Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 190/19

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum -Aktenzeichen I-8 O 350/18- in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07.01.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 14.415,67 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 4 % pro Jahr, seit dem 28.09.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits aus erster Instanz verbleibt es bei der im am 21.10.2019 verkündeten Urteil des Landgerichts Bochum -Aktenzeichen I-8 O 350/18- getroffenen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 2) zu 72 %. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger die der Beklagten zu 1) voll und die der Beklagten zu 2) zu 28 % und die Beklagte zu 2) trägt die des Klägers zu 72 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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