Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 112/22

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.08.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (3 O 253/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.045,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 zu zahlen sowie die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten gegenüber Herrn Rechtsanwalt W. in Höhe von 865,00 EUR freizustellen.

Wegen der weitergehenden vorgerichtlichen Kosten wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 40/24
22. Oktober 2024
7 U 40/24 22. Oktober 2024

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