zur Substantiierung ihres Sachvortrages, die Flammen hätten vom Müllcontainer auf das Gebäude übergegriffen, mit der Klagebegründung das von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten des IFS vom 23.03.2012 vorgelegt. Der Brandgutachter Dipl.-Ing. u hat bei dem von ihm durchgeführten Ortstermin festgestellt, dass die in seiner Grundrissskizze mit III und IV bezeichneten Gebäudeteile ein markantes Schadensbild aufgewiesen hätten. In diesem Bereich standen außerhalb des Gebäudes die beiden Müllcontainer, die bis auf die metallenen Rollen komplett verbrannt waren. Dort fanden sich auch verkohlte Reste der gelagerten Hölzer. Der Privatgutachter hat keine Anhaltspunkte für einen brandursächlichen elektrotechnischen Defekt des gerade 4 Jahre alten Gebäudes ausmachen können. Reste der im Feld III vorgefundenen Außenwanddämmung hätten sich auf der dem Gebäudeinneren zugewandten Seite unbeschädigt dargestellt, während die zur Außenseite des Gebäudes liegende Seite des Dämmmaterials durch massive Hitzeeinwirkung versintert sei, was auf einen Brandherd außerhalb des Gebäudes hinweise. Aufgrund dieses Brandspurenbildes und der im Privatgutachten wiedergegebenen Angaben des Herrn K2, wonach dieser gegen 23:40 h massive Flammen im Bereich der Müllcontainer wahrgenommen habe, die den Dachüberstand ergriffen hätten, ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass das Feuer an der vorderen Gebäudewand im Bereich der Felder III und IV entstanden sei. 4.3 Der Beklagte hat die als Parteivortrag zu behandelnden Feststellungen des Dipl.-Ing. u mit der Begründung angegriffen, diese beruhten nicht auf objektiven Feststellungen und Messungen, oder sonstigen unumstößlichen Untersuchungen, sondern nur auf Angaben Dritter. Ein tatsächlicher Beweis für die Ausweitung des Brandes vom Müllcontainer auf das Gebäude ergebe sich daraus nicht. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausweitung des Brandes auf andere, z.B. bauliche Gründe, zurückzuführen sei. 4.3.1 Der Beklagte kann angesichts dieses differenzierten und ausführlichen Sachvortrags nicht mit seinem pauschal gehaltenen Einwand durchdringen. Hierzu hätte es konkreter Angriffe gegen die von dem Privatsachverständigen getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen bedurft, dass die durch ihn erfolgte Inbrandsetzung des Müllcontainers im Bereich der Felder III und IV sich nicht, und auch nicht nur mitursächlich, auf das Inbrandgeraten des Gebäudes ausgewirkt haben könne. 4.3.2 Soweit der Beklagte anführt, die Ausweitung des Brandes sei möglicherweise auf baulich bedingte Umstände zurückzuführen, so bleibt er die Antwort schuldig, welche baulichen Umstände sich hier ausgewirkt haben sollen. Im Übrigen beeinträchtigte dies nicht die Ursächlichkeit des an dem Müllcontainer entfachten Feuers für das Niederbrennen der Gewerbehalle. 4.3.3 Soweit der Beklagte erstmals mit der Berufungsbegründung die Vermutung äußert, das Niederbrennen des Gebäudes könne möglicherweise auch durch einen von einem Dritten gelegten weiteren Brandherd bedingt sein, ist dieser neue Sachvortrag mit Blick auf § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsrechtszug nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon erscheint es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zuletzt wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs ausgeschlossen, dass nach dem Inbrandsetzen des selbstständig brennenden Müllcontainers ein Dritter beschlossen hat, die Gewerbehalle in Brand zu setzen. Dies wird durch die Feststellungen des Dipl.-Ing. u bestätigt, der einen weiteren Brandausgangsherd nicht lokalisieren konnte. 5. Der Beklagte hat hinsichtlich des Inbrandsetzens des Müllcontainers mit Absicht gehandelt. Es kam ihm darauf an, durch das Inbrandsetzen einen Feuerwehreinsatz auszulösen. 