Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 96/23
Tenor
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Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Dem Kläger und dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 10.10.2023 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Anmerkung der Redaktion: Die Berufung wurde mit Beschluss vom 02.09.2025 zurückgewiesen.
Gründe
A.
2Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I.
3Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren Schmerzensgeld von dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Körperverletzung vom 21.06.2018 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger nicht vorhersehbarer immaterieller sowie materieller Schäden.
4Der Kläger war als Angestellter in einer Spielhalle in V. tätig, welche der Beklagte als Kunde am Abend des Tattages besuchte. Dort kam es, nachdem der Kläger dem Beklagten Zutritt zu einem gesperrten Raum verweigert hatte, zu einem Faustschlag durch den Beklagten in das Gesicht des Klägers.
5Der Kläger erlitt durch den Faustschlag u. a. ein Schädelhirntrauma 1.
6Grades, eine Orbitabodenfraktur rechts, eine Nasenbeinfraktur und eine Fraktur Sinus Maxillaris. Es kam zudem zu neurologischen Verletzungsfolgen im Bereich der rechten Wange; inwieweit psychische Beeinträchtigungen des Klägers unfallbedingt entstanden sind, ist zwischen den Parteien im Streit.
7Die Haftung dem Grunde nach hat der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2016 anerkannt.
8Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein Schmerzensgeldanspruch bestehe in einer Größenordnung von 50.000,00 Euro.
9Der Beklagte hat teils die Verletzungsfolgen an sich, teils den Kausalitätszusammenhang zwischen dem Faustschlag und den Verletzungsfolgen sowie den Eintritt eines Dauerschadens bestritten und geltend gemacht, die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers sei überzogen. Er hat zudem auf in den Unterlagen erwähnte vorbestehende Erkrankungen des Klägers sowie auf Aggravation und Simulation durch diesen hingewiesen.
10Nach Anhörung des Klägers und Einholung dreier schriftlicher medizinischer Sachverständigengutachten auf orthopädisch-unfallchirurgischem, neurologischem und psychiatrischen Gebiet hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten – unter Klageabweisung im Übrigen – zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 35.000,00 Euro nebst Zinsen und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren verurteilt und die Ersatzpflicht hinsichtlich unvorhersehbarer immaterieller sowie materieller Schäden festgestellt.
11Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 Euro gem. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 Abs. 1 StGB zu. Hinsichtlich der für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen unmittelbaren und mittelbaren Folgen des Faustschlages sei den überzeugenden Ausführungen der drei Gutachter zu folgen, gegen die von Seiten der Parteien keine Einwendungen erhoben worden seien. Die näher bezeichneten Verletzungen auf unfallchirurgischem Fachgebiet hätten eine operative Versorgung und eine stationäre Behandlung von knapp zwei Wochen erforderlich gemacht. Die Folgen hätten sich nach sechs bis acht Wochen normalisiert. Demgegenüber sei es auf neurologischem Gebiet zu Dauerschäden (Sensibilitätsstörung und Schmerzüberempfindlichkeit im Bereich der rechten Wange) gekommen. Im Rahmen der Begutachtung der psychologischen Unfallfolgen sei T. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch den Faustschlag zwar keinen psychischen Erstschaden erlitten habe, der Kläger jedoch sekundär mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Faustschlages eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell langanhaltender, schwerer depressiver Episode und einer Panikstörung mit Agoraphobie entwickelt habe. Die depressive Störung sei chronifiziert, eine Besserung der Beschwerden durch Behandlungsmaßnahmen unwahrscheinlich. Das Gericht halte unter Berücksichtigung der eingetretenen Folgen und des „noch recht jungen Alters“ des Klägers ein Schmerzensgeld von 35.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend, was auch der Größenordnung des in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldes entspreche. Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und der Feststellungsanspruch seien ebenfalls begründet.
12Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Münster (Bl. I-416 ff. d. GA - vorgeheftet) verwiesen.
13Hiergegen wenden sich der Kläger und der Beklagte mit ihren (selbständigen) Berufungen, mit denen der Kläger eine Heraufsetzung und der Beklagte eine Herabsetzung des Schmerzensgeldes begehren.
14Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von 50.000,00 Euro liege bei den schweren Verletzungsfolgen noch an der untersten Grenze. Insoweit verweist er auf die neurologischen und psychologischen Unfallfolgen. Dem Kläger falle es aufgrund der Folgen des Überfalls schwer, sich in seinem alltäglichen Leben zurechtzufinden. Er habe täglich massive Probleme, in die Öffentlichkeit zu treten, um etwa einzukaufen oder spazieren zu gehen. An eine Berufstätigkeit sei nicht mal im Ansatz zu denken; Freizeitaktivitäten in der Öffentlichkeit seien ihm ebenfalls nicht möglich.
15Der Beklagte rügt, das landgerichtliche Urteil sei rechtsfehlerhaft, soweit es den Beklagten zu einem Schmerzensgeld von mehr als 20.000,00 Euro verurteile. Während die Ergebnisse der erstinstanzlich eingeholten Gutachten nicht beanstandet werden sollen, werde die Schmerzensgeldbemessung, insbesondere eine fehlerhafte Beweiswürdigung, gerügt. Zu beanstanden sei zunächst, dass das Landgericht lediglich die Diagnosen nenne, ohne die dadurch kausal und konkret eingetretenen Lebensbeeinträchtigungen des Klägers sowie Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen darzustellen. Dies gelte mit Blick auf die unfallchirurgischen und die neurologischen Folgen. Hinsichtlich der psychologischen Unfallfolgen gebe das Urteil das Ergebnis des Gutachtens nur teilweise zutreffend wieder. Während die Sachverständige ausgeführt habe, es sei wahrscheinlich, dass der Kläger eine Anpassungsstörung als Folgeschaden erlitten habe, aus der heraus sich eine depressive Episode und Panikstörung entwickelt habe, habe das Landgericht angenommen, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund des Faustschlages eine depressive Störung mit langhaltender schwerer depressiver Episode und einer Panikstörung entwickelt habe. Tatsächlich habe eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO nach den gutachterlichen Feststellungen damit nicht vorgelegen, womit die haftungsausfüllende Kausalität zu verneinen sei. Das Landgericht habe zudem die Vorschädigungen des Klägers (frühere traumatische Erfahrungen einschließlich Depression, Amphetaminkonsum) sowie die nach der Gutachterin anzunehmende Aggravation unberücksichtigt gelassen. Schließlich sei die Berücksichtigung des „noch recht jungen Alters“ des Klägers – angesichts seines Geburtstages am 00.00.1963 – im angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar.
16Der Kläger beantragt,
17unter Aufrechterhaltung des Urteils im Übrigen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes (Anm: weiteres) Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2019 zu zahlen.
18Hilfsweise beantragt er,
19den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2019 zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21das erstinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben (Anm.: richtig abzuändern) und den Beklagten bei Aufrechterhaltung des übrigen Urteilsausspruchs zu einem angemessenen Schmerzensgeld von nicht mehr als 20.000,00 EUR zu verurteilen.
II.
22Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie haben nach einstimmiger Überzeugung des Senats aber beide keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit Blick auf den Schmerzensgeldantrag in Höhe von 35.000,00 Euro im Ergebnis zu Recht stattgegeben; ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch besteht nicht. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere, dem Kläger oder dem Beklagten günstigere, Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
23Der dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 Abs. 1 StGB umfasst gem. § 253 Abs. 2 BGB auch immaterielle Schäden, mithin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches sich nach Einschätzung des Senats auf die auch erstinstanzlich bereits angenommenen 35.000,00 Euro beläuft.
24Im Einzelnen:
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Nach allgemeinen Grundsätzen sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgeblich. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falls, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Urt. v. 15.2.2022 – VI ZR 937/20, NJW 2022, 1953 Rn. 13; Senatsurt. v. 8.7.2022 – 7 U 106/20, NJOZ 2022, 1550 Rn. 27 m. w. N.; Senatsurt. v. 23.09.2022 – 7 U 21/21, BeckRS 2022, 38551 Rn. 49).
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.6.2007 – 12 U 244/06, BeckRS 2008, 9666 Rn. 4).
