Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 85/16
Tenor
1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben
a) im Einzelstrafenausspruch bezüglich der Tat zu Ziffer 2.,
b) im Gesamtstrafenausspruch,
c) im Maßregelausspruch, auch soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist,
d) im Nebenstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Bielefeld hat den vielfach vorbestraften Angeklagten am 21. September 2015 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, eine isolierte Sperrfist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet und ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt.
4Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. September 2016, beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen am selben Tag, hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und die Berufung auf das Strafmaß beschränkt.
5Durch das angefochtene Urteil vom 29. Juni 2016 hat das Landgericht Bielefeld die Berufung kostenpflichtig verworfen.
6Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
7Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
8II.
91.
10Das Amtsgericht hat zu den Taten des Angeklagten die folgenden Feststellungen getroffen:
11„1) Der Angeklagte, der sich nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befindet, was er weiß, befuhr am 15.02.2015 gegen 16:00 Uhr mit dem führerscheinpflichtigen Kleinkraftrad der Marke Honda, Kennzeichen ### u.a. die G-Straße in T. Er befand sich unter dem Einfluss von Alkohol und war deshalb fahruntüchtig, was er hätte bemerken können. Die um 19:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab noch einen Wert von 0,59 ‰. Hieraus errechnet sich ein Blutalkoholwert von 0,75 ‰ zum Zeitpunkt der Fahrt. An der Einmündung zur P-Straße bemerkte er in Folge seiner Alkoholisierung den dort wartenden Pkw des Zeugen P zu spät und fuhr auf diesen auf. Es entstand Sachschaden. Zudem wurde seine Beifahrerin, die Zeugin C2 verletzt, die von seiner Alkoholisierung nichts wusste. Die Zeugin erlitt u.a. Prellungen an den Füßen.
122) Obwohl sich der Angeklagte weiterhin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befand, was er wusste, befuhr er am 18.03.2015 um 18:15 Uhr mit dem führerscheinpflichtigen Kleinkraftrad Honda, ### u.a. die Q-Straße in W. Dabei war er trunkenheitsbedingt nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, was er wusste. Die um 18:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 2,28 ‰.“
132.
14Das Landgericht hat die Beschränkung der Berufung als wirksam angesehen und ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinen Vorbelastungen getroffen.
15a) Zu dem Alkoholkonsum des Angeklagten hat das Landgericht u.a. die folgenden Feststellungen getroffen:
16„Der Angeklagte konsumierte erstmals mit 16 Jahren Alkohol, und zwar beim Fußballtraining ein bis zwei Flaschen Bier, gelegentlich auch am Wochenende bis zu zehn Flaschen Bier auf Feiern. Einen Konsumanstieg merkte er erstmals mit 19 Jahren nach der Ausbildung, er trank dann täglich drei bis vier Flaschen Bier mit jeweils 0,33 l. Nach seinen Inhaftierungen trank er jeweils mehr harte Sachen, ist aber derzeit wieder auf Bier umgestiegen. Im Jahr 2015 trennte sich der Angeklagte von seiner Freundin, welche ebenfalls alkoholkrank war. Gemeinsam hatten sie acht bis zehn Flaschen Bier mit jeweils 0,5 l pro Tag konsumiert, zusätzlich noch ein bis zwei Gläser Wein. (…)
17Der Angeklagte begab sich vom 12.02. bis 22.02.2016 in die stationäre Entgiftung im H in E. Dort nahm der Angeklagte regelmäßig am therapeutischen Angebot der Station, bestehend aus ärztlichen und psychologischen Einzel- und Gruppengesprächen teil. Auch besuchte er die psycho-edukative Suchtgruppe sowie Arbeit- und Ergotherapie, Entspannungstraining, Bewegungstherapie und weitere sozialtherapeutische Maßnahmen.
18Vom 03.03.2016 bis zum 18.03.2016 befand er sich in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik M und wurde am 18.03.2016 regulär entlassen.“ (S. 4/5 UG)
19„Zusätzlich hat der Angeklagte nach wie vor ein unbewältigtes Alkoholproblem. In der Hauptverhandlung ist der Eindruck entstanden, dass der Angeklagte nur halbherzig dieses Problem angeht. Es ist ihm nicht gelungen, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.09.2015 eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie in die Wege zu leiten, obwohl er dies behauptet hat.“ (S. 14 UG)
20b) Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte vielfach vorbestraft; sein Bundeszentralregisterauszug weist 14 Eintragungen auf. U.a. wurde er in den Jahren 1998, 2000, 2003 und 2011 jeweils wegen Verkehrsdelikten im Zusammenhang mit Alkohol verurteilt, zuletzt am 12. Dezember 2011 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Aufgrund einer Verlängerung der Bewährungszeit stand der Angeklagte zu beiden Tatzeitpunkten unter Bewährungsaufsicht. Ferner ist er mehrfach mit Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten, durch Urteil vom 14. Juli 2008 wurde er wegen einer unter Alkoholeinfluss begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen, so dass der Angeklagte die Strafe in der Zeit vom 29. April 2009 bis zum 18. Februar 2010 verbüßte.