6. Der Beklagte hat auch in Bezug auf das Niederbrennen der Gewerbehalle vorsätzlich, nämlich mit bedingtem Vorsatz gehandelt. 6.1 Bedingt vorsätzlich handelt derjenige, der den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Im Gegensatz dazu handelt derjenige, der darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten, bewusst fahrlässig (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. § 276, Rn. 10). Hiervon ausgehend hat der Beklagte in Bezug auf die Inbrandsetzung der Gewerbehalle bedingt vorsätzlich gehandelt. 6.2 Ohne Erfolg verteidigt sich der Beklagte, er habe nicht gewusst und auch nicht damit gerechnet, dass das am Müllcontainer entfachte Feuer auf das Gebäude übergreifen würde. Die Einlassung des Beklagten erachtet der Senat als Schutzbehauptung und sieht diese aufgrund der nachstehenden Überlegungen als widerlegt an. Der Beklagte wollte einen Feuerwehreinsatz herbeiführen, bei dem er sich beweisen konnte. Hierzu war ein in Brand geratener Müllcontainer, von dem aus ein Feuer nicht auf andere Sachen oder Gebäude übergreifen konnte, weniger geeignet, als ein in Brand geratenes Gebäude. Der Senat nimmt dem Beklagten nicht ab, dass er als junger Erwachsener, insbesondere mit dem Hintergrund einer mehrjährigen Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, nicht erkannt habe, dass die Flammen eines unmittelbar neben einer teilweise in Holzbauweise errichteten Gewerbehalle stehenden, selbstständig brennenden Müllcontainers auf das Gebäude übergreifen können. Das korrespondiert mit der Einlassung des Beklagten in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter. Dort hat der Beklagte auf Befragen erklärt, die Vorstellung, dass etwas passieren könne, sei da gewesen, es sei allerdings nicht seine Absicht gewesen, dass die Halle abbrennt. Dass der Beklagte um die naheliegende Möglichkeit wusste, dass das Feuer am Müllcontainer auf das Gebäude würde übergreifen können, wird dadurch belegt, dass er bereits am 21.07.2010 auf dem Hof T2 eine nur 50 cm von der Holzvertäfelung eines Gebäudes stehende, und mit Papier, Pappe und Pinseln befüllte Kiste in Brand gesetzt hat. Das von der in Brand gesetzten Kiste ausgehende Feuer griff auf einen Stall und eine Lagerhalle über, womit der Beklagte seinen Angaben zufolge nicht gerechnet haben will. Diese Einlassung hat auch der Strafrichter zu Recht als widerlegt angesehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass allerspätestens aufgrund der damals gemachten Erfahrung, dass das Inbrandsetzen eines Gegenstandes im unmittelbaren Bereich eines Gebäudes geeignet ist, auf das Gebäude überzugreifen –insbesondere, wenn dieses teilweise in Holzbauweise errichtet ist - der Beklagte erkannt hat, dass das von ihm entfachte Feuer geeignet war, das Gebäude in Brand zu setzen. Auch wenn es darauf entscheidend nicht ankommt, so war dem Beklagten aus seiner bei der Fa. K in der Vergangenheit abgeleisteten Tätigkeit bekannt, dass das Gebäude in weiten Teilen durch Holzwerkstoffe errichtet war. Dem steht die Einlassung des Beklagten, er habe wegen der herrschenden Außentemperatur mit Minusgraden nicht damit gerechnet, dass das Feuer am Müllcontainer sich würde ausbreiten können, nicht entgegen. Ein einmal in Brand gesetzter Gegenstand erlischt –was jedem Erwachsenen ohne weitere Erklärung einleuchtet - nicht infolge niedriger Außentemperaturen. Auch bei Minustemperaturen geraten Objekte in Brand und brennen vollständig nieder, da zur Unterhaltung des Feuers lediglich Sauerstoff und brennbares Material erforderlich ist. Der Beklagte hat es in Kauf genommen, dass das am Müllcontainer entfachte und selbstständig nach Entfernen des Anzünders brennende Feuer auf das Gebäude würde übergreifen können. Zum einen wollte der Beklagte einen nicht nur unbedeutenden Feuerwehreinsatz herbeiführen. Zum anderen hat der Beklagte die neben