28Der Tatrichter ist bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes nach Art und Höhe durch § 287 ZPO weitgehend freigestellt; er muss
29allerdings zum Ausdruck bringen, dass alle für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände berücksichtigt wurden. Er muss sich ausreichend mit den für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen auseinandersetzen und ist gehalten, die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswirkungen darzulegen. Insoweit genügt es nicht, lediglich abstrakt – ohne Subsumtion der tatsächlichen Gegebenheiten des Falles unter diese Grundsätze – allgemeine Beurteilungskriterien für die Schmerzensgeldbemessung aufzuzählen (BGH, Urt. v. 16.6.1992 – VI ZR 264/91, BeckRS 1992, 30397490).
30Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht nicht alle abwägungsrelevanten Bemessungsfaktoren (zutreffend) in seine Erwägungen eingestellt. Im Ergebnis erachtet allerdings auch der Senat, welcher im Berufungsverfahren ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbst – allerdings im Rahmen seiner Bindung an die Tatsachenfeststellungen gem. § 529 Abs. 1 ZPO – über die Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes zu befinden und nicht lediglich eine Überprüfung auf erstinstanzliche Rechtsfehler vorzunehmen hat (vgl. auch Hinweisbeschl. d. Senats v. 15.3.2018 – 7 U 4/18, NJW-RR 2018,1181 Rn. 7), ein Schmerzensgeld von 35.000,00 Euro für angemessen.
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a) Als Ausgangspunkt der Schmerzensgeldbemessung sind wie ausgeführt zunächst die erlittenen Verletzungen in den Blick zu nehmen.
aa) Insoweit sind nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien sowie den von beiden Seiten nicht angegriffenen Feststellungen der Sachverständigen als Verletzungen eine Orbitabodenfraktur, eine Mehrfragmentfraktur der Nase, eine Fraktur der Sinus maxillaris sowie ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades zu berücksichtigen, wobei mit letzterem eine kurzfristige Bewusstseinsstörung, eine retrograde Amnesie, Übelkeit und Erbrechen, sowie Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit einhergingen (vgl. S. 5 des Gutachtens H. vom 13.10.2020, Bl. I-182 d. GA).
34Gemäß dem neurologischen Gutachten des Sachverständigen N. hat der Kläger zudem in zeitlichem Zusammenhang mit dem Schädel-Hirn-Trauma ein mehrere Wochen bis wenige Monate andauerndes postkommotionelles Syndrom entwickelt, welches mit Kopfschmerzen, Schwindel und Gangunsicherheit verbunden war (S. 11 f. des Gutachtens vom 01.02.2021, Bl. I-212 d. GA.). In neurologischer Hinsicht hat der Kläger zudem eine Hypästhesie (Sensibilitätsstörung) und Hypalgesie (Schmerzüberempfindlichkeit) im Versorgungsgebiet des Nervus maxillaris als 2. Ast des Nervus trigeminus erlitten, was einen Dauerschaden darstellt (S. 13 f. des Gutachtens vom 01.02.2021, Bl. I-213 d. GA).
35Als Folge seiner Verletzungen befand sich der Kläger zwölf Tage in stationärer Behandlung, wo eine operative Reposition und Verplattung der Jochbeinfraktur rechts von intraoral und eine geschlossene Reposition der Nasenbeinfraktur nebst Schienung durchgeführt wurde. Eine vollständige Normalisierung des Zustands des Klägers aus unfallchirurgischer Sicht ist sodann nach sechs bis acht Wochen eingetreten (S. 7 des Gutachtens von H. vom 13.10.2020, Bl. I-186 d. A.).
36bb) Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen – insbesondere die Entwicklung von einer Anpassungsstörung hin zu einer Depression und Angststörung – als sekundäre Folgeschäden im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen sind.
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Entgegen der Rüge der Berufung des Beklagten ist es im Ergebnis zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auch insoweit von Kausalität zwischen der Körperverletzung und den Beeinträchtigungen ausgegangen ist.
