Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 28/16

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.01.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.354,88 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 17.09.2015 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 82 % der Beklagte und zu 18 % die Klägerin; die Kosten des Berufungsverfahrens  tragen zu 42 % der Beklagte und zu 58 % die Klägerin

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.


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