den Müllcontainern gelagerten Hölzer und Fensterrahmen gesehen, die das Feuer nähren konnten. Der Beklagte verließ den Ort auch erst, nachdem der Müllcontainer selbstständig weiterbrannte. Er wollte hierdurch sicherstellen, dass der Müllcontainer nicht nur verschmorte, sondern offen brannte. Unter diesen Umständen ist die jetzige Einlassung des Beklagten, er habe nicht damit gerechnet, dass das Feuer das Gebäude ergreife, so dass er von der Entwicklung überrascht gewesen sei, widerlegt. Der Beklagte hatte keinen Anhaltspunkt, der ihn zu der Annahme veranlassen konnte, es werde schon nichts in Bezug auf die Gewerbehalle passieren. 6.3 Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, so hätte der Beklagte jedenfalls subjektiv vorwerfbar fahrlässig gehandelt, als er den unmittelbar an der Gebäudeaußenwand stehenden Müllcontainer mit ihm unbekannten Inhalt entzündet hatte, und sich von dem Brandort entfernte, nachdem der Müllcontainer selbstständig brannte. In diesem Fall ergäbe sich die hiervon unberührte Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung unter dem Aspekt der Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB allerdings nicht aus § 306 a StGB, sondern aus § 306d StGB, der fahrlässigen Brandstiftung. Dies änderte an der Berechtigung der Inanspruchnahme des Beklagten dem Grunde nach nichts. 7. Der Beklagte hat rechtswidrig gehandelt. Rechtfertigende Gründe für sein Handeln liegen nicht vor. 8. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Beklagte hat nicht beweisen können, dass er in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung gehandelt hat, und deshalb für den von ihm angerichteten Schaden nicht verantwortlich ist. 8.1 Dies setzte voraus, dass der Nachweis erbracht ist, dass der Beklagte in einer Lage war, in der er seine Entscheidung zum Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann konnte (Palandt-Sprau, a.a.O. § 827, Rn. 2). 8.2 Der gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige Dr. u2 hat bei dem Beklagten nach durchgeführter Exploration das Vorliegen einer Pyromanie (ICD-10 F 63.1) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert. Hinsichtlich der Pyromanie hat Dr. u2 ausgeführt, dass diese Störung durch häufige vollendete und versuchte Brandstiftungen ohne verständliches Motiv und durch die anhaltende Beschäftigung der betroffenen Person mit Feuer und Brand charakterisiert seien. Die Pyromanie sei jedoch nach heutiger Sichtweise keine eigenständige psychiatrische Erkrankung. Sie trete bei verschiedenen psychischen Erkrankungen auf, sei aber nicht zwingend mit diesen verknüpft. Aus diesem Grunde habe er untersucht, ob bei dem Beklagten andere Störungen mit Krankheitswert aus dem psychiatrischen Formenkreis vorliegen. Insoweit habe er eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert. Hierzu zählten Störungen mit der deutlichen Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuleben, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung. Dieses „Anders sein“ rechtfertige aber nicht per se die Annahme einer – zudem auch noch schweren –Persönlichkeitsstörung. Eine Persönlichkeitsstörung des Ausmaßes, dass diese den Ausschluss der freien Willensbildung zur Folge hat, liege bei dem Beklagten nicht vor. Die in seiner Person liegenden kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und Intentionsinitiierung seien trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung nicht beeinträchtigt. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beklagten seien aufgehoben oder eingeschränkt gewesen. 8.3 Die von dem Beklagten in erster Instanz erhobenen und mit der Berufungsbegründung stereotyp wiederholten Angriffe gegen die Person des Gutachters, dessen Vorgehensweise bei seiner Exploration, die äußere Form des Gutachtens und dessen sachlichen Inhalts bleiben ohne Erfolg.