Im Rahmen der Kausalität zu unterscheiden ist zwischen dem Primärschaden, welcher die haftungsbegründende Kausalität betrifft und mit dem Beweismaß des § 286 BGB im Wege des Strengbeweises zur vollen
40Überzeugung des Gerichts nachzuweisen ist, und Sekundärschäden als Folgen der Primärverletzung, welche die haftungsausfüllende Kausalität betreffen und welche dem erleichterten Beweismaßstab des § 287 ZPO zugänglich sind. Für diese ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu fordern; allein die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs genügt auch im Rahmen des § 287 ZPO nicht (hierzu statt aller: Pi- ontek/Tschersich in: Langheid/Wandt, MüKo zum VVG, 3. Aufl. 2024, Kap. 17 Rn. 363 ff.). Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass mehr für als gegen die Tatsachenbehauptung spricht (Prütting in: MüKo ZPO 7. Aufl. 2025, § 287 Rn. 20 a. E.).
41Der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO erstreckt sich allerdings lediglich auf weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge der Primärverletzung und greift daher nicht ein, soweit es um die Frage geht, ob der Geschädigte neben der unstreitigen oder erwiesenen Primärverletzung eine weitere (hiervon unabhängige) erlitten hat; im Rahmen der Prüfung, ob der Geschädigte eine weitere Primärverletzung in diesem Sinne erlitten hat, ist nach allgemeinen Grundsätzen ein Kausalitätsbeweis zur zweifelsfreien Überzeugung i. S. d. § 286 ZPO erforderlich (BGH, Urt. v. 29.1.2019 – VI ZR 113/17, NJW 2019, 2092 Rn. 22). Für die Qualifizierung als sekundärer Folgeschaden ist es erforderlich, dass die haftungsbegründende Primärverletzung nach medizinischen Erkenntnissen grundsätzlich dazu geeignet erscheinen muss, die weitere Beeinträchtigung als Folge herbeizuführen (s. auch OLG Hamm, Urt. v. 7.9.2023 – 24 U 168/16, BeckRS 2023, 46221 Rn. 165).
42Bei den vorliegend in Rede stehenden psychischen Folgen geht es nicht um eine von den erlittenen Primärverletzungen unabhängige weitere Schädigung, sondern um eine hiermit in Zusammenhang stehende Folge, wie dies bei psychischen Fehlverarbeitungen oder Posttraumatischen Belastungsstörungen nach einem Unfall/Vorfall regelmäßig der Fall ist, so dass die insoweit auch durch die Gutachterin T. erfolgte Einordung nicht als psychischer Primärschaden (vgl. das Gutachten vom 20.10.2022, Bl. I-359 d. A.), sondern als sekundäre Folge den rechtlichen Maßstäben entspricht und damit hinsichtlich der (haftungsausfüllenden) Kausalität die Beweiserleichterung des § 287 ZPO eingreift (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 7.9.2023 – 24 U 168/16, BeckRS 2023, 46221 Rn. 164 f. zu einer Anpassungsstörung und einer depressiven Episode nach einem Verkehrsunfall).
43Gemessen an den insoweit zu stellenden Anforderungen an den Kausalitätsbeweis ist es – entgegen der Rüge des Beklagten – nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf Basis des Gutachtens von T. zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger habe vorfallsbedingt eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer depressiver Episode und eine Panikstörung mit Agoraphobie entwickelt. Dass die Gutachterin im Rahmen ihrer Ausführungen teils von wahrscheinlich, teils von überwiegend wahrscheinlich spricht (wahrscheinlich: Bl. I-361 d. GA und I-362 d. GA, überwiegend wahrscheinlich: Bl. I-365 d. GA), steht dem nicht entgegen; vielmehr ist insoweit davon auszugehen, dass die Gutachterin die Begriffe synonym verwendet. Jedenfalls im Rahmen der abschließenden Ausführungen am Ende des Gutachtens (vgl. Bl. I-365 un- ten d. GA.) führt sie aus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die durch den Kläger behaupteten psychischen Beschwerden auf den Vorfall zurückzuführen seien, womit den Anforderungen an den Kausalitätsbeweis unzweifelhaft genügt ist.
