Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 85/16

Tenor

1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben

a) im Einzelstrafenausspruch bezüglich der Tat zu Ziffer 2.,

b) im Gesamtstrafenausspruch,

c) im Maßregelausspruch, auch soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist,

d) im Nebenstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.


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