7Soweit der Beklagte den Umfang des 12-seitigen Gutachtens als zu kurz rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Qualität eines Gutachtens nicht von dessen Umfang, sondern von dessen Überzeugungskraft geprägt wird. Die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen lassen keine Lücken erkennen, die das Verständnis für das erarbeitete Ergebnis erschwerten. Das Landgericht hat den Einwänden auch dadurch Rechnung getragen, dass es den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens und zur ergänzenden Stellungnahme zu den von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen geladen hat. Die Beanstandung, der Sachverständige habe Angaben zum Beruf des Stiefvaters und dessen Alter im Zeitpunkt der Scheidung der Eltern (43 Jahre statt 34 Jahre) falsch wiedergegeben, ist für die qualitative Bewertung des Gutachtens ebenso ohne Belang, wie die Frage, in welchem Lebensalter kurzfristig nicht näher bezeichnete innerfamiliäre Spannungen aufgetreten waren. Hinsichtlich der behaupteten unzutreffenden Berufsangabe des Stiefvaters, findet sich eine solche Angabe weder in dem schriftlichen Gutachten, noch in dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Erstattung des Gutachtens durch Dr. u2. Auch der weitere an Dr. u2 gerichtete Vorwurf einer unzutreffenden Feststellung, der Stiefvater habe als LKW Fahrer Abstinenz üben müssen, so dass es nicht zu alkoholbedingter häuslicher Gewalt gegenüber der Mutter habe kommen können, findet weder im schriftlichen Gutachten, noch im Sitzungsprotokoll eine tatsächliche Stütze. In der Sache waren diese Punkte für den Sachverständigen zudem ohne Belang. Der Sachverständige hat bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens deutlich herausgestellt, dass die innerfamiliären Konflikte für die Beurteilung der konkreten Beweisfrage ohne Bedeutung waren. Der Beklagte dringt auch nicht mit dem Einwand durch, der Sachverständige hätte den auf den Pfingstmontag 2014 angesetzten Explorationstermin mit seinem Prozessbevollmächtigten abstimmen müssen. Der Beklagte behauptet nicht, dass seinem Prozessbevollmächtigten dieser Termin unbekannt gewesen sei. Die Rüge richtet sich allein gegen die unterbliebene Terminsabsprache. War der Termin dem Prozessbevollmächtigten aber bekannt, so war die unterbliebene Terminsabsprache jedenfalls für die fehlende Anwesenheit während der Exploration nicht ursächlich, da er dann auf Verlegung und Anberaumung eines Termins unter seiner Beteiligung hätte dringen können. Sofern der Sachverständige den Explorationstermin den Prozessbevollmächtigten nicht bekannt gegeben haben sollte, könnte der Beklagte auch hieraus nichts für sich herleiten. Sofern die Vorgehensweise des Sachverständigen bei dem Beklagten Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit haben aufkommen lassen, so stand es dem Beklagten frei, hierauf mit zivilprozessualen Mitteln zu reagieren. Dass die unterbliebene Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten sich erkennbar auf das Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt hat, kann nicht festgestellt werden. Denn das persönliche Gespräch des Psychiaters mit dem zu Begutachtenden bildet eine maßgebende Säule der für die Begutachtung zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen. Daher wird man der Begleitperson eine Beteiligung an dem Untersuchungsgespräch durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen nicht gestatten können. Hierdurch wäre bei einer medizinischen oder psychologischen Untersuchung, anders als z. B. bei einem baurechtlichen Ortstermin, eine erhebliche Störung der Untersuchung und auch Beeinflussung ihres Ergebnisses zu befürchten, wohingegen die Rechte des zu Begutachtenden in diesem Punkt durch die Möglichkeit nachträglicher schriftlicher Stellungnahmen und/oder einer