Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 108/23

Tenor

Auf die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt W. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 21.07.2023, Az.: 42 F 101/23, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Minderjährigen Z. I., geboren am 00.00.0000, ruht.

Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt W. bestellt.

Für das Verfahren in beiden Instanzen werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.


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