213.
22Für die Tat zu Ziffer 1 vom 15. Februar 2015 hat das Landgericht eine Einzelstrafe von sechs Monaten und für die Tat zu Ziffer 2 vom 18. März 2015 eine Einzelstrafe von vier Monaten verhängt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet, deren Vollstreckung es insbesondere mit Blick auf die einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten und sein unbewältigtes Alkoholproblem nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
234.
24a) Zu der Verhängung der Sperrfrist und zu dem Fahrverbot enthalten die Urteilsgründe die folgenden Ausführungen:
25„Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte immer wieder gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstößt, hielt die Kammer hier eine Sperrfrist von weiteren 24 Monaten für angemessen zur Einwirkung auf den Angeklagten. Darüber hinaus hat die Kammer ein Fahrverbot von 3 Monaten gemäß § 44 StGB angeordnet, um den Angeklagten von jeglicher Form der Fortbewegung von Kraftfahrzeugen abzuhalten.“ (S. 14 UG)
26b) Von der Anordnung der Unterbringung des Anklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht mit der folgenden Begründung abgesehen:
27„Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zwar in Erwägung gezogen, im Ergebnis jedoch abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich, auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges, insbesondere seiner zuvor begangenen Straftaten um Bagatelldelikte, bei welchen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unverhältnismäßig erscheint.“ (S. 15 UG)
28III.
29Die zulässige Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen (vorläufigen) Erfolg, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.
301.
31Die auf die Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung, ob die Strafkammer zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist, ergibt, dass die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu den Taten eine hinreichende Grundlage für die Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bieten. Zwar fehlen in den Urteilsfeststellungen bei beiden Taten nähere Angaben zu den Umständen der Alkoholaufnahme, beispielsweise dem Beginn und dem Trinkende, jedoch hindert dies eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht. (Senat, Beschluss vom 3. April 2006 – 3 Ss 71/06, juris). Gleiches gilt, soweit die Urteilsgründe des amtsgerichtlichen Urteils keine Angaben zur inneren Tatseite bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung (Tat zu Ziffer 1.) enthalten, denn die übrigen Ausführungen lassen den sicheren Rückschluss zu, dass der Angeklagte in Bezug auf die Herbeiführung einer Gesundheitsschädigung seiner Beifahrerin fahrlässig handelte.
322.
33Der Rechtsfolgenausspruch hält der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht in allen Punkten stand.
34a) Die Strafzumessungserwägungen weisen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, der zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs führt.
35aa) Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Strafzumessung ist allerdings dann möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 1 StR 688/94, NJW 1995, 1038 und Beschluss vom 12. August 2014 – 4 StR 329/14, BeckRS 2014, 17110; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2008 – 4 Ss 224/08, juris, Rdnr. 8). Auch begründen die Strafzumessungserwägungen dann die Revision, wenn von einem falschen Strafrahmen ausgegangen wird oder die für das Strafmaß materiell-rechtlich maßgeblichen Leitgesichtspunkte (§ 46 StGB) nicht richtig gesehen oder nicht zugrunde gelegt worden sind.
36bb) So liegt der Fall hier bezüglich der Tat zu Ziffer 2 vom 18. März 2015, denn die Kammer hat sich mit der sich aufdrängenden Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht auseinandergesetzt. Nach den Urteilsfeststellungen ergab eine dem Angeklagten um 18:15 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,28 ‰. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ergibt sich hingegen aus den Urteilsgründen nicht. Unter Zugrundelegung der nach der Rechtsprechung anerkannten Rückrechnungsregeln ist zur Prüfung der Schuldfähigkeit des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen, der sich aus einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ ergibt (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 20, Rdnr. 13). Zugunsten des Angeklagten ist angesichts eines Zeitraums von ca. einer halben Stunde zwischen der Tatzeit und der Blutentnahme von einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in Höhe von nahezu 2,5 ‰ auszugehen. BAK-Werte ab 2,0 ‰ deuten, ohne dass insoweit ein medizinisch-statistischer Erfahrungssatz besteht, auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hin, bei einem Wert von 2,5 ‰ erscheint sie sogar nahe liegend (Senat, Beschluss vom 3. April 2006 – 3 Ss 71/06, juris, Rdnr. 7; Beschluss vom 29. Januar 2013 – III-3 RVs 6/13, Beschluss vom 28. November 2013 – III-3 RVs 84/13; OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2000 – 4 Ss 869/00, juris und Beschluss vom 8. November 2007 – 4 Ss 473/07, juris; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 20, Rdnr. 17a m.w.N). Zwar ist zu berücksichtigen, dass die mildernde Wirkung einer verminderten Schuldfähigkeit durch die – ebenfalls alkoholbedingte – erhöhte objektive Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt kompensiert werden mag, jedoch lässt sich zugunsten des Angeklagten letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei erschöpfender und fehlerfreier Abwägung der Voraussetzungen und Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einer milderen Strafe gefunden hätte.
