Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 12 UF 51/16

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn vom 27.01.2016 wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass nicht der Beteiligte Q, sondern der Beteiligte L der Vater des Kindes N, geb. am ##.##.2013, ist.

Hinsichtlich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/6 dem Beteiligten Q und dem Kind und zu je 2/6 dem Beteiligten L sowie der Kindesmutter auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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