Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 234/19
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 18.09.2019 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (Az. 15 F 88/17) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten und streiten um Nachscheidungsunterhalt.
4Mit seinem am 18.09.2019 verkündeten und dem Antragsgegner über seine Verfahrensbevollmächtigten am 11.10.2019 zugestellten Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Marl den Antragsgegner – unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen – verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich März 2025 an die Antragstellerin Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 1.165,00 € monatlich zu zahlen.
5Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit dem am 11.11.2019 vorab per Fax beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08.11.2019 Beschwerde eingelegt. Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten daraufhin mit Verfügung vom 05.12.2019, welche dem Antragsgegner am 11.12.2019 über seine Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist, unter Verweis auf § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG darauf hingewiesen, dass die unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde unzulässig ist.
6Bereits zuvor, nämlich mit dem am 09.12.2019 vorab per Fax beim Amtsgericht – Familiengericht – Marl eingegangenen und sodann an das Oberlandesgericht weitergeleiteten Schriftsatz vom selben Tage hat der Antragsgegner nochmals Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Zur Begründung hat er – gestützt auf die entsprechende eidesstattliche Versicherung der Kanzleimitarbeiterin Frau H – im Wesentlichen ausgeführt, Frau H habe den Entwurf der Beschwerdeschrift auftragsgemäß am 08.11.2019 nach elektronischem Diktat gefertigt und seiner Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwältin , am Vormittag des 11.11.2019 zur Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in die hierfür vorgesehene Postmappe gelegt. Im Rahmen der Postausgangskontrolle und Unterzeichnung der sich in der Postmappe befindlichen Schriftstücke sei Rechtsanwältin B unmittelbar nach Unterzeichnung aufgefallen, dass der Beschwerdeschriftsatz fälschlicherweise an das Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht adressiert worden sei. Sie habe diesen Schriftsatz sodann zusammen mit einem weiteren Schriftsatz und einer Rechnung, welche zunächst als Entwurf gefertigt worden sei, aus der Postmappe genommen und beide Schriftstücke Frau H übergeben. Hierbei habe sie sie persönlich angewiesen, zum einen den Adressaten zu korrigieren und den Beschwerdeschriftsatz anschließend einem Kollegen zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Zum anderen habe sie Frau H angewiesen, die im Entwurf vorbereitete Rechnung fertig zu stellen. Frau H habe diese Arbeitsanweisungen unmittelbar und im Beisein von Rechtsanwältin B individuell auf Post-it-Klebezettel notiert, welche sie auf dem Beschwerdeschriftsatz und der im Entwurf gefertigten Rechnung angebracht habe. Rechtsanwältin B selbst sei nach der vorgeschriebenen Rücksprache mit Frau H für den weiteren Tag außer Haus gewesen.
7Frau H habe daraufhin zunächst die Korrektur der Rechnung vorgenommen und ausgedruckt. Im Anschluss habe sie die Adressatenänderung auf der Beschwerdeschrift vorgenommen und ebenfalls ausgedruckt. Sodann habe sie die Schriftstücke aus dem Drucker entnommen und sie zur Weiterverarbeitung auf ihren Schreibtisch gelegt. Bei der Ausfertigung der alten Schriftstücke sei ihr dann allerdings ein Fehler unterlaufen. Sie habe nicht die ursprüngliche, falsch adressierte Beschwerdeschrift aussortiert, sondern die neu ausgedruckte, zutreffend adressierte Version. Diese habe sie sodann entsorgt. Im Anschluss habe sie die Rechnung sowie die ursprüngliche Version der Beschwerdeschrift in die Postausgangsmappe gelegt. Da die ursprüngliche Beschwerdeschrift bereits unterzeichnet gewesen sei, sei der Schriftsatz entsprechend der üblichen Arbeitsanweisung in der Mittagszeit per Fax versandt worden. Auf Nachfrage am darauffolgenden Tag habe Frau H gegenüber Rechtsanwältin B bestätigt, dass sie die Beschwerdeschrift weisungsgemäß korrigiert habe. Erst im Rahmen der Beschwerdebegründung am 09.12.2019 sei bei Überprüfung des Faxprotokolls aufgefallen, dass die Beschwerde irrtümlich nicht an das Familiengericht, sondern unmittelbar an das Oberlandesgericht versandt worden sei.
8II.
9Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspätet, nämlich erst zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 09.12.2019 beim Amtsgericht Marl eingegangen ist. Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsgegner am 11.10.2019 über seine Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 11.11.2019 (§ 63 Abs. 1 FamFG).
101.
11Durch den am 11.11.2019 vorab per Telefax übermittelten Schriftsatz ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt worden, weil dieser an das falsche Gericht, nämlich – entgegen § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG – an das Oberlandesgericht Hamm adressiert und auch an dessen Telefaxnummer versandt worden ist. Durch die Einlegung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht wird die Beschwerdefrist aber nicht gewahrt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 64 FamFG, Rdnr. 7 mwN.).
122.
13Dem Antragsgegner kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden, weil er die vorgenannte Frist nicht unverschuldet versäumt hat. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten, welches sich der Antragsgegner gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
14a)
15Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss.
16Ist die Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht adressiert worden, ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 22.07.2015 – XII ZB 583/14 –, Tz. 12 ff. mwN., zit. nach juris), der der Senat folgt, zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte lediglich dahin angewiesen hat, den bereits von ihm unterzeichneten Schriftsatz hinsichtlich der Adressangabe zu korrigieren und ihn ohne erneute Vorlage an das zuständige Gericht zu senden, und denjenigen, in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte – wie hier – angewiesen hat, einen neuen Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zu fertigen, ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das zuständige Gericht zu senden. Für den letztgenannten Fall sind zusätzliche Vorkehrungen, die sicherstellen, dass im weiteren Verlauf der fehlerhafte Schriftsatz auch tatsächlich vernichtet sowie der korrigierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren wird, nicht erforderlich, sofern der Rechtsanwalt sich den neu erstellten Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zur erneuten Unterschrift vorlegen lässt und die sonst zuverlässige Angestellte mündlich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden. Insbesondere kann ein Verschulden des Rechtsanwalts nicht alleine darin gesehen werden, dass er den unzutreffend adressierten und von ihm unterschriebenen Schriftsatz nicht selbst vernichtet oder durch Durchstreichen als ungültig kennzeichnet, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuteten und zu mehr Sicherheit führen (vgl. BGH, aaO., Tz. 16 sowie zuletzt Beschluss vom 25.10.2018 – V ZB 259/17 –, Tz. 10 f. mwN., zit. nach juris).
17b)
18Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
19aa)
20Hierbei verkennt der Senat nicht, dass es sich vorliegend um diejenige Fallgestaltung handelt, für die es nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BGH grundsätzlich genügt, wenn der Rechtsanwalt sich den neu erstellten Schriftsatz zur Unterschrift vorlegen lässt mit der damit verbundenen Anweisung, diesen an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden.
21Allerdings muss der Rechtsanwalt als Mindestvoraussetzung dafür, dass die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist, seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2015 – XII ZB 583/14 –, Tz. 16 f. mwN., zit. nach juris).
22bb)
23Hieran fehlt es, weil die Kanzleiangestellte Frau H bereits die ursprüngliche Beschwerdeschrift entgegen der Anweisung der Verfahrensbevollmächtigten nicht an das Familiengericht, sondern an das Oberlandesgericht adressiert hatte. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Kanzleiangestellte bereits bei der zuvor erteilten konkreten Einzelanweisung den Schriftsatz weisungswidrig an ein anderes Gericht adressiert hat, darf der Rechtsanwalt nicht mehr darauf vertrauen, dass sie anschließend – bei Existenz zweier gleichlautender Schriftsätze – den richtigen Schriftsatz weisungsgemäß an das zuständige Gericht übersendet. In einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt gehalten, nicht nur seine Kanzleiangestellte anzuweisen, den von ihm unterschriebenen, neu gefassten Schriftsatz an das zuständige Gericht zu versenden, sondern durch weitere Maßnahmen sicherzustellen, dass dies auch geschieht und nicht etwa der zuvor von ihm unterschriebene Schriftsatz abgesandt wird (BGH, aaO., Tz. 18, zit. nach juris).
24cc)
25Zu derartigen weiteren Maßnahmen bestand vorliegend insbesondere auch deshalb konkrete Veranlassung, weil die Sachbearbeiterin, Rechtsanwältin B, im Anschluss an das Gespräch mit Frau H für den Rest des Tages außer Haus war. Sie konnte mithin ohne weitergehende Maßnahmen gar nicht sicherstellen, dass die neu ausgedruckte Beschwerdeschrift noch am 11.11.2019, dem Tag des Fristablaufs, überhaupt – wie gewünscht – ihr bzw. einem anwesenden Kollegen zur (erneuten) Prüfung sowie Unterschrift vorgelegt und sodann abgesandt wird. Anders als in den vorstehend zitierten Entscheidungen gab es zum Zeitpunkt der Anweisung an Frau H noch gar keine unterschriebene Version der nach erneutem Ausdruck zutreffend adressierten Beschwerdeschrift. Die erforderlichen Maßnahmen, etwa die Information eines nachmittags anwesenden Sozietätskollegen, hat die Rechtsanwältin nicht veranlasst.
26c)
27Die Behandlung der am 11.11.2019 vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerdeschrift durch den Senat verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und lässt daher die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung für die Fristversäumung nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2013 – XII ZB 394/12 –, Tz. 17; Beschluss vom 26.06.2013 – XII ZB 83/13 –, Tz. 18, jew. zit. nach juris).
28Das unzuständige Oberlandesgericht Hamm war nur verpflichtet, die fristgebundene Beschwerdeschrift, die bei ihm eingereicht worden war, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Amtsgericht Marl weiterzuleiten. Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs bestand dagegen keine Verpflichtung. Insbesondere war das Oberlandesgericht nicht verpflichtet, den Antragsgegner oder seine Verfahrensbevollmächtigten innerhalb der Beschwerdefrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht zu unterrichten. Andernfalls würde den Beteiligten und ihren Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den hierfür nicht zuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2005 – VI ZB 15/05 –, Tz. 5, zit. nach juris).
29Eine Weiterleitung der am Tag des Fristablaufes eingegangenen Beschwerdeschrift an das Amtsgericht Marl konnte aber im ordentlichen Geschäftsgang ersichtlich nicht mehr vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen.
30III.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
34Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
35Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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Referenzen
- 15 F 88/17 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 3x
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 2x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 583/14 2x
- V ZB 259/17 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 394/12 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 83/13 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 15/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 10 Bevollmächtigte 1x
- FamFG § 112 Familienstreitsachen 1x
- FamFG § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht 1x
- FamFG § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde 1x