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Dass entsprechend dem Gutachten von T. vom 20.10.2022 vorliegend davon auszugehen ist, dass bereits vor dem Schädigungsereignis beim Kläger bestehende Risikofaktoren für das (erneute) Auftreten einer depressiven Episode wie seine traumatischen Erfahrungen in der Kindheit und Jugend, eine bereits erlittene depressive Episode nach dem Tod des Vaters und Amphetaminkonsum in der Vorgeschichte die Entwicklung relevant beeinflusst haben (vgl. Bl. I-365 d. GA.), hindert eine Berücksichtigung der psychischen Folgen im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung nicht. Steht – wie vorliegend – mit hinreichender Gewissheit fest, dass die psychischen Folgen ohne den Unfall nicht eingetreten wären, hat der haftungsrechtlich verantwortliche Schädiger grundsätzlich auch für diese einzustehen. Dies gilt auch dann,
wenn die Folgewirkungen auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Insbesondere kann der Schädiger sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten ist oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei; wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11 – NJW 2012, 2964 Rn. 8; OLG Hamm a. a. O. Rn. 166).
47Eine Zurechnung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn eine Renten- oder Begehrensneurose vorliegt oder wenn das schädigende Ereignis so geringfügig ist und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, so dass diese Reaktion nicht mehr verständlich ist (OLG Hamm, a. a. O. Rn. 167
48m. weit. Nachw.). Unter Würdigung der Ausführungen der Gutachterin ist
49– trotz anzunehmender mäßig- bzw. leichtgradiger Aggravationstendenzen beim Kläger – nicht vom Vorliegen einer Renten- oder Begehrensneurose auszugehen, eine solche wird auch von Seiten des Beklagten nicht behauptet. Das schädigende Ereignis ist auch nicht in diesem Sinne als geringfügig einzuschätzen, sondern die physischen Auswirkungen des Faustschlages in Gestalt der umfangreichen Schädelverletzungen sind als ausgesprochen erheblich einzustufen.
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Konkret sind als sekundäre beim Kläger unfallbedingt eingetretene psychische Folgen im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung die dissoziativen Anfälle am 30.10.2018 im Rahmen der Wiedereingliederung (s. das Gutachten von T., Bl. I-362 d. GA.) sowie eine ängstliche Anpassungsstörung, aus der heraus sich eine schwere depressive Episode und Panikstörung mit Agoraphobie entwickelt hat (Bl. I-362 und Bl. I-355 d. GA.), zu berücksichtigen, wobei besonders ins Gewicht fällt, dass sowohl die depressive Störung als auch die Panikstörung inzwischen chronifiziert sind (vgl. Bl. I-366 d. GA.). Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Gutachterin im September und Oktober 2021 lagen als Symptome einer depressiven Episode beim Kläger gedrückte Stimmung, verminderter Antrieb, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Suizidgedanken, vermindertes Selbstwertgefühl und negative Zukunftsperpektiven vor (Bl. I-357 d. GA.). Konkrete Auswirkungen der Panikstörung sind ausweislich des überzeugenden und nicht angegriffenen Gutachtens von T. wiederkehrende schwere Angstattacken mit körperlichen Symptomen (Atemnot, Schwitzen), Angst vor Kontrollverlust mit deutlicher Zunahme der Befürchtungen an öffentlichen Plätzen und beim Verlassen der Wohnung (Bl. I-358 d. GA.). Als weitere konkrete Beeinträchtigungen des täglichen Lebens hatte der Kläger gegenüber der Gutachterin zudem u. a. geschildert, er halte zu anderen Personen großen Abstand, fühle sich stets bedroht, gehe im Wesentlichen nur noch zum Gassigehen und Einkaufen raus, wobei er zum Einkaufen nur in Begleitung gehe, er könne keine Freizeitaktivitäten wie früher ausüben (namentlich Veranstaltungs- oder Freibadbesuche), er habe die Lebenslust verloren, habe nur noch Handy-Kontakt zu anderen Personen und habe keine Tagesstruktur mehr (Bl. I-345 d. GA.). Des Weiteren sei ihm Autofahren erst nach dem Absolvieren erneuter Fahrstunden wieder möglich geworden; es habe akute Suizidalität bestanden und es sei zu mehrfachen Synkopen gekommen (Bl. I-344 d GA.). Die Gutachterin kommt – wie ausgeführt – zu dem Ergebnis, dass die durch den Kläger behaupteten (im erstinstanzlichen Urteil nicht explizit berücksichtigten) psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich auf den Vorfall vom 21.06.2018 zurückzuführen seien. Insoweit ist allerdings – mit der Rüge des Beklagten – zu berücksichtigen, dass die Gutachterin von einer mäßigen bzw. leichtgradigen Aggravation der Beschwerden durch den Kläger ausgeht (Bl. I-365, 366 d. A.).
