Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 57/19

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 04.06.2019 gegen das am 30.04.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (3 O 1/18) wird zurückgewiesen.

                   Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

                   Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.


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