Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 234/19

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 18.09.2019 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (Az. 15 F 88/17) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen