Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 30 U 32/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.01.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – 1 O 202/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.283,28 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines durch den Kläger erklärten Widerrufs betreffend einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung für ein Kraftfahrzeug.
4Der Kläger erwarb mit Bestellung vom 04.12.2014 bei der M AG einen W zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 59.738,00 €. Hinsichtlich dieses Fahrzeugs schlossen die Parteien sodann unter dem 15.12.2014 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ab. Vereinbart wurde die Zahlung von 72 monatlichen Leasingraten i.H.v. jeweils 684,49 € (= insgesamt 49.283,28 €) durch den Kläger. Diesem wurde eine „Widerrufsinformation“ sowie die Unterlage „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ ausgehändigt.
5Der Kläger zahlte monatliche Raten i.H.v. insgesamt 34.908,48 €.
6Mit Schreiben vom 12.10.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung. Er forderte die Beklagte zur Rückzahlung geleisteter Raten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 26.10.2018 auf.
7Die Beklagte wies mit Schreiben vom 15.10.2018 jegliche Ansprüche des Klägers zurück. Ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Klägers bestehe nicht mehr.
8Der Kläger hat daraufhin mit Einreichung der Klageschrift vom 01.05.2019 Klage erhoben, die der Beklagten am 24.06.2019 zugestellt worden ist.
9Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs sei der Leasingvertrag rückabzuwickeln.
10Der erklärte Widerruf sein rechtswirksam, da die 14-tägige Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung der Beklagten nicht in Gang gesetzt worden sei.
11Bei Leasingverträgen wie vorliegend, wenn also ein Verbraucher sein Fahrzeug beim Händler im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs erwerbe und der Händler die Finanzierung des Kfz – ganz oder zum Teil – vermittele, handele es sich um typische Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB.
12Der Kläger hat beantragt,
131. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.908,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkws W mit der Fahrzeug-Ident.-Nr.: ###00000000000090,
142. festzustellen, dass die Beklagte mit Zugang des Widerrufschreibens vom 12.10.2018 gegenüber dem Kläger keine Ansprüche mehr aus Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Leasingvertrag zur Vertragsnummer 50345518 mehr innehat,
153. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt sie im Wege einer Hilfswiderklage,
19festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeuges W ### 000 C ###/# 0000, Fahrzeugidentifikationsnummer ###00000000000090, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.
20Der Kläger hat beantragt,
21die Hilfswiderklage abzuweisen.
22Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum gerügt.
23Darüber hinaus sei der Antrag zu 2) mangels Feststellungsinteresses und fehlen-dem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Zum einen habe sich die Beklagte nicht eines Bestehens von Ansprüchen aktiv „berühmt“. Zum anderen stehe der Vorrang der Leistungsklage einem Rechtsschutzbedürfnis der Feststellungsklage gegenüber.
24Der Widerruf sei nicht wirksam, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Da der Kläger das Fahrzeug fast 4 Jahre genutzt habe, habe er ein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.
25Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass kein Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 495, 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB – auch nicht in analoger Anwendung – bestehe.
26Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
28Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Klage sei unbegründet. Es bestehe kein Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 2, Abs. 1, 495 BGB bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung. Die Voraussetzungen gemäß § 506 Abs. 2 BGB lägen nicht vor. Auch eine analoge Anwendung von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Ein vertragliches Widerrufsrecht könne jedenfalls nicht mehr ausgeübt werden, da die 14-tägige Frist diesbezüglich bereits abgelaufen sei.
29Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 187 ff. d.A.) Bezug genommen.
30Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens – vollumfänglich weiterverfolgt.
31Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Landgericht den Anwendungsbereich von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB verkannt habe. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssten auch Leasingverträge mit Kilometerabrechnung vom Anwendungsbereich erfasst werden.
32Jedenfalls bestehe jedoch ein vertragliches Widerrufsrecht, das er – mangels ordnungsgemäßer Belehrung – auch noch hätte ausüben können.
33Der Kläger beantragt,
34das erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:
351. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.908,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkws W mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: ###00000000000090,
362. festzustellen, dass die Beklagte mit Zugang des Widerrufsschreibens vom 12.10.2018 gegenüber ihm keine Ansprüche mehr auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Leasingvertrag zur Vertragsnummer 00000008 mehr innehat,
373. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.954,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
38Die Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Darüber hinaus beantragt sie für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klagepartei,
41festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs W ### 000 C ###/# 00000, Fahrzeugidentifikations-nummer ###00000000000090 im Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.
42Der Kläger beantragt,
43die Hilfswiderklage abzuweisen.
44Die Beklagte verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens – das angefochtene Urteil.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichter Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 14.08.2020 Bezug genommen.
46II.
47Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
48Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 ZPO).
491.
50Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
51Auch der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig. Insbesondere besteht ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, denn der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
52Ein solches Interesse ist in der Regel gegeben, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. Insoweit ist ausreichend, wenn der Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet und damit das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche behauptet (vgl. BGH, Urteil v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340, Rn. 15).
53So liegt der Fall hier. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs und beruft sich auf das Bestehen des Vertragsverhältnisses und der daraus resultieren-den Leistungsansprüche.
54Ein Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger mit seinem An-trag zu 1) die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten verlangt. Anders als im Falle einer positiven Feststellungsklage wird das wirtschaftliche Interesse des Klägers durch die Leistungsklage gerichtet auf Rückgewähr erbrachter Leistungen nicht abgedeckt, denn die negative Feststellungsklage geht insoweit darüber hinaus (vgl. BGH, Urteil v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340, Rn. 16).
552.
56Allerdings hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg.
57a)
58Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten i.H.v. 34.908,48 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkws W mit der Fahrzeug-Ident.-Nr.: ###00000000000090 verneint. Denn vorliegend fehlt es an einem wirksamen Widerruf durch den Kläger. Diesem stand kein Widerrufsrecht zu.
59aa)
60Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1, 506 Abs. 1 S. 1 BGB konnte der Kläger für sich nicht in Anspruch nehmen.
61Denn die Vorschrift des § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist auf einen Leasingvertrag, der auf einer Kilometerabrechnung basiert, nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht um eine sonstige Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB handelt.
62(1)
63Eine unmittelbare Anwendung von § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB scheidet aus, weil die Voraussetzungen der § 506 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BGB nicht vorliegen.
64Eine Verpflichtung zum Erwerb des Gegenstandes i.S.v. § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist aus dem Leasingvertrag nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht vorgetragen. Nach XVI. 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist der Erwerb des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf sogar ausgeschlossen.
65Auch die Voraussetzungen von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB sind nicht erfüllt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Unternehmerin von dem Kläger als Verbraucher den Erwerb des Leasinggegenstandes verlangen kann.
66Schließlich liegt auch keine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB vor. Denn die Parteien haben nicht vereinbart, dass der Kläger bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
67Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs Drs. 16/11643, S. 92 erfasst § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB die Fälle, in denen der Verbraucher eine Restwertgarantie übernimmt. Ein „bestimmter Wert“ ist nach der Gesetzesbegründung ein solcher, der im Vertrag als feste Zahl vereinbart ist.
68Nach dem vorliegenden Leasingvertrag übernimmt der Kläger als Leasingnehmer keine Restwertgarantie. Es ist insoweit auch kein bestimmter Wert vereinbart. Vielmehr enthält der Leasingvertrag eine Bestimmung zu monatlichen Leasingraten sowie zu den Mehr- und Minderkilometer-Beträgen. Die Abrechnung erfolgt also auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer und nicht anhand einer festen Zahl für den Wert des Gegenstandes.
69Auch die nach XVI. 2. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Pflicht zum Minderwertausgleich führt nicht zu einer Anwendung von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Denn auch insoweit liegt kein „bestimmter Wert des Gegenstandes“ vor, der als feste Zahl vereinbart ist. Vielmehr ist bei Vertragsschluss offen, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Ausgleich zum Ende der Vertragslaufzeit vorzunehmen ist.
70Die Annahme einer Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs. 1 BGB ohne Vorliegen der Voraussetzungen von § 506 Abs. 2 BGB ist nicht möglich. Denn § 506 Abs. 1 BGB stellt insoweit keinen Auffangtatbestand dar. Aus der Gesetzesbegründung geht die eindeutige Intention des Gesetzgebers hervor, dass es sich bei der Aufzählung in § 506 Abs. 2 BGB um eine abschließende handelt (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 – 24 U 15/12, NJW-RR 2013, 1069). Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB („gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass“) sowie die alternative Aufzählung.
71(2)
72Auch eine analoge Anwendung von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB kommt nicht in Betracht. Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke wie auch an einer vergleichbaren Interessenlage.
73Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine solche Gesetzeslücke vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2008 – VIII ZR 126/07, BeckRS 2008, 11430, Rn. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
74(a)
75Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat zwar in einer Entscheidung vom 02.10.2012 (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 – 24 U 15/12, NJW-RR 2013, 1069) eine analoge Anwendung von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB für Leasingverträge mit Kilometerabrechnung und damit auch das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke bejaht (in diesem Sinne auch Münchener Kommentar/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Auflage (2019), § 506, Rn. 5; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Auflage (2020), § 506, Rn. 5).
76Zur Begründung hat er insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033; BGH, Urteil vom 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637) hingewiesen, wonach Kraftfahrzeugleasingverträge mit Kilometerabrechnung als Finanzierungsleasingverträge i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG a.F. und damit als Kreditverträge in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe i.S.v. § 1 Abs. 2 VerbrKrG a.F. zu qualifizieren seien. Im Hinblick darauf sei es – so das Oberlandesgericht Düsseldorf – zu erwarten gewesen, dass sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt hätte, wenn mit der gesetzlichen Neuregelung eine so weitreichende Rechtsänderung gewollt gewesen wäre. Ferner sei die weitere Einbeziehung der Leasingverträge mit Kilometerabrechnung in das verbraucherschützende Regelwerk auch in der Sache gerechtfertigt. Der Leasinggeber erhalte in diesen Fällen, anders als der Vermieter, durch entsprechende Kalkulation der Leasingraten und die anschließende Verwertung des Fahrzeugs jedenfalls in aller Regel ohne erneutes Verleasen eine Vollamortisation. Dann sei der Leasingnehmer aber auch in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Vertragsgestaltungen mit kalkuliertem und beziffertem Restwert.
77(b)
78Demgegenüber ist in der neueren Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten worden, der Gesetzgeber habe Leasingverträge mit Kilometerabrechnung bewusst nicht als sonstige Finanzierungshilfen i.S.v. § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB qualifizieren wollen (vgl. OLG München, Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19, BeckRS 2020, 13248, Rn. 21 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.06.2020 – 17 U 813/19, BeckRS 2020, 16135, Rn. 19 ff.; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, Rn. 15 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2020 – 1 U 73/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299, Rn. 17 ff.).
79(c)
80Letzterer Auffassung schließt sich der Senat an.
81Aus der Tatsache, dass die Gesetzesbegründung Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht erwähnt und auch nicht auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes für Finanzierungsleasingverträge auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung eingeht, folgt nicht, dass diese Verträge ebenfalls vom Regelungszweck des § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB umfasst sein sollten (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 – 24 U 15/12, NJW-RR 2013, 1069).
82Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Leasingverträge mit Kilometerabrechnung bewusst nicht dem Anwendungsbereich des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB unterworfen hat.
83Es ist zum einen schon fernliegend, dass ihm die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder die Existenz von Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung unbekannt waren und deshalb keine Auseinandersetzung hiermit erfolgt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, Rn. 24).
84Zum anderen handelt es sich bei § 506 BGB um eine Neuregelung, die auf einer von den vorherigen Regelungen abweichenden Regelungsabsicht beruht, wie aus der Gesetzesbegründung deutlich hervorgeht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299, Rn. 37). Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lag demgegenüber eine andere, nicht vergleichbare gesetzliche Regelung zugrunde.
85Der Bundesgerichtshof ist in seinen Entscheidungen aus den Jahren 1996 und 1998 davon ausgegangen, dass das Verbraucherkreditgesetz Voll- und Teilamortisationsverträge erfasst. Es mache keinen Unterschied, auf welche Weise die Amortisation herbeigeführt werde, ob also durch Zahlung von Leasingraten oder teils durch Leasingraten, teils über den Ausgleich des kalkulierten Restwerts des Leasingobjekts. Eine vollständige Entlastung des Leasingnehmers vom Restwertrisiko liege auch in den Fällen des Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung nicht vor. Denn dieser sei vertraglich verpflichtet, den Minderwert des Fahrzeugs auszugleichen. Dem Leasinggeber verbleibe lediglich das – gering zu veranschlagende – Risiko der Marktgängigkeit des Fahrzeugs bei Vertragsablauf und der richtigen internen Kalkulation des Restwerts. Erziele der Leasinggeber bei Kilometerabrechnungsverträgen durch die Veräußerung des Fahrzeugs einen Gewinn, müsse er zudem daran den Leasingnehmer anders als bei Teilamortisationsverträgen nicht beteiligen. Da eine „Amortisationslücke“ für den Leasinggeber bei Kilometerabrechnungsverträgen der vorliegenden Art nicht zu erwarten sei, seien sie als Finanzierungsleasing im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2034f.; BGH, Urteil vom 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637).
86Die Gesetzesbegründung zu § 506 BGB verweist zwar ebenfalls – im Hinblick auf die Verträge mit Restwertgarantie – auf die Vollamortisation des Vertragsgegenstandes. Anknüpfungspunkt in § 506 BGB ist jedoch nicht der Begriff des Finanzierungsleasings, sondern der der entgeltlichen Finanzierungshilfe. Zu differenzieren ist für die Frage ihres Vorliegens dabei, ob es sich bei dem zwischen Verbraucher und Unternehmer geschlossenen Vertrag um eine Finanzierungshilfe oder um einen bloßen Gebrauchsüberlassungsvertrag, insbesondere einen Mietvertrag handelt (BT-Drs. 16/11643, S. 92). Hintergrund hierfür ist die Regelung in Art. 1, Art. 2 Abs. 2 d) der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, die es umzusetzen galt. Hiernach sollten Verbraucherkreditverträge erfasst werden, nicht hingegen Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet (vgl. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 d) der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG).
87Auch wenn der deutsche Gesetzgeber mit der Schaffung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB über die Regelung in der Richtlinie hinausgegangen ist, hat er dennoch auch die vorgenannte Unterscheidung der Richtlinie zugrunde gelegt. Zur Begründung der Regelung in § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB hat er nämlich angeführt, dass ein Vertrag mit einer Klausel über eine Restwertgarantie sich jedenfalls so deutlich vom Leitbild des Mietvertrags unterscheide, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt sei (BT-Drs. 4316/11, S. 92). Wenn er aber nur in solchen Fällen eine hinreichende Vergleichbarkeit zu finanzierten Käufen sah, hat er andere Finanzierungshilfen – auch den Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung – bewusst nicht dem Regelungsbereich des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB unterworfen.
88Es fehlt überdies für eine analoge Anwendung aber auch an einer vergleichbaren Interessenlage.
89Der Verbraucher soll durch § 506 BGB vor der unüberlegten Bindung an Geschäfte geschützt werden, die seine finanziellen Verhältnisse übersteigen. Durch die Verschaffung der vorübergehend zusätzlichen Kaufkraft wird er in die Lage versetzt, Verträge zu schließen, bei denen es für ihn ansonsten klar ersichtlich wäre, dass sie ihn finanziell erheblich belasten oder sogar überfordern, und er von diesem Geschäft ansonsten Abstand nehmen würde.
90Im Falle eines Leasingvertrages, in dem ein konkret bezifferter Restwert angegeben ist, trägt der Leasingnehmer das Risiko für den zu Vertragsbeginn festgelegten Wert. In solchen Fällen erscheint er daher nicht weniger schutzwürdig als bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe zum Erwerb eines Gegenstandes. Wie hoch die endgültige Zahlungsverpflichtung ist, ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar. Denn der kalkulierte Restwert entspricht nicht ohne weiteres dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs zum Ende der Vertragszeit, da die Kalkulation auf der Höhe der Leasingraten und eventueller Sonderzahlungen beruht. Darüber hinaus sind die Entwicklungen am Gebrauchtwagenmarkt nicht immer abschätzbar, so dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem vereinbarten Restwert und dem tatsächlichen Marktwert bestehen kann. In jedem Fall muss der Leasingnehmer jedoch für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Restwert des Fahrzeuges einstehen. Es besteht also auch hier die Gefahr, dass der Verbraucher seine finanziellen Möglichkeiten überschätzt und die Folgen der Eingehung des Vertrages unterschätzt (vgl. OLG München, Urteil vom 20.08.2019 – 34 O 2898/19, BeckRS 2020, 5137, Rn. 28 f.)
91Anders verhält sich die Situation bei entgeltlichen Gebrauchsüberlassungsverträgen. In diesen Fällen sind die – in der Regel – monatlichen Belastungen klar ersichtlich (vgl. OLG München, Urteil vom 20.08.2019 – 34 O 2898/19, BeckRS 2020, 5137, Rn. 26 ff.).
92Auch bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung liegt die Risikoverteilung anders als bei einem solchen mit Restwertgarantie. In diesem Fall trägt das Risiko für den Restwert nämlich der Leasinggeber. Der Leasingnehmer geht (nur) eine Verpflichtung über monatliche Zahlungen in bestimmter Höhe ein. Die Belastungen sind für ihn ohne weiteres erkennbar und abschätzbar (vgl. OLG München, Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19, BeckRS 2020, 13248, Rn. 28). Dass der Leasingnehmer gefahrene Mehrkilometer auszugleichen hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Beträge für gefahrene Mehrkilometer stehen von vornherein fest – so auch vorliegend – und die Höhe der gefahrenen Mehrkilometer ist abhängig vom Willen und der Kontrolle des Leasingnehmers; hierauf hat er also Einfluss (OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, Rn. 31; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, Rn. 42).
93Dass er den Pkw zurückgibt und dadurch den darin verkörperten Wert leistet, stellt für den Leasingnehmer kein Risiko dar. Denn das Fahrzeug befindet sich bei ihm und er kann es unproblematisch zurückgeben (vgl. OLG München, München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, Rn. 30).
94Die Pflicht zum Ausgleich eines Minderwertes rechtfertigt gleichfalls keine andere Bewertung. Vielmehr bestätigt dies gerade die Nähe zu den – gerade nicht erfassten – Mietverträgen, denn eine solche Pflicht besteht regelmäßig bei Mietverträgen.
95Auch die in der Regel erfolgte Abbedingung der mietrechtlichen Erhaltungspflichten steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn insoweit erfolgt eine Kompensation durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Verkäufer (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, Rn. 42).
96bb)
97Der Kläger kann sich auch nicht auf einen wirksamen Widerruf auf Grundlage eines vertraglichen Widerrufsrechts berufen.
98(1)
99Zwischen den Parteien ist schon kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden.
100Für die Frage, ob die Beklagte dem Kläger mit der Erteilung einer Widerrufsrechtsbelehrung ein selbständiges (vertragliches) Widerrufsrecht einräumen oder nur der Verpflichtung zur Belehrung über ein – vermeintliches oder etwaiges – gesetzliches Widerrufsrecht nachkommen wollte, kommt es maßgeblich darauf an, wie ihr Handeln aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung zu verstehen ist. Danach wollte die Beklagte vorliegend ersichtlich nur eine vermeintliche gesetzliche Pflicht erfüllen oder rein vorsorglich die Belehrung erteilen, so dass es auf die höchstrichterlich umstrittene Frage der Anwendbarkeit des § 305c BGB (siehe einerseits BGH, Urteil vom 08.11.2018 – IV ZR 628/16 – Rn. 17 ff., und andererseits BGH, Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18 – Rn. 17) nicht ankommt.
