Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 133/22

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2022 verkündete Urteil der3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweiligen anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern diese vor der Vollstreckung nicht selbst Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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