mündlichen Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin hinreichend gewahrt sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 14 UF 135/14 -, juris). Dass Dr. u2 die Exploration im Umfeld des zu Begutachtenden bevorzugt, ist dem Senat aus einer Reihe von Verfahren bekannt. Der Sachverständige betont, dass ihm dies zusätzliche Hinweise auf die Persönlichkeit und das Verhalten des Betroffenen ermöglicht. Der Anwesenheit seines Vaters und der Assistentin des Sachverständigen habe der Beklagte auf ausdrückliches Befragen zugestimmt. Auch der Einwand, der Sachverständige habe sich mit den Inhalten der Atteste der ihn – den Beklagten - behandelnden Fachärztin Dr. T nicht auseinandergesetzt, greift nicht durch. Dr. u2 hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens betont, er habe im Rahmen der Fremdanamnese telefonischen Kontakt mit Frau Dr. T aufgenommen, forensische Besonderheiten im Zuge dieses Telefonats seien ihm aber nicht mitgeteilt worden. Für die Begutachtung seien in erster Linie die im Zuge der Exploration gewonnenen Anknüpfungstatsachen von Bedeutung gewesen. 8.4 Soweit der Sachverständige hinsichtlich der Bewertung der Verantwortlichkeit des Beklagten zu anderen Ergebnissen als die behandelnde Ärztin Dr. T gelangt, gab dies keinen Anlass zur Einholung eines von dem Beklagten beantragten Obergutachtens. Gemäß § 412 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch denselben oder durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat hegt keine Zweifel am Sachverstand des Sachverständigen. Dieser ist dem Senat aus einer Reihe von Verfahren als Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie als kompetent bekannt. Er hat sich mit den Einwendungen des Beklagten auseinandergesetzt und auf diese erschöpfend im Rahmen seiner mündlichen Anhörung geantwortet. Das Attest der Frau Dr. T vom 27.08.2012 bescheinigt dem Beklagten eine Pyromanie. Das steht im Einklang mit der Bewertung des Sachverständigen. Soweit Dr. T im Weiteren mit Blick auf den vorliegenden Prozess ausführt, der Beklagte habe aufgrund einer Störung der Impulskontrolle gehandelt und habe niemandem bewusst schaden wollen, weswegen er fahrlässig gehandelt habe; andererseits er aber nicht in der Lage gewesen sei, die Folgen seiner Handlungen zu übersehen, steht das Ergebnis dieser Beurteilung der erfolgreichen Inanspruchnahme des Beklagten unter dem Fahrlässigkeitsgesichtspunkt nicht entgegen. Hinzu kommt, dass auch Dr. u2 von einer Impulsstörung ausgeht. Warum die Impulsstörung, das Handeln ohne (aus Sicht der Ärztin) verständliches Motiv und der Wille, niemandem bewusst zu schaden, dazu geführt haben soll, dass der Beklagte die Folgen seines Handelns nicht habe übersehen können, wird nicht näher erläutert, so dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Aussage nicht möglich ist. Das Attest vom 19.09.2013 ist nahezu wortgleich. Es fehlt nur der Halbsatz, dass der Beklagte bei seinen Taten „aber fahrlässig gehandelt hat“. Worauf diese nunmehr abweichende Beurteilung beruht, geht aus dem Attest nicht hervor und ist auch nicht schriftsätzlich begründet worden. Das weitere Attest vom 21.11.2013 sowie die schriftliche Stellungnahme der Dr. T vom 18.08.2014 zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. u2 beinhalten bekannte Ausführungen zur Charakteristik der Pyromanie. Diese sei durch wiederholte Handlungen ohne vernünftige Motivation gekennzeichnet, die nicht kontrolliert werden können und die meist die Interessen Dritter oder der Betroffenen selbst schädigen. Da der Beklagte berichtet habe, aufgrund von dranghaften Impulsen gehandelt zu haben, sei ihrer Einschätzung zufolge der Beklagte bei Legung der Brände nicht "herr seiner Sinne" und nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten an vernünftigen Erwägungen auszurichten. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens insbesondere zu der vorbezeichneten Stellungnahme ausgeführt, dass diese für ihn irrelevant sei, weil für ihn nur die Anknüpfungstatsachen von Bedeutung seien, die im Zeitpunkt der Tatbegehung vorgelegen hätten. Diesbezüglich hätten Dr. T keine anderen Erkenntnisse zur Verfügung gestanden. Dass die Impulsstörung ein solches Gewicht gehabt habe, sodass die kognitiven Fähigkeiten des Beklagten und dessen Einsichts- und Steuerungsmöglichkeiten soweit herabgesetzt gewesen seien, dass der Beklagte in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung gehandelt hat, und deshalb für den von ihm angerichteten Schaden nicht verantwortlich ist, hat der Sachverständige plausibel abweichend von der Einschätzung der Frau Dr. T beurteilt. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die multi-rationale Willensbildung nicht derartig verformt gewesen sei, dass sie den Zugang zu Wertvorstellungen oder einem Wertgefüge oder affektive, dynamische Grundlagen von Entscheidungsprozessen beeinflusst hätte. Bei Persönlichkeitsstörungen seien in der Regel – so auch hier – keine Voraussetzungen dieser Art gegeben. Der Beklagte habe zwar davon berichtet, aufgrund der Brandlegung eine aufregende Situation erlebt zu haben. Die beschriebene Aufregung sei aber nicht so stark gewesen, als dass sie auf eine schwere Persönlichkeitsstörung hinweise. Beleg dafür, dass der Beklagte bei Begehung der Tat nicht in einem Zustand völliger oder auch nur eingeschränkter Schuldfähigkeit gehandelt hat, ist auch der Umstand, dass im Strafverfahren der eigene Verteidiger keine Anhaltspunkte für eine auch nur eingeschränkte Schuldfähigkeit gesehen und diese dementsprechend auch nicht geltend gemacht hat. Noch in der Sitzung hat der Verteidiger nach Urteilsverkündung Rechtsmittelverzicht erklärt. Dabei befand sich der Beklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter am 19.06.2012 bereits seit nahezu 4 Monaten, genau seit dem 24.02.2012, in Behandlung der Dr. T. 9. Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages von 227.676,52 € verpflichtet. In diesem Umfang ist die Schadensersatzforderung der Fa. K GmbH gem. § 86 VVG auf die Klägerin nach der Erbringung von Versicherungsleistungen aus dem bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag übergegangen. 9.1 Der durch den Brand verursachte Gebäudeschaden betrug ausweislich des von der Klägerin eingeholten Gutachtens des Dipl.-Ing. O vom 15.05.2012 217.958,88 €. Der Schadensgutachter hat zunächst die Kosten iHv 277.763,15 € ermittelt, die für den Neubau der Gewerbehalle aufzuwenden sind. Nach Abzug der Kosten für die weiter verwendbare Bodenplatte, 66.000,- €, und unter Hinzuziehung weiterer baubezogener Kosten, 20.108,- €, hat er einen Betrag von 231.871,15 € ermittelt. Mit Blick auf die bisherige Nutzungsdauer von 4 Jahren hat der Schadensgutachter einen prozentualen Abzug von 8 % vorgenommen und ist so zu dem von ihm ermittelten Zeitwertschaden von 217.958,88 € netto gekommen. Die Höhe des auf dem aufgezeigten Weg ermittelten und unter Hinweis auf dieses Gutachten von der Klägerin vorgetragenen Zeitwertschadens hat der Beklagte in erster Instanz nicht hinreichend bestritten. Der Schriftsatz vom 25.02.2013 enthält auf Blatt 4 lediglich die Bemerkung, dass die Klägerin nur einen Anspruch in der Höhe habe, wie er tatsächlich gerechtfertigt sei. Ein Angriff zur Höhe ist, anders als bei den Positionen Aufräumkosten und Sachverständigenkosten O, damit nicht verbunden. Auch mit der Berufung hat der Beklagte den Zeitwertschaden nicht angegriffen. Die Kritik, das Landgericht habe seine Beweisangebote unberücksichtigt gelassen, geht in diesem Punkt daher schon aus diesem Grunde fehl. Die Erforderlichkeit der von dem Beklagten erstinstanzlich bestrittenen Aufräumkosten iHv 18.500,- € netto hat die Klägerin durch Vorlage des in die Schadensermittlung O eingeflossenen Kostenvoranschlages der Fa. Koch vom 19.03.2012 nachgewiesen. Die vom Beklagten erstinstanzlich nicht bestrittenen Kosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. u iHv 4.567,93 € hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnung vom 30.03.2012 belegt. Keine Rechnung liegt in Bezug auf den Sachverständigen Dipl.