37cc) Die Bemessung der Strafe für die Tat zu Ziffer 1 lässt dagegen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
38dd) Der o.g. Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs betreffend die Tat zu Ziffer 2, die auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich zieht.
39b) Die Erwägungen, mit denen die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgelehnt hat, sind ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Nichtanordnung der Unterbringung war vom Senat auf die Sachrüge zu überprüfen, da diese nicht vom Rechtsmittelangriff des Angeklagten ausgenommen worden ist (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 4 StR 636/11, juris; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015 – III-3 RVs 5/15 und Beschluss vom 15. September 2016 – 3 RVs 70/16, juris, Rdnr. 19; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 64, Rdnr. 28). Daran ändert auch nichts, dass zuvor nur der Angeklagte Berufung eingelegt und diese auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hatte (BayObLG, Beschluss vom 12. Dezember 1994 – 5St RR 154/94, juris; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015 – III-3 RVs 5/15). Der etwaigen Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB stünde das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S. 1 StPO nicht entgegen, § 358 Abs. 2 S. 3 StPO (KK-Kuckein, StPO, § 358, Rdnr. 23; OLG Rostock, Beschluss vom 22. März 2001 - 1 Ss 244/00 I 5/01, juris, Rdnr. 19).
40aa) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Urteilsfeststellungen eine Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB nahe legen: Der Angeklagte ist seit dem Jahr 1998 wiederholt mit alkoholbedingten Straftaten aufgefallen und hat auch nach dem Inhalt seiner eigenen Einlassung ein über Jahre verfestigtes Alkoholproblem, das bislang nicht ausreichend behandelt wurde. Aufgrund dieser Feststellungen liegt es nahe, dass ein Hang i.S.v. § 64 StGB gegeben ist. Denn für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Urteil vom 11. März 2014 – 1 StR 655/13, juris, Rdnr. 11).
41bb) Es liegt nach den festgestellten Umständen – insbesondere im Hinblick auf die häufigen einschlägigen Vorverurteilungen – auch die Gefahr nahe, dass der Angeklagte infolge seines Hangs auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten, nämlich weitere alkoholbedingte Verkehrsstraftaten und/oder Gewaltdelikte, begehen wird. Anders als das Landgericht meint, handelt es sich bei den Taten des Angeklagten nicht um Bagatelldelikte. Bei beiden verfahrensgegenständlichen Taten steuerte der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand ein Kleinkraftrad, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, und zwar jeweils zu Zeitpunkten, zu denen die Straßen vorhersehbar nicht menschenleer sind. Ein solches Verhalten kann für andere Verkehrsteilnehmer mit erheblichen Gefahren verbunden sein, die sich im Fall der Tat zu Ziffer 1 auch realisierten, denn der Angeklagte verursachte infolge seiner Alkoholisierung einen Verkehrsunfall, bei dem seine Beifahrerin verletzt wurde (Senat, Beschluss vom 22. April 2014 – III-3 RVs 30/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 – III-3 RVs 5/15; Beschluss vom 15. September 2016 – 3 RVs 70/16, juris, Rdnr. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 4 Ss 361/05, juris, Rdnr. 21; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 32 Ss 83/14, juris, Rdnr. 16; OLG Rostock, Beschluss vom 22. März 2001 – 1 Ss 244/00 I 5/01, juris, Rdnr. 19). Soweit das Landgericht auf die zuvor begangenen Straftaten des Angeklagten abhebt, ist die Einordnung der Tat vom 27. Januar 2008 (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F, S. 9 UG) als Bagatelldelikt nicht nachvollziehbar.