Die psychiatrischen Erkrankungen des Klägers haben beginnend mit der dissoziativen Anfallserie am 30.10.2018 mehrfache stationäre Krankenhausaufenthalte des Klägers erforderlich gemacht, wegen deren Einzelheiten auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil (S. 3 f., Bl. II-8 f. d. eGA) Bezug verwiesen wird.
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Im Grundsatz gilt – wie bereits ausgeführt – dass der Schädiger, der
einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätte er einen Gesunden verletzt. Das gilt auch für psychische Unfallfolgen, die nur infolge einer besonderen Schadensanfälligkeit, einer besonderen Schadensanlage oder einer besonderen seelischen Labilität eintreten (Heß/Burmann in: Berz/Burmann, Hdb. des StrVRs, Werkstand: 48. EG August 2023, 6. Personenschaden A. Grundlagen Rn. 15).
56Allerdings muss sich der Geschädigte bei der Bemessung seines Entschädigungsanspruchs in der Höhe ggf. Abzüge gefallen lassen. Bei erheblichen und überwiegenden Vorschäden bzw. einer primär ursächlichen Schadensveranlagung kann das in vergleichbaren Fällen ohne diese Gesichtspunkte für angemessen erachtete Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit erheblich zu reduzieren sein (vgl. auch Senatsbeschl. v. 15.3.2018 – 7 U 4/18, BeckRS 2018, 13327 Leits. 2., Schneider/Nugel, Psychische Folgen nach einem Verkehrsunfall und ihre rechtliche Bewertung, NJW 2014, 2977 (2983)).
57In diesem Sinne hat der Senat bei der Bemessung entsprechend der diesbezüglichen Rüge des Beklagten berücksichtigt, dass beim Kläger ausweislich des Sachverständigengutachtens von T. vor dem Schädigungsereignis bestehende Risikofaktoren für das (erneute) Auftreten einer depressiven Episode, namentlich die traumatischen Erfahrungen in Kindheit und Jugend, die depressive Episode nach dem Tod des Vaters und der Amphetaminkonsum in der Vorgeschichte die Entwicklung relevant beeinflusst haben (s. Bl. I-365 d. GA.).
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Neben den beschriebenen relevanten physischen und psychischen Verletzungen und Verletzungsfolgen, den hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen, der Dauer der Krankenhausaufenthalte und Behandlungen hat der Senat im Rahmen der abschließenden Gewichtung als weiteren Gesichtspunkt den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen Angriffs geworden ist (Genugtuungsfunktion, hierzu s. unter aa)) und Vergleichsentscheidungen in seine Erwägungen einbezogen (hierzu s. unter bb)); entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt demgegenüber dem „noch recht jungen Alter“ des Klägers keine
schmerzensgelderhöhende Bedeutung zu (hierzu s. unter cc)).
61aa) Nicht durch das Landgericht bei der Schmerzensgeldbemessung ausdrücklich berücksichtigt worden ist, dass der Kläger vorliegend Opfer eines vorsätzlichen Angriffs geworden ist, was im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes grundsätzlich in den Blick zu nehmen ist. Zwar ist bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insbesondere bei einer vorsätzlichen Misshandlung kommt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes allerdings Gewicht zu (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 16.3.2012 – 3 U 6/12, NJW-RR 2012, 858; Jahnke in: Burmann u. a. StrVR, 28. Aufl. 2024, § 844 Rn. 216; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 23.3.2000 – 6 U 205/99, wonach vorsätzliche schwere Gewalttaten, insbesondere solche mit schweren Folgen für die Betroffenen hohe Schmerzensgelder erfordern, BeckRS 2000, 5574 Rn. 13).