-Ing. O über den Betrag von 3.427,59 € vor. 9.2 Allerdings hat die Klägerin durch Vorlage der entsprechenden Buchungsbelege und durch Vernehmung der Zeugin D bewiesen, dass nicht nur an den Dipl.-Ing. O der Betrag von 3.427,59 €, sondern auch die übrigen vorstehenden Beträge, nämlich 4.567,93 € an die IFS und (unter Berücksichtigung eines Abzugs wegen Unterversicherung) 219.681,- € in zwei Teilbeträgen zu 50.000,- € und 169.681,- € an die Fa. K GmbH geflossen sind. Soweit der Beklagte selbst vor diesem Hintergrund mit der Berufung den Nachweis immer noch nicht als geführt sieht und noch weiteren Urkundenbeweis durch Vorlage von Zahlungsbelegen dafür verlangt, dass die Klägerin die vorbezeichneten Leistungen tatsächlich erbracht hat, stößt dies bei dem Senat auf Unverständnis. Der Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistungen ist erbracht. 9.3 Schließlich hat der Beklagte auch keinen Erfolg mit seiner bereits im landgerichtlichen Urteil argumentativ und unter Hinweis auf einschlägige Zitatstellen zurückgewiesenen Ansicht, die Klägerin hätte an die Fa. K GmbH deshalb nicht leisten müssen, weil die tatsächliche Bauausführung nicht dem versicherten Risiko entsprochen habe. Darauf, dass die Klägerin möglicherweise im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet war, weil das versicherte Risiko nicht dem tatsächlich übernommenen Risiko entsprochen hat, kommt es im Rahmen der Legalzession nach § 86 VVG nicht an, weil hier der Anspruch kraft Gesetzes ungeachtet der Frage des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen im Deckungsverhältnis für die Zwecke des Rückgriffes auf den Versicherer übergehen kann, der den Schaden ersetzt hat (BGH, Urteil vom 23.11.1988, - IVa ZR 143/87 -, juris) Der Grundgedanke des § 86 VVG, der eine Doppelkompensation beim Geschädigten vermeiden soll, verdient auch dann Beachtung, wenn der Versicherer den Schaden ersetzt hat, ohne im Deckungsverhältnis dazu verpflichtet gewesen zu sein. Deshalb besteht Einigkeit darüber, dass der Anspruch auch dann übergeht, wenn der Versicherer ohne Rechtspflicht die Leistung erbracht hat. Dies kann aus Kulanz oder Liberalität geschehen, es kann auch sein, dass sich im Nachhinein die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Störung des Deckungsverhältnisses ergibt. In allen diesen Fällen hat der Versicherer den Schaden ersetzt und damit diese Voraussetzung des Anspruchsübergangs erfüllt (Voit in Bruck/Möller, VVG, § 86, Rn. 104 m.w.N.) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB seit dem 01.06.2012. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Berufung des Beklagten ist durch Beschluss vom 01.04.2016 zurückgewiesen worden. Das Parallelverfahren betraf Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers.
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Referenzen
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 14 UF 135/14 1x
- 12 Js 105/15 1x (nicht zugeordnet)
- 9 W 4/12 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 306d Fahrlässige Brandstiftung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- 9 U 206/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit 3x
- § 86 VVG 6x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- 7 U 2719/11 1x (nicht zugeordnet)
- 9 U 182/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- StGB § 306a Schwere Brandstiftung 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 3x
- ZPO § 412 Neues Gutachten 1x