101Zwar ist in der ausgehändigten „Widerrufsinformation“ die erste Überschrift „Widerrufsrecht“ nicht um das Wort „gesetzlich“ ergänzt. Und auch in dem darunter folgenden Satz, „Der Leasingnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.“, ist keine wörtliche Eingrenzung auf ein gesetzliches Widerrufsrecht enthalten.
102Indes wird schon im nachfolgenden Satz für den Beginn der Frist auf die „Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ und damit eindeutig auf die gesetzliche Regelung abgestellt.
103Zudem spricht auch die oben auf der Seite befindliche Bezeichnung „Widerrufsinformation“ dafür, dass über die bestehende – und damit gesetzlich vorgegebene – Möglichkeit des Widerrufs und die Bedingungen informiert werden und hierdurch kein eigenständiges, neues Widerrufsrecht begründet werden sollte. Es wird also schon aus den Formulierungen deutlich, dass der Leasinggeber lediglich seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen will.
104Darüber hinaus ist einem verständigen und redlichen Leasingnehmer klar, dass ein Leasinggeber, der Gewinnerzielung bezweckt, kein zusätzliches Widerrufsrecht für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht nicht vorliegen, einräumen will, sondern sich lediglich an die gesetzlichen Vorgaben halten möchte.
105(2)
106Selbst wenn man aber von einem vertraglichen Widerrufsrecht ausgehen würde, wäre ein Widerruf der am 15.12.2014 von Seiten des Klägers abgegebenen Willenserklärung wegen Fristablaufs am 12.10.2018 nicht mehr möglich gewesen.
107Dass die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB für den Fristbeginn auch bei einem vertraglichen Widerrufsrecht eingehalten werden müssen und damit im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen die Frist später bzw. gar nicht zu laufen beginnt, ist nicht anzunehmen. Insoweit kann auch die Frage, ob die Anforderungen gemäß § 492 Abs. 2 BGB eingehalten wurden, dahinstehen.
108Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (BGH, Urteil vom 06.11.2012 – II ZR 176/12, BeckRS 2012, 24615, Rn. 15ff.). Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Ein verständiger und redlicher Leasingnehmer konnte nicht davon ausgehen, dass der Leasinggeber im Falle eines – ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – zugebilligten vertraglichen Widerrufsrechts dem Leasingnehmer ein unbefristetes Widerrufsrecht für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, einräumen will. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die Annahme, dass die Beklagte nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte (BGH, Urteil vom 06.11.2012 – II ZR 176/12, BeckRS 2012, 24615, Rn. 19; vgl. OLG München, Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19, BeckRS 2020, 13248, Rn. 32; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, Rn. 36).
109b)
110Infolgedessen besteht auch kein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte mit Zugang des Widerrufsschreibens gegenüber dem Kläger keine Ansprüche mehr auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Leasingvertrag innehat.
111c)
112Ferner besteht mangels Hauptforderung kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
113d)
114Ein Zinsanspruch sowohl hinsichtlich zurückzuzahlender Leasingraten als auch bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren entfällt damit ebenfalls.
1153.
116Über den hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten war mangels Bedingungseintritts nicht mehr zu entscheiden.
117III.
118Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
119Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
120IV.
121Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
122Im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 – 24 U 15/12, NJW-RR 2013, 1069, 1071) zu § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
123Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage, ob Leasingverträge mit Kilometerabrechnung als entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB zu qualifizieren sind, um eine Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, wie sich bereits aus weiteren dem Senat vorliegenden Verfahren ergibt.
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- BGB § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe 32x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 VerbrKrG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 1 O 202/19 1x (nicht zugeordnet)
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- 32 U 7119/19 1x (nicht zugeordnet)
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