62bb) Der Maßstab für eine billige Entschädigung i. S. d. § 253 Abs. 2 BGB, muss unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden. Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgelds unterliegt der Tatrichter von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen. Hierbei muss er aber im Hinblick auf den Gleichheitssatz das gewonnene Ergebnis anhand von in so genannten Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen überprüfen, wobei aber die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder nicht schematisch übernommen werden dürfen (Hinweisbeschl. d. Senats v. 15.3.2018 – 7 U 4/18, NJW-RR 2018, 1181, Rn. 27 m. weit. Nachw).
63Die diesbezügliche Überprüfung ergibt, dass sich im vorliegenden Fall, in dem der Kläger erhebliche Frakturverletzungen im Gesicht mit bleibender neurologischer Folge sowie als Sekundärfolge erhebliche chronifizierte psychische Beeinträchtigungen erlitten hat, das vom Senat für angemessen erachtete Schmerzensgeld von 35.000,00 Euro der Höhe nach in das Gefüge Schmerzensgeld zusprechender Entscheidungen –
64wie auch durch das Landgericht angenommen – einfügt.
65cc) Insbesondere mit Blick auf die im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigenden, bereits vorhersehbaren weiteren Beeinträchtigungen ist das Alter des Geschädigten zwar im Grundsatz von Bedeutung (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 14. Aufl. 2024, V. Schmerzensgeld und Hinterbliebenenrente Rn. 293 m. weit. Nachw.); denn zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses junge Geschädigte verbringen erwartungsgemäß einen größeren Anteil ihres Lebens mit den Verletzungsfolgen und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen als ältere Geschädigte. Eine schmerzensgelderhöhende Berücksichtigung des Alters des Klägers – wie offenbar durch das Landgericht – angenommen, welcher zum Tatzeitpunkt bereits 55 Jahre alt war, erscheint vor diesem Hintergrund nicht geboten.
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Im Rahmen der abschließenden Gewichtung und unter besonderer Berücksichtigung der dargestellten unfallchirurgischen (komplett ausgeheilten), neurologischen (teils als Dauerschaden verbliebenen) Verletzungen und der in erheblichen Maße eingetretenen (wenngleich etwas aggraviert dargestellten) Beeinträchtigungen des Lebens des Klägers infolge der chronifizierten depressiven Störung und der Angststörung, der Anzahl und Dauer der Krankenhausaufenthalte, der vorsätzlichen, einem nichtigen Anlass folgenden Tatbegehung einerseits sowie der vorbeste- henden vorfallsunabhängigen schadensgeneigten Konstitution des Klägers andererseits hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 Euro – im Ergebnis mit der diesbezüglichen Einschätzung des Landgerichts – für angemessen.
B.
68Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Solche Umstände werden von beiden Seiten auch nicht aufgezeigt. Es handelt sich um auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung zu beantwortende Fragen des
69Einzelfalls.
C.
70Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner erneuten Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Eine solche ist nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
D.
71In Ermangelung von Erfolgsaussichten der Berufung des Beklagten, kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese nicht in Betracht (§ 114 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Alt. 2 ZPO). Der Antrag war daher insoweit bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
72Soweit der Beklagte zudem Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die klägerische Berufung begehrt, für deren Bewilligung Erfolgsaussichten gem. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu prüfen sind, scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, da der Beklagte binnen der ihm gesetzten Frist keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.
Zitiert von
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 52/25
20. November 2025
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7 U 52/25 | 20. November 2025 |
Referenzen
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- StGB § 223 Körperverletzung 2x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 6x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 2x
- VI ZR 937/20 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2022, 1953 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 106/20 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 21/21 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 244/06 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 264/91 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 4/18 3x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2018,1181 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 113/17 1x
- NJW 2019, 2092 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 168/16 2x
- VI ZR 127/11 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2012, 2964 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2014, 2977 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 3 U 6/12 1x
- NJW-RR 2012, 858 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 205/99 1x
- NJW-RR 2018, 1181 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 119 Bewilligung 1x