Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 182/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

In Abänderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs werden die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Beklagten auferlegt.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger die durch die Durchführung des Verhandlungstermins am 20.07.2017 entstandenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten.

Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (4. Zivilkammer) - 4 O 180/21
17. Dezember 2021
4 O 180/21 17. Dezember 2021

Referenzen