42cc) Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass eine Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Vielmehr spricht für eine entsprechende Erfolgsaussicht, dass der Angeklagte in der Zeit vom 12. Februar bis zum 22. Februar 2016 eine stationäre Entgiftung und in der Zeit vom 3. März bis zum 18. März 2016 eine teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik absolvierte. Zudem will sich der Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge um eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie bemüht haben.
43dd) Über die Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu zu verhandeln.
44c) Die Entscheidung über die isolierte Sperrfrist gemäß § 69a StGB unterliegt aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs mit der Maßregel nach § 64 StGB ebenfalls der Aufhebung. Die Bemessung der Sperrfrist im Einzelfall hat sich an den Kriterien zu orientieren, die für die Anordnung der Maßregel bestimmend sind; es kommt mithin (allein) darauf an, wie lange die Ungeeignetheit i.S.v. § 69 Abs. 1 StGB, die hier ausschließlich auf charakterlichen Mängeln beruht, voraussichtlich bestehen wird (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 69a, Rdnr. 15). Angesichts des unbehandelten Alkoholproblems des Angeklagten hängt die Prognose über die Dauer der Sperrfrist maßgeblich davon ab, ob und wenn ja in welchem zeitlichen Rahmen eine erfolgreiche Behandlung, ggf. im Rahmen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, möglich ist. Da der Entscheidung über beide Maßregeln im Wesentlichen inhaltsgleiche Erwägungen zugrunde liegen, bestünde die Gefahr einer in sich widersprüchlichen Gesamtentscheidung, wenn das Landgericht nur über die Maßregel nach § 64 StGB neu zu verhandeln und zu entscheiden hätte (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 4 StR 306/00, NJW 2001, 3134).
45d) Auch das verhängte Fahrverbot (§ 44 StGB) kann keinen Bestand haben. Die Kammer hat sich mit der Wechselwirkung zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe nicht auseinandergesetzt (OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 Ss 112/04, juris, Rdnr. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2016 – 4 Ss 700/15, juris, Rdnr. 16; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 44, Rdnr. 17). Im Übrigen wird der neue Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbots zu berücksichtigen haben, dass das Fahrverbot seine Warnungs- und Besinnungsfunktion – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – nur dann erfüllen kann, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Pönalisierungscharakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 5 StR 439/01, juris, Rdnr. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 Ss 112/04, juris, Rdnr. 14). Der Angeklagte beging die Taten am 15. Februar 2015 und 18. März 2015. Da die neue Hautverhandlung voraussichtlich erst im Frühjahr des Jahres 2017 stattfindet, wird dem Zeitablauf von dann zwei Jahren seit der Tat entscheidende Bedeutung zukommen, was voraussichtlich dazu führt, dass das verhängte Fahrverbot seinen spezialpräventiven Zweck verliert. Es bedarf dann besonderer Umstände für die Annahme, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 Ss 112/04, juris, Rdnr. 16 und Beschluss vom 24. Juli 2012 – III-2 RVs 37/12, juris, Rdnr. 6).
463.
47Der Strafausspruch bezüglich der Tat zu Ziffer 1 vom 15. Februar 2015 kann trotz der Notwendigkeit erneuter Verhandlung und Entscheidung über die Maßregeln und die Nebenstrafe bestehen bleiben.
48a) Wegen der „Zweispurigkeit“ von Strafe und Maßregel besteht keine Wechselwirkung zwischen beiden Rechtsfolgen. Sie sollen unabhängig voneinander verhängt werden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 4 StR 636/11, juris; Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 1 StR 456/12, juris; Urteil vom 31. Juli 2013 – 2 StR 620/12, BeckRS 2013, 15324). Etwas anderes kann gelten, wenn sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte für eine mögliche Wechselwirkung ergeben (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, BeckRS 2011, 25933) oder wenn die Einzelstrafen an der oberen Grenze der jeweiligen Strafrahmen angesiedelt sind (Senat, Beschluss vom 22. April 2014 – III-3 RVs 30/14). Vorliegend kann der Senat bezüglich der Tat zu Ziffer 1 ausschließen, dass die Kammer eine noch mildere Strafe verhängt hätte, wenn sie zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hätte.
49b) Die Aufhebung des verhängten Fahrverbotes nötigt ebenfalls nicht zur Aufhebung der Einzelstrafe für die Tat zu Ziffer 1. Selbst wenn das neue Tatgericht erneut ein Fahrverbot verhängen sollte, kann dies nicht dazu führen, dass die Einzelstrafe für die Tat zu Ziffer 1 noch niedriger zu bemessen wäre. Dies gilt erst recht für den Fall, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wird.